Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.10.2020 – 13 O 407/18
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1020.13O407.18.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 27. Oktober 2021, 12 U 293/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte L. E. war am XX.XX.2016 als Bauhelfer bei dem angeschlossenen Unternehmen G & H GmbH Stuckateur Meisterbetrieb beschäftigt. Die letztgenannte GmbH war mit den Innenputzarbeiten am Bauvorhaben in […], Einfamilienhaus beauftragt, dies von der in Insolvenz geratenen A und B GmbH. Rohbauunternehmerin war die Beklagte zu 2. Der verunfallte Herr E betrat am XX.XX.2016 morgens das Haus. Sodann stürzte er in ein ungesichertes Treppenauge und fiel ca. 2,5 Meter tief in den Keller, wobei er sich Verletzungen in erheblichem Maße zuzog. Der für die frühere Beklagte zu 1. tätige Bauleiter F hatte der Arbeitgeberin des Verunfallten die Hausschlüssel zwecks Durchführung von Verputzerarbeiten im Innenbereich übergeben.
Die Klägerin trägt vor, dass das offene Treppenauge wegen im Flur gelagertem Dämmmaterial schlecht ausgeleuchtet gewesen sei. Demgemäß habe es der Bauhelfer E schlicht übersehen, dass es hier keine Abdeckung gegeben habe. Der Bauleiter der früheren Beklagten zu 1. und auch Baukoordinator nach Baustellenverordnung sei ein Herr F gewesen, wobei die Funktion als Bauleiter nach Hessischer Bauordnung von Herrn B selbst durchgeführt worden sei.
Wegen der nicht vorhandenen Absicherung des Treppenauges habe der Bau weder sichere Verkehrswege (§ 10 Abs. 1 UVV Bauarbeiten) gehabt und im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 12 a UVV vor. Es habe sich nämlich um eine ungesicherte Deckenöffnung gehandelt.
Zwar habe es zunächst eine Treppenhausabdeckung dort vor Ort gegeben, diese sei aber am 19.05.2016 von zwei Mitarbeitern der Beklagten zu 2. (der Rohbauunternehmerin, nämlich den Herren I und J) entfernt worden. Veranlasst habe dieses der dortige Bauleiter der früheren Beklagten zu 1. F, der im Übrigen auch noch als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) tätig gewesen sei.
Nicht nur, dass Herr E sich erheblich verletzt habe, sei auch eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30% eingetreten. Es seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß Darstellung in der Klageschrift (Blatt 9 d. A.) eingetreten und die Behandlungen hätten bis zur Klageerhebung und darüber hinaus auch jetzt noch Fortdauer.
Herr E sei berufsunfähig für den bisher ausgeübten Beruf des Bauhelfers geworden.
Die Klägerin beruft sich auf Zahlungen/Aufwendungen in Höhe von 165.157,65 EUR, wobei sie mit der Klage 75% dieser Summe – rechnerisch korrekt ermittelt – als Zahlungsanspruch geltend macht.
Gemäß § 116 SGB X seien die Ansprüche des E auf sie übergegangen.
Die Beklagte zu 1. hafte aufgrund des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, den sie wegen der Verputzerarbeiten mit der Arbeitgeberin des Verunfallten abgeschlossen habe.
Darüber hinaus habe sie aber auch eine weitergehenden eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn sie habe eine Gefahrenquelle geschaffen, bzw. eröffnet, ohne erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zum Drittschutz zu treffen. Nach dem Entfernen der Treppenhausschachtabdeckung habe zumindest die Öffnung zum Treppenschacht abgestellt oder ein provisorischer Durchfallschutz angebracht werden müssen.
Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, in jedem Falle liege ein Feststellungsinteresse zum Antrag Ziffer 2. vor, denn immerhin beziehe Herr E auch eine Verletztenrente und weitere Aufwendungen ihrerseits stünden an.
Zu Unrecht habe der Haftpflichtversicherer der früheren Beklagten zu 1. die C (Versicherung) wegen behaupteten mangelnden Verschuldens ihres Versicherungsnehmers Leistungen abgelehnt.
Nachdem die Klägerin ihre Ansprüche auch bei der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 11.05.2017 angemeldet habe, habe auch deren Haftpflichtversicherer, die Y mit Schreiben vom 13.06.2017 jegliche Leistung abgelehnt, dies in Berufung darauf, dass ihre eigene Versicherungsnehmerin die Abdeckung nach Anordnung des Bauleiters und Sicherheitsbeauftragten entfernt habe.
Die Klägerin bestreitet, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. vom Bauleiter F, der im Übrigen auch Sicherheitsbeauftragter gewesen sei zum Aufbau der Abdeckung des Treppenauges aufgefordert worden wären. Wenn dem so wäre, habe die Beklagte zu 2. gleichwohl eine Absicherung/Abstellung vor dem Zugang zum Treppenhaus leisten müssen. Davon, dass F den Mitarbeitern der Beklagten zu 2. zugesichert habe, das Folgeunternehmen sei eingewiesen und werde selbst für seine Sicherheit sorgen, sei im Schreiben des Beklagten U vom 20.02.2017 keinerlei Rede gewesen. Nichts würde nähergelegen haben als dies gleich vorab mitzuteilen, sodass die Klägerin meint, es könne tatsächlich auch so nicht gewesen sein. Selbst wenn man dies voraussetzte, haftete der Beklagte zu 2. allerdings gleichwohl, was sich bereits aus der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ergebe.
Die Klägerin bestreitet den Vortrag des jetzigen Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter der früheren Beklagten zu 1. zur Exkulpation wegen vermeintlich ordnungsgemäßer Auswahl des Herrn F als Bauleiter. Sie weist darauf hin, dass im Übrigen die Klage bereits dem jetzigen Beklagten zu 1. zugestellt worden sei, sodass er jeglichen Vortrag kenne und es keines neuerlichen bestimmenden Schriftsatzes mit Vollrubrum etc. bedurft haben würde, was reine Förmelei gewesen sei.
Im Übrigen habe sie mit Schreiben vom 26.04. und vom 06.05.2019 den jetzigen Beklagten zu 1. aufgefordert, den Freistellungsanspruch der früheren Beklagten zu 1. gegen die Haftpflichtversicherung zugunsten der Klägerin freizustellen, was diese allerdings abgelehnt habe, bzw. habe er sich hierzu nachfolgend nicht mehr verhalten.
Als juristische Person habe sich die frühere Beklagte zu 1. schon nicht auf eine Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII berufen können. Diese gesetzliche Regelung spreche immerhin von „Tätigen“ und von „Versicherten“. Im Übrigen setze dies auch immer eine persönliche Anwesenheit voraus. Dies könne vorliegend schon nicht zum Tragen kommen, denn der Bauleiter F sei insgesamt wohl schon etwa drei Tage vor dem Vorfall im Urlaub gewesen.
Über die Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin hafte das vom Beklagten zu 1. vertretene Vermögen auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und im Übrigen auch gemäß § 823 BGB in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften. Im Übrigen treffe den Arbeitgeber des Verunfallten eine Mitschuld nicht, denn dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass die Ausgestaltung dort vor Ort den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen habe. Irgendwelche anders gearteten Abreden habe es zwischen dem Bauleiter F und ihrem Mitgliedsunternehmen nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 123.868,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 an die Klägerin zu zahlen, der Beklagte zu 1. beschränkt auf die Entschädigungsforderung gegen den Betriebshaftpflichtversicherer der A und B GmbH, die C AG, diese vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden […], [Anschrift] zur dortigen Versicherungsnummer […].
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 75% aller weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am XX.XX.2016 in […] ereignete und bei dem ihr Versicherter L. E., geb. XX.XX.1975, schwer verletzt wurde, der Beklagte zu 1. beschränkt auf die Entschädigungsforderung gegen den Betriebshaftpflichtversicherer der A und B GmbH, die C AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser durch den Vorsitzenden […], [Anschrift], zur dortigen Versicherungsnummer […].
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1. ist der Meinung, die Klageänderung sei bereits unzulässig. Insbesondere müsse bei einem Parteiwechsel die Klageänderung die Voraussetzungen einer Klageschrift einhalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Im Übrigen treffe die Gemeinschuldnerin aber sowieso keinerlei Schuld an dem Unfallgeschehen. Der Rohbauunternehmer (Beklagter zu 2.) sei vereinbarungsgemäß hierfür zuständig gewesen, dort eine sichere Ausgestaltung zu gewährleisten. Das belege schon das beauftragte Angebot und im Übrigen auch die zwischen allen Beteiligten vereinbarte Baustellenordnung. Die Leistung des Rohbauunternehmers sei erst durch Zahlung auf dessen Rechnung am 23.05.2016 abgenommen worden, sodass dieser bis dahin von sich aus den Zugang zum Treppenauge zu verschließen gehabt habe. Auch habe der Bauleiter F einen „Laufzettel“ zur Demontage der Abdeckung des Treppenauges und Absicherung des Zugangs zu demselben an den Polier der Beklagten zu 2. erteilt, den dieser gegengezeichnet habe. Leider sei dieser Zettel unauffindbar.
Ab Donnerstag, 19.05.2020, sei F auch bereits im Urlaub gewesen. Er müsse also diesen Auftrag am 18.05.2016 (nach seiner Erinnerung) nachmittags erteilt haben. Der eigentliche Unfall sei dann am folgenden Samstag geschehen. Im Übrigen sei die Beklagte zu 2. bereits zuvor des Öfteren für die Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Sie habe in diesem Zusammenhang immer für eine ordentliche Absicherung gesorgt (Abschrankung nach dem Entfernen der Treppenhausabdeckung). Auch zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sei die Beklagte zu 2. schon nach der Baustellenordnung verpflichtet gewesen. Schon danach habe sie vor einem Verlassen der Baustelle diese unsichere Stelle (Zugang zum Treppenhaus) absichern müssen.
Auch eine Haftung gemäß § 278 BGB für das Verhalten des Bauleiters F sieht der Beklagte zu 1. nicht, wobei er darauf hinweist, dass es keinerlei Vertragsverhältnis mit dem Verunfallten gegeben habe.
Im Übrigen hafte man für den Verrichtungsgehilfen F gemäß § 831 BGB eben nicht, denn dieser sei mit der erforderlichen Qualifikation und jahrelanger unbeanstandeter Berufsausübung äußerst sorgfältig ausgewählt worden.
Die Beklagte zu 1. macht sich darüber hinaus gehend sämtliche Einwendungen der Beklagten zu 2. zu eigen, soweit kein Interessenwiderstreit vorliege.
Eine Haftung der Beklagten zu 1. sei im Übrigen auch deswegen ausgeschlossen, weil ein Fall des „gestörten Gesamtschuldverhältnisses“ vorliege. Schon der Arbeitgeber des Verunfallten E könne nicht in Haftung genommen werden, denn er sei gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert.
Darüber hinaus seien der Mitarbeiter F der Insolvenzschuldnerin und der E auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen, sodass die sozialrechtliche Privilegierung des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII greife.
Schlussendlich gäbe es ein völlig überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers des E, der die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet habe. Darüber hinaus hafte bestenfalls der Beklagte zu 2., der keine Abstellung vor der Treppenhausöffnung erstellt habe und schlussendlich sei ein völlig überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten E vorliegend, der offensichtlich blindlings beim Betreten des Rohbaus – möglicherweise ohne hinreichende Beleuchtung – ins Nichts getreten sei. Anders sei ein solcher Vorfall nicht erklärbar.
Schlussendlich seien gemäß den §§ 404, 412 BGB auch beim gesetzlichen Forderungsübergang die dortigen Einreden gemäß § 116 SGB X beachtlich.
Darüber hinaus fordert die Beklagte zu 1. nähere Ausführungen zu den behaupteten Leistungen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Kosten.
Die Beklagte zu 2. macht sich sämtliche seitens der Beklagten zu 1. erhobenen Einwendungen zu eigen, solange hierbei keine widerstreitende Interessenslage vorliegt.
Sie führt aus, zwar Rohbauunternehmerin gewesen zu sein, bedauere auch die Verletzung des E, sei hierfür allerdings nicht haftbar zu machen. Bereits am 20.04.2016 seien die Bauarbeiten – einschließlich einer vereinbarten und geschuldeten Abdeckung des Treppenauges – im Erdgeschoss abgeschlossen gewesen. Rein zufällig seien auf der Nachbarbaustelle Mitarbeiter von ihr am 19.05.2016 noch tätig gewesen. Diese seien vom Bauleiter der Beklagten zu 1., der auch Sicherheitskoordinator gewesen sei, F, angewiesen worden, wegen der anstehenden Verputzerarbeiten und des Einbaus der Treppe, die Abdeckung des Treppenschachtes im Erdgeschoss zu entfernen. Den Mitarbeitern sei gesagt worden, das Folgeunternehmen sorge selbst – entsprechend beauftragt und unterrichtet – für die jeweilige eigene Absicherung (Beweisantritt: Zeugnis I und J, zu laden über die Beklagte zu 2.).
Merkwürdigerweise seien dieselben Mitarbeiter dann am 23.05.2016 beauftragt worden, die Absicherung wieder einzubauen. Von dem eigentlichen Unfall hätten sie überhaupt erst (zufällig) später erfahren. Der Beklagte zu 2. Als Inhaber des Betriebes selbst habe von dem Sachverhalt und den vorgängigen Anweisungen keinerlei Kenntnis gehabt. Darüber hinaus sei der Bau zu dieser Zeit bereits verschlossen gewesen und der Bauleiter F habe überhaupt den Schlüssel herausgeben müssen, damit die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. dort tätig werden konnten. Wenn F, der im Übrigen auch Sicherheitskoordinator gewesen sei, solche Anweisungen treffe, dann habe er letztlich auch die Sicherheit aller Beteiligten zu koordinieren und die Beklagte zu 2., die an dem Bauvorhaben überhaupt nicht mehr im eigentlichen Sinne gearbeitet habe, treffe keinerlei Verschulden.
Zudem liege ein grobes Mitverschulden des Verunfallten und seines Arbeitgebers vor, die als Haftungseinheit zu betrachten seien. Der Arbeitgeber habe seine Arbeitnehmer entsprechend vorab zu instruieren und gegebenenfalls auch dort Augenschein zu nehmen. Wenn dann jemand am hellichten Tag sehenden Auges in einen Treppenhausschacht stürze, müsse er völlig unaufmerksam gewesen sein, dies erst Recht, wenn er als am Bau Tätiger die Gefährdungslage kenne.
Auch habe der haftungsrechtlich privilegierte Arbeitgeber des Verunfallten derlei Gefährdung gemäß § 4 Nr. 1 und 7 Arbeitsschutzgesetz auszuschließen gehabt.
Auch der Beklagte zu 2. verlangt genaueren Vortrag zum Schadensumfang, den Einzelaufwendungen und zur „Kongruenz“ dieser Aufwendungen.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedürfte es auch bei der Klageänderung keines neuerlichen bestimmenden Schriftsatzes, denn bereits die ursprüngliche Klage wurde dem jetzigen Beklagten zu 1. zugestellt. Es wäre reine Förmelei, hier nochmals auf die gesetzlichen Voraussetzungen eines bestimmenden Schriftsatzes pochen zu wollen. Der jetzige Beklagte zu 1. kannte den Klageumfang und auch den Vortrag der ursprünglichen Klage, sodass auch schriftsätzlich nichts weitergehend aufzuarbeiten war.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist bereits abzuweisen, denn die Beklagte zu 2. hatte keinerlei Sachgewalt über die dortige Baustelle mehr. Ihre Arbeiten waren im Grundsatz bereits eingestellt, der Rohbau war verschlossen. Was eine Verkehrssicherungspflicht anlangt, ist diese an die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft geknüpft. Im Übrigen waren die Arbeiten der Beklagten zu 2. auch bereits abgenommen. Der Vortrag des Beklagten zu 1. insoweit verfängt nicht. Es ist eben nicht so, dass allein mit der Zahlung vom 23.05. des entsprechenden Jahres von einer Abnahme auszugehen wäre. Nach den Arbeiten der Rohbauunternehmerin, insbesondere dem Einbringen der Treppenhausabdeckung, hat der Bauträger nämlich weitere Arbeiten durchführen lassen. So waren bereits die Fenster und auch die Haustür eingebaut. Hierin liegt jedenfalls konkludent eine Abnahme der früheren Tätigkeiten der Beklagten zu 2.
Es blieb auch unstreitig, dass der Bau verschlossen war und dem Arbeitgeber des Geschädigten E selbst von der Beklagten zu 1. der Schlüssel ausgehändigt wurde. Also hat lediglich die Beklagte zu 1. den Zugang zum Bauvorhaben für E eröffnet.
Letztlich blieb auch unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. die Zugangsmöglichkeit (Schlüsselübergabe) vom Bediensteten F der Beklagten zu 1. eröffnet bekamen und auch unstreitig von ihm angewiesen wurden, die dortige Sicherung (Abdeckung des Treppenauges) zu entfernen. Weder gab es insoweit eine Anweisung ihres eigenen Arbeitgebers, noch wurde nachvollziehbar im Rechtsstreit vorgetragen, es habe entsprechende Absprachen vorab gegeben, noch wurde behauptet, dass der Inhaber der Beklagten zu 2. überhaupt nur gewusst haben würde, dass derlei Arbeiten zu diesem Zeitpunkt von seinen Bediensteten durchgeführt wurden. Damit waren der Beklagten zu 2. überhaupt jegliche Formen der Überwachung oder Anweisung ihrer eigenen Arbeitnehmer abgeschnitten (über die grundsätzliche Anweisung sich nach den Unfallverhütungsvorschriften zu verhalten hinaus).
Weitergehend hatte der Beklagte zu 2. auch keinerlei Sachgewalt über den Bau mehr, denn dieser war verschlossen und der Schlüssel wurde seinen Mitarbeitern ohne Vorankündigung vom Bauleiter F ausgehändigt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst diesen Lebenssachverhalt im Wesentlichen so vorgetragen. Es blieb nämlich unstreitig, dass im Haus bereits Fenster und Haustür verbaut waren und das Haus abgeschlossen war. Es blieb damit auch unstreitig, dass die Arbeiten der Beklagten zu 2. seit Monaten beendet waren. Ebenfalls blieb unstreitig, dass eine Treppenaugenabdeckung zunächst erstellt (wohl auch gezahlt) war. Spätestens mit der Beauftragung und der Durchführung der Folgegewerke liegt eine konkludente Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 2. vor.
Es spielt auch keine Rolle, welche genauen Anweisungen der F den beiden Mitarbeitern des Beklagten zu 2. gegeben haben könnte, denn diese handelten jedenfalls nicht auf Weisung oder Veranlassung ihres eigenen Arbeitgebers sondern unter Anleitung und Beauftragung durch F.
Möglicherweise – jedenfalls hat der Zeuge F insoweit dies beiläufig erwähnt, wurden sie sogar im Wirkungskreis des Arbeitgebers des Verunfallten tätig. F war nämlich sicher, auf Anweisung des dortigen Arbeitgebers tätig geworden zu sein, der in den Folgetagen den Verputzerarbeiten durchführen wollte. F wusste lediglich nicht mehr, ob der Arbeitgeber des E selbst vor Ort war oder diese Anweisung telefonisch gegeben hat.
Wollte man davon ausgehen, dass die Tätigkeiten der Maurer dem Beklagten zu 2. zurechenbar wären, streitet für ihn allerdings auch die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 SGB VII. Völlig unzweifelhaft waren diese nämlich auf genau der Baustelle tätig, die nachfolgend auch von E betreten wurde. Die Tätigkeit galt auch der Vorbereitung der Arbeiten des Arbeitgebers des Verunfallten E. Zeitgleich muss man nicht an derselben Betriebsstätte tätig sein. Wie hier gut zu sehen ist, tritt diese grundlegende Gefährdung auch beim koordinierten (bzw. nicht koordinierten) Arbeiten nacheinander an einer Betriebsstätte auf.
Was einen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Baustellenordnung anlangt, haftet der Beklagte zu 2. ebenfalls nicht dafür, denn er wusste nichts davon, dass seine eigenen Arbeitnehmer entsprechend kurzfristig tätig waren und die dortige Verschalung der Treppenhausöffnung im Erdgeschossbereich abgenommen hatten. Der Beklagte zu 2. hatte seine Leistung bereits offensichtlich mängelfrei übergeben und es gab bereits Folgegewerke, die durchgeführt worden waren.
Zu einem weitergehenden möglichen eigenen Verschulden des Beklagten zu 2. selbst ist nichts von Klägerseite vorgetragen.
Was die Gemeinschuldnerin anlangt, die vom Beklagten zu 1. als Partei kraft Amtes vertreten wird, war die Klageänderung zulässig (vgl. oben).
Unzweifelhaft ist die Klage auf eine vorzugsweise Befriedigung beschränkt auf die Entschädigungsforderung gegen die Betriebshaftpflichtversicherung auch möglich. Insoweit ist auf die seitens der Klägerin mitgeteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Schriftsatz vom 20.05.2019, Blatt 4) zu verweisen.
Der jetzige Beklagte zu 1. hätte die Klägerin dadurch klaglos stellen können, dass er die Forderung gegen die Versicherung zugunsten der Klägerin freigegeben haben würde.
Dann würde die Klägerin ihren Anspruch direkt bei der Haftpflichtversicherung haben einklagen können.
Offensichtlich auf Weisung des Haftpflichtversicherers hat der Beklagte zu 1. dann allerdings den Rechtsstreit aufgenommen.
Gleichwohl ist auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. unbegründet. Die frühere Beklagte zu 1. hat den Schlüssel für das Bauvorhaben an die Arbeitgeberschaft des Verunfallten weitergegeben, womit sie nach allgemeinen Regeln im Grundsatz auch haftete. Ihr kamen allerdings die Haftungsprivilegierungen der §§ 104, 105 SGB VII zugute. Ihre Haftung ist gemäß § 104 der entsprechenden Regelung beschränkt. Die Haftung aller Personen, die gemeinsam auf einer Betriebsstätte tätig sind, ist im Grundsatz ausgeschlossen (§ 105 Abs. 1 SGB VII). Unzweifelhaft lag hier eine gemeinschaftliche Betriebstätte vor. Der Bauleiter (der im Übrigen bestritten hat als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator tätig gewesen zu sein) unterstützte, ergänzte und ermöglichte die Leistung des Betriebes, dem der Verunfallte angehörte. Es ist eben nicht erforderlich, dass tatsächlich zeitgleich Werktätige tätig werden. Es ist vielmehr hinreichend, dass eine Leistung die andere bedingt oder ermöglicht (vgl. BGHZ 145, Seiten 331, 336, ständige Rechtsprechung). Die entsprechende Normierung will erkennbar die Regelung des § 104 SGB VII auf alle Betriebsangehörigen verschiedener Unternehmen ausweiten, die an der gleichen Betriebsstätte tätig sind. Der Bauleiter F hatte vor Ort, dies auch im Interesse der Koordination der Leistungen, insbesondere des Arbeitgebers des E, seine Anweisungen gegeben. Insoweit war er auch angewiesen durch den Arbeitgeber des E tätig geworden, um die weiteren Durchführungen der vereinbarten Leistungen (Innenputzarbeiten) zu ermöglichen. Es ist nicht erforderlich, dass F beim eigentlichen Unfallgeschehen vor Ort gewesen wäre. Andernfalls würde zum Beispiel der Einrichter einer Stanze, der diese freitags abends umbaut oder samstags Überstunden verrichtete, für eine fehlerhafte Tätigkeit der Stanze beim Anlauf derselben montags morgens haften müssen, was sicherlich vom Gesetz nicht gewollt ist. Genauso verhielt sich die Interessenlage hier im zu entscheidenden Rechtsstreit.
Darüber hinausgehend schließt § 105 Abs. 1 SGB VII auch die Ansprüche „nach anderen gesetzlichen Vorschriften“ aus. Der Bauleiter F führte mit dem Entfernen (lassen) der Abdeckung der Deckenaussparung im Treppenhaus, um Verputzerarbeiten überhaupt auch nur durchführen zu können, eine betriebliche Tätigkeit aus, die dem Betrieb, dem E angehörte, diente, dies auch noch an der dortigen Betriebsstätte.
Der (mögliche) Umstand, dass F weder direkt auf Weisung seines eigenen Arbeitgebers handelte, noch möglicherweise den Unfallverhütungsvorschriften gefolgt wäre (evtl. auch nicht der Baustellenordnung) ändert hieran nichts, denn es kommt allein darauf an, ob hier eine entsprechende betriebliche Veranlassung vorlag. Diese betriebliche Veranlassung lag unzweifelhaft vor. Es kommt keinesfalls darauf an, wie sie (ordnungsgemäß?) ausgeführt wurde (vgl. BAG NJW 2003 Seite 377; 2011 Seite 1096). Insbesondere gilt dies – wie hier – bei einer gefahrgeneigten Arbeit.
Es ist auch unter keinen Umständen hinreichender Vortrag erfolgt, der von einem vorsätzlichen Handeln oder auch nur grob fahrlässigen Handeln des F auszugehen lassen haben würde. Es spielt keine Rolle, ob die Beklagte zu 2. vortragen lässt, F habe mitgeteilt, keinerlei Sicherungsmaßnahmen zu treffen, da das Folgeunternehmen das selbst machen würde. Dieser Vortrag der Beklagten zu 2. ist bereits im Grundsatz von der Klage bestritten. Die Behauptung, F habe Anweisung gegeben, den Zugang zum Treppenhaus nicht abzusichern, ist von der Klägerin weder angebracht noch in irgendeiner Form unter Beweis gestellt. Der Vortrag, dass vermeintlich selbst dann, wenn es so wäre, hier Haftung gegeben wäre, reicht hierfür nicht aus. Dem Beweisantritt der Beklagten zu 2. hinsichtlich dieser Anweisungen war mithin auch nicht von Amts wegen nachzugehen.
Es gibt auch keinerlei Beweisantritt dazu, dass F überhaupt als Sicherheitskoordinator vor Ort tätig war. Der gehörte Zeuge F hat dies bestritten, insbesondere mitgeteilt, dass sich eine Ausführung der Bauleitertätigkeit zusammen mit der des Sicherheitskoordinators völlig ausschließe, sodass er dies auch nicht gleichzeitig beides innegehalten hat. Auch hierzu gibt es keinen Beweisantritt der Klägerin. Weder in der Replik 1, noch in der Replik 2 (Blatt 276 ff d. A.) gab es einen entsprechenden Beweisantritt.
Lediglich dann, wenn F tatsächlich Anweisung gegeben haben würde, eine Absicherung völlig zu unterlassen, was der Beklagte zu 1. bestreitet, könnte im Übrigen von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein, was weitergehende Prüfungen nach sich ziehen könnte.
Im Übrigen gelten die Unfallverhütungsvorschriften und auch die Baustellenordnung, wie sie mit allen Beteiligten dort vor Ort vereinbart war. Danach war bei einem Entfernen der Abdeckung des Kellerauges, der Zugang zum selben abzusichern. Eine eventuell fehlende Prüfung der Tätigkeit der Bediensteten des Beklagten zu 2. stellt lediglich einfache Fahrlässigkeit dar.
Soweit hier vorliegend auch das Vermögen des früheren Arbeitgebers des F in Anspruch genommen wird, ist auch dies gemäß § 105 SGB VII nicht möglich. Wenn die Haftung mehrerer an einer Betriebsstätte untereinander tätiger Personen ausgeschlossen ist, ist auch die Haftung derer, für die sie tätig wurden, ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich insoweit um juristische Personen handelt, denn auch insoweit sie tätig wurden, wurden sie ja zwingend in Person einer Person vor Ort tätig.
Selbst wenn man im Grundsatz hieran Zweifel äußern würde, ergäbe sich schlussendlich allerdings kein anderes Ergebnis der Prüfung. Die Beklagte zu 1. hat nämlich vorgetragen, dass der F bereits seit Jahren als Bauleiter für sie tätig war. Dies hat der Zeuge F, entsprechend angehört, bestätigt. So war er bereits im Zeitraum 1990 bis 1995 (plus minus jeweils ein bis zwei Jahre) in einem anderen Betrieb als Bauleiter tätig. Er war sodann vor dem eigentlichen Unfallgeschehen auch bereits zwei Jahre für die Gemeinschuldnerin als Bauleiter tätig und vorher nochmal kurzfristig (vier bis fünf Monate) bei einem weiteren Unternehmen. Damit ist auch nicht von einem Auswahlverschulden für einen Verrichtungsgehilfen auszugehen, sodass Ansprüche gegen die frühere Beklagte zu 1. und den jetzigen Beklagten zu 1. als Partei kraft Amtes gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB – wollte man davon ausgehen, trotz der gesetzlichen Privilegierung noch hier einen Anspruch sehen zu wollen – ausgeschlossen sind.
Im Übrigen hat sich die Klägerin auch hier auf einfaches Bestreiten dieses Vortrages zurückgezogen, was schon nicht hinreichend ist. Die Klägerin ist nämlich die entsprechende Bauberufsgenossenschaft. Damit kennt sie die Zulassung des F als Sicherheitskoordinator genauso wie den Umstand, dass er bereits jahrelang zuvor als Bauleiter tätig war, denn er muss entsprechend auch bei ihr angemeldet gewesen sein. Das pauschale Bestreiten in der Replik vom 04.12.2019 (Blatt 288 d. A.) ist mithin unbeachtlich. Sie hätte auch von früheren Vorfällen, anlässlich derer sie irgendwelche Leistungen erbracht haben müsste, wissen müssen. Nachvollziehbaren Vortrag hierzu gab es jedenfalls nicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klagepartei mitgeteilt, man werde noch zu einer Haftung wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten, bzw. der früheren Beklagten zu 1. vortragen. Weder wurde insoweit noch ein Nachschubrecht geltend gemacht, noch hat das Gericht auf irgendetwas hingewiesen, worauf die Beklagtenvertreter nicht bereits vorab hingewiesen haben würden, noch hat die Klagepartei irgendeinen Sachverhalt angebracht, aus dem heraus sich auch nur ansatzweise ein grob fahrlässiges Verhalten (vermutlicherweise des angehörten Zeugen F) ergeben haben könnte.