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Landgericht Darmstadt Urteil vom 21.09.2020 – 1 O 89/20

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0921.1O89.20.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von EUR 4.921,98.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 887,03 freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt Schadensersatz wegen eines Fahrzeugkaufs aus dem Jahr 2017 mit den folgenden Rahmendaten:

Marke

[…]

Modell

[…]

FIN

[…]

Kilometerstand bei Kauf

92.000 km

Kaufpreis

9.400€

Kilometerstand heute (mündl Verhandlung)

191.088 km

Das Fahrzeug (mit dem Dieselmotor EA288 – Abgasnorm Euro5) war ursprünglich mit einer Software ausgestattet, die erkannte, wenn das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand, insbesondere im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befand.

Das Kraftfahrtbundesamt hat keine illegale Abschalteinrichtung festgestellt und daher lediglich ein freiwilliges Update mit dem Hersteller vereinbart, statt ein verpflichtendes Update anzuordnen.

Der Motor EA288 wurde von der Beklagten für den gesamten Konzern entwickelt und zur Verfügung gestellt, also auch für Fahrzeuge der Marke […].

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2020 hat die Klagepartei die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert.

Die Klagepartei behauptet, dass die Erkennung des NEFZ dazu diene, das Emissionskontrollsystem auf dem Prüfstand zu optimieren und dadurch die gesetzlichen Grenzwerte in der Prüfsituation einzuhalten.

Die Klagepartei hat ursprünglich unter Ziffer 1 die Höhe der Nutzungsentschädigung im Hinblick auf den Kilometerstand von 179.000€ bei Klageerhebung auf 3.931,73€ beziffert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klagepartei die teilweise Erledigung auf Grund des höheren Kilometerstandes erklärt.

Nunmehr beantragt sie:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 5. September 2017 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von EUR 4.921,98.

hilfsweise beantragt die Klagepartei:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren.

Weiter beantragt die Klagepartei:

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.351,84 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Prüfstanderkennung sei nicht nach der VO (EG) 715/2007 verboten, da das Emissionskontrollsystem nicht in einer Weise verändert werde, die dazu führe, dass die Emissionen sich im realen Verkehr grenzwertkausal erhöhen (vgl. Bl. 161 und 164 d.A.).

Die Klage ist der Beklagten am 28.05.2020 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Kläger steht nach § 826 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu.

Das Inverkehrbringen und systematische Vermarkten eines Motors in einer Vielzahl von Fällen stellt im Verhältnis zu Autokäufern ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, wenn diese alle mit einer rechtswidrigen Software ausgestattet sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.).

Entsprechend den Modellen mit dem Motor EA189 waren offenbar auch Fahrzeuge mit dem Motor EA288 mit einer rechtswidrigen Software ausgestattet, welche einerseits die Stilllegung der Fahrzeuge nach sich ziehen konnte und andererseits eine Mehrbelastung der Umwelt mit Stickoxiden nach sich zog.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der streitgegenständliche Motor die Fahrkurve des NEFZ erkannte. Mit der Äußerung der Rechtsansicht, vorliegend wirke sich die Fahrkurvenerkennung nicht grenzwertkausal aus, sodass sie nicht illegal sei, gesteht die Beklagte außerdem die Tatsache zu, dass diese Fahrkurvenerkennung eine Verbesserung der Emissionen auf dem Prüfstand bewirkte, welche allerdings nicht erforderlich gewesen sei, um die regulatorischen Mindestanforderungen einzuhalten.

Eine solche Abschalteinrichtung mag weniger verwerflich sein, als eine grenzwertkausale wie im Falle des Motors EA189, allerdings ist auch eine solche Abschalteinrichtung nach Art. 5 VO (EG) 715/2007 unzulässig. Keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 5 lit. a-c VO (EG) 715/2007 stellt darauf ab, ob die Abschalteinrichtung grenzwertkausal ist oder nicht. Dies ist damit kein maßgebliches Kriterium. Eine teleologische Reduktion verbietet sich schon deshalb, weil die Verordnung nicht lediglich die Einhaltung der konkret maßgeblichen (und letztlich mehr oder minder willkürlich festgesetzten) Grenzwerte, sondern insgesamt eine Verringerung der Abgase auch unterhalb der Grenzwerte bezweckt. Da die unter Testbedingungen ermittelten Werte allgemein Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können, widerspricht daher auch das Vorliegen einer nicht grenzwertkausalen Abschalteinrichtung den Zielen der Verordnung. Entsprechend der Konstellation des EA189 drohte daher auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder –untersagung.

In dem Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeuges lag gleichzeitig eine Täuschung jedes potentiellen Käufers und damit auch des Klägers (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 23 ff.).

Dieses Inverkehrbringen ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, hinsichtlich ihrer internen Organisation und der Entwicklung des Motors EA189 (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 39 ff.).

Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der Ausgestaltung der Abgassteuerung und der Frage der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Rahmen der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors um eine strategisch bedeutsame Entscheidung. Insoweit oblag es dem Vorstand der Beklagten ein System bereitzustellen, bei dem die für die technische Entwicklung zuständigen Ingenieure das technisch Ausgearbeitete den zuständigen Juristen in verständlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, die Juristen der Beklagten, dieses zur Verfügung gestellte technische Wissen juristisch begutachten und die Ergebnisse der juristischen Begutachtung wiederrum an die für die technische Entwicklung zuständigen Personen zurückleiten. Schließlich oblag es dem Vorstand die Funktionsfähigkeit dieses Systems zu überprüfen und überwachen. Da die Beklagte schon nicht dargelegt hat, in welcher Form der Vorstand diese allgemeinen Anforderungen an die Organisation eines großen Unternehmens umgesetzt hat, gilt als zugestanden, dass der Vorstand der Beklagten diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Kommt der Vorstand diesen grundlegenden Anforderungen an die Organisation aber nicht nach, so nimmt er billigend in Kauf, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden.

In dem Abschluss des Kaufvertrages über das mit einer unzulässigen Software ausgestattete Fahrzeug liegt ein Schaden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 44 ff.). Das Fahrzeug war für einen typischen Kunden nicht voll brauchbar und der Abschluss des Vertrages daher als unvernünftig anzusehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 48).

Daher ist auch zu vermuten, dass der Kläger den Vertrag bei Kenntnis der objektiven Sachlage nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 49 und 51). Nachdem die Beklagte keine Gegenteiligen Anhaltspunkt vorgetragen hat, steht dies auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest.

Auch durch das freiwillige Update wird aus dem ungewollten Vertrag nicht nachträglich ein gewollter Vertrag (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 58)

Es lag auch Schädigungsvorsatz der zuständigen Organe vor. Indem sie billigend in Kauf nahmen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden und damit die Gefahr entsteht, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge ihre Zulassung verlieren können, nahmen sie auch billigend in Kauf, dass es zu auf der durch das Inverkehrbringen verursachten Täuschung beruhenden, ungewollten Kaufabschlüssen kommt.

Die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstandenen Vorteile sind bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 66 ff.).

Die Schadensberechnung nimmt das Gericht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO vor (BGH, Urteil vom 25.05.2020 –VI ZR 252/19, Rn. 80).

Dabei legt das Gericht die Annahme der Parteien zu Grunde, dass ein typisches Dieselfahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km aufweist.

Die abzuziehende Nutzungsentschädigung berechnet sich daher nach folgender Formel (vgl. OLG Koblenz NJW 2019, 2237, Rn. 90):

Gebrauchsvorteil =

Bruttokaufpreis x gefahrene km

erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt

Der Kaufpreis steht dem Kläger dabei nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu.

Unbegründet ist die Klage, soweit Zinsen nach § 849 BGB (analog) begehrt werden. Es liegt keine mit dieser Norm vergleichbare Interessenlage vor, denn dem Kläger war der Kaufpreis nicht ersatzlos entzogen, vielmehr erhielt er im Gegenzug ein fahrtüchtiges Fahrzeug. § 849 BGB stellt die generalisierte Vermutung auf, dass das deliktisch entzogene Wirtschaftsgut ohne die deliktische Handlung gewinnbringend eingesetzt worden wäre. Vorliegend hätte der Kläger aber ansonsten wohl ein anderes Fahrzeug gekauft und das Geld daher gerade nicht gewinnbringend eingesetzt.

Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich ab dem 29.05.2020 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Über den Hilfsantrag zu Ziffer 2 hat das Gericht nicht zu befinden, da die innerprozessuale Bedingung nicht eintritt.

Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges nach §§ 293 ff. BGB ist begründet. Die Rücknahme des Fahrzeuges wurde angeboten. Die Beklagte ist hierauf nicht eingegangen. Jedenfalls mit Klageerhebung umfasste dieses Angebot auch die Anrechnung des Nutzungsersatzes. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO.

Hinsichtlich der Feststellung einer deliktischen Handlung besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da solche Ansprüche in der Vollstreckung/Insolvenz privilegiert sind. Bei einem Anspruch nach § 826 BGB handelt es sich auch um einen deliktischen Anspruch.

Der Freistellungsanspruch ist in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV RVG 2300 gerechtfertigt. Bei der Bearbeitung mehrerer ähnlich gelagerter Mandate, wie dies im Zusammenhang mit der Begehrten Rückabwicklung von Kaufverträgen im Zusammenhang mit dem Motor EA288 regelmäßig der Fall ist, entsteht kein überdurchschnittlicher Aufwand. Dass es sich bei diesem aber um das allererste Mandat dieser Art für die Klägervertreter handelte wurde nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 91a Abs. 1 ZPO. Es ergibt sich hinsichtlich des erledigten Teils nichts Anderes als hinsichtlich des streitigen Teils. Auch insoweit wäre die Beklagte unterlegen. Die höhere Nutzungsentschädigung ergab sich alleine aus dem höheren Kilometerstand – der insoweit ein erledigendes Ereignis darstellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.