Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 25.09.2020 – 12 O 70/20
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0925.12O70.20.00
Tenor
1 .
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel
[Name des Präparates] wie folgt zu werben:
a)
„Spermedin aktiviert die körpereigene Zellregeneration"
b)
„Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei"
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
[Aus Gründen der Anonymisierung entferntes Bild]
Früher schon an später denken
• Das Original mit hohem Spermidingehalt
• Spermidin aktiviert die körpereigene Zeltregenerationl
• Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei
[Aus Gründen der Anonymisierung entferntes weiteres Bild]
jeweils wenn dies geschieht wie in der Anzeige in der Fachzeitschrift PTA heute" Nr. …/Jahr als Beilage DAZ vom 25.06.2020 auf Seite….
2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf Euro 20.000,- festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt gegenüber der Antragsgegnerin die Untersagung einer Werbung.
Die Antragsgegnerin wirbt mit dem Nahrungsergänzungsmittel [Name des Präparates].
Dabei handelt es sich um spermidinhaltiges Präparat.
In der Fachzeitschrift „PTA heute" Nr. …/Jahr als Beilage zur DAZ vom 25.06.2020 auf Seite … hat die Antragsgegnerin unter Abbildung des Präparates Folgendes veröffentlicht.
Früher schon an später denken
• Das Original mit hohem Spermidingehalt
• Spermidin aktiviert die körpereigene Zellregeneration l
• Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei"
________________
I Madeo F.et al (2018), Science, 359(6374)
Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 07.07.2020 von dem Antragsteller abgemahnt.
Der Antragsteller behauptet, die Werbung der Antragsgegnerin sei geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt spürbar zu beeinträchtigen, Die Antragsgegnerin werbe unter Verletzung maßgeblicher Vorschriften des UWG. Mit den Werbeaussagen die die Antragsgegnerin treffe, erwecke sie den Anschein, dass durch die Einnahme von [Name des Präparats] in der Jugend die Zellregeneration im Alter aktiviert und die kognitive Funktion aufrechterhalten werden könnte. Die Werbung sei zur Täuschung geeignet. Dem Präparat würden Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Es fehle an den nach der Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (EG) Nr. 1924/2006 iVm VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für den Inhaltsstoff Spermidin. Bei der Verwendung von zugelassenen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben seien diese gemäß der Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (EU) Nr. 1924/2006 unmittelbar mit dem Stoff anzugeben, für den diese zugelassen seien und nicht für das Produkt als Ganzes gelten würden, welches diese Stoffe enthalte. Verboten seien gesundheitsbezogene Angaben, sofern sie nicht gemäß Art. 13 der LebensmittelGesundheitsangabenVO (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Soweit die von der Antragsgegnerin getätigten gesundheitsbezogenen Angaben nur als allgemeine, nicht spezifische Angaben zum Vorteil des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen anzusehen seien, bedürfe es einer beigefügten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe. Eine für das beworbene Lebensmittel zugelassene gesundheitsbezogene Angabe sei nicht beigefügt worden. Voraussetzung sei zudem, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen werde, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe beziehe, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe. Es müsse die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftiger Weise erwartet werden könne, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthalten, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet sei, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen. All dies müsse durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, wofür der Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe mache, die Darlegungslast trage. Sofern dies nicht geschehe, sei die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben grundsätzlich unzulässig. An dieser Voraussetzung fehle es.
Der Nachweis werde geführt durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie.
Die Werbung der Antragsgegnerin verstoße gegen das lebensmittelwerberechtliche Irreführungsverbot. Danach sei es verboten, Lebensmitteln Wirkungen beizumessen, die sie nicht hätten.
Der Antragsteller habe von der Werbung der Antragsgegnerin Anfang Juli 2020 Kenntnis erlangt.
Der Antragsteller beantragt,
1 der Antragsgegnerin es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel [Name des Präparats] wie folgt zu werben:
a) „Spermedin aktiviert die körpereigene Zellregeneration"
b)
„Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei"
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben.
[Aus Gründen der Anonymisierung entferntes Bild]
Früher schon an später denken
• Das Original mit hohem Spermidingehatt
• Spermidin aktiviert die körpereigene Zellregenerationt
• Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei
[Aus Gründen der Anonymisierung entferntes Bild]
jeweils wenn dies geschieht wie in der Anzeige in der Fachzeitschrift „PTA heute" Nr. …/Jahr als Beilage DAZ vom 25.06.2020 auf Seite….
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Werbung der Antragsgegnerin sei bereits seit Mitte Mai 2020 mit dieser Anzeige in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht worden.
Die beanstandete Aussage „Spermidin aktiviert die körpereigene Regeneration" sei durch die in der Anzeige zitierte Studie, Madeo F. et al. (2018) Science, 359(6374) wissenschaftlich abgesichert. Diese Studie basiere auf überzeugenden Methoden und Feststellungen. Die Studie stelle auf Grundlage bereits publizierter Fachliteratur die Funktion des körpereigenen Polyamins Spermidin mit Fokus auf dessen Wirkweise bei Gesundheits- und Krankheitsprozessen dar. Hinsichtlich der Aussage „Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei" bestehe keine Irreführungsgefahr. Das Nahrungsergänzungsmittel [Name des Präparats] enthalte 1,5 mg Zink pro Tagesdosis in Form von Zinkgluconat. Diese Menge entspreche gemäß Verordnung (EU) 1 169/201 1 einer signifikanten Menge des Mineralstoffs.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2013 wurden die gesundheitsbezogenen Angaben betreffend
Spermidin (verlängert die Wachstumsphase des Haarzyklus) abgelehnt. Nach der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006, Verordnung (EG) Nr. 432/2012 ist es nicht erlaubt, Produkte mit irgendwelChen Health Claims zu bewerben, die nicht zugelassen sind. Die Aufstellung von Gesundheitsbehauptungen, die weder beantragt, noch zugelassen sind, verstoßen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims VC)).
Die von der Antragsgegnerin in ihrer Werbung verwendeten Health Claims (Spermidin aktiviert die körpereigene Zellregeneration - Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei) sind für den Stoff Spermidin weder beantragt, noch zugelassen. Die Werbung mit den von der Antragsgegnerin verwendeten Health Claims ist unzulässig.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt die zulässige Verwendung von nährwert- und gesundheits- aber auch krankheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die an den Endverbraucher abgegeben werden. In Anlehnung an ein hohes Verbraucherschutzniveau dürfen derartige Angaben ausschließlich dann gemacht werden, wenn sie den verschiedenen Zulassungsanforderungen der Verordnung genügen. Zu beachten sind die zur Vermeidung von Irreführungen bestimmten Vorgaben für die Deutlichkeit, den Aussagegehalt und die wissenschaftliche Belegbarkeit der Angaben, aber auch die spezifischen Voraussetzungen für nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben. Der Einsatz von jeglichen Angaben mit Nährwert-, Gesundheits- oder Krankheitsbezug ist nur dann zulässig, wenn die spezifische Aussage für eine bestimmte Substanz von der KommisSion explizit genehmigt wurde (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 für gesundheitsbezogene Angaben, Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Diese legislative Vorgabe soll zum einen die Kontrolle der verwendeten Aussagen vereinfachen und zum anderen verhindern, dass Unternehmen mit immer neuen Angaben ein intransparentes weites Feld an Health Claims schaffen, welChes das Risiko des willkürlichen Einsatzes und der Verbraucherirreführung in sich birgt. Der europäische Gesetzgeber geht hierbei von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Health Claims aus und gestattet diese nur bei vorangegangener inhaltlicher Überprüfung und einer anschließenden Aufnahme in die Zulassungslisten. Nur Angaben aus diesen Listen sind zulässig, wobei stets der konkret vorgegebene Wortlaut übernommen werden muss. Es steht den Unternehmen frei, die Zulassung weitere Angaben durch ein behördliches Verfahren zu beantragen.
Die Wirkung von Spermidin ist wissenschaftlich zudem nicht hinreichend gesichert
Zulässig ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben auch nur dann gemäß Art. 5 Abs.
la Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn diese anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sind.
Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Studie von Frank Madeo, Tobias Eisenberg, Federico Pietrocola und Guido Kroemer aus dem Jahr 2018 bezieht, die in der Fachzeitschrift Science veröffentlicht wurde und auf der Grundlage bereits publizierter Fachliteratur die Funktion des körpereigenen Polyamins Spermidin mit dem Fokus auf dessen Wirkweise bei Gesundheits- und Krankheitsprozessen darstellt, die Antragsgegnerin in ihrer Werbung mit der Fußnote I darauf Bezug nimmt, handelt es sich um eine Studie, die nur an Tieren erfolgt ist. Diese Studie stellt keinen Beleg für eine wissenschaftliche Absicherung der Werbeangaben beim Menschen dar.
Ebenso kann sich die Kammer der Auffassung der Antragsgegnerin, ihre Werbung mit dem Health
Claim „Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei" sei zulässig infolgedessen, dass in ihrem Produkt [Name des Präparats] 1,5 mg Zink pro Tagesdosis in Form von Zinkgluconat verwendet werde, nicht anschließen.
Bereits die Werbung der Antragsgegnerin als solche lässt deutlich erkennen, dass die Wirkung
„Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei" allein dem Stoff Spermidin zugeschrieben wird. Die Werbung enthält keinerlei Angaben zu der Verwendung von Zink, das nach dem jetzigen Vortrag der Antragsgegnerin für die kognitive Funktion verantwortlich sein soll.
Soweit die Werbeaussage in Fachzeitschriften getroffen wurde und die Antragsgegnerin dahingehend die Auffassung vertritt, der Adressatenkreis sei aufgrund seiner Fachkunde mit der Wirkung von Spermidin vertraut, ihre Werbung sei damit rechtlich anders zu bewerten, kann sich die Kammer dieser Ansicht nicht anschließen.
Die Werbung der Antragsgegnerin in Fachzeitschriften spricht nicht die Fachkunde des Lesers an, sondern den Leser an sich, der Interesse an dem Präparat der Antragsgegnerin finden soll, dies nicht als Fachkraft, sondern als Privatperson erwerben soll, um in den Genuss der von der Antragsgegnerin propagierten positiven Wirkungen des Präparats zu kommen.