Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 20.10.2020 – 13 O 88/20
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1020.13O88.20.00
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrages auf Tatbestandsberichtigung vom 25.09.2020 im Übrigen wird der Tatbestand des Urteils vom 31.08.2020 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 wird in Absatz 1 der Satz
„Eine signifikante Reduktion wird dabei jedenfalls bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius erreicht.“
gestrichen.
Gründe
I.
Soweit die Beklagte den Einleitungssatz des Urteilstatbestands beanstandet, wonach die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend macht, dringt sie damit nicht durch.
Eine Berichtigung des Tatbestands ist hier bereits deshalb nicht angezeigt, da Aussagegehalt der beanstandeten Formulierung lediglich ist, dass Ansprüche im genannten Zusammenhang geltend gemacht werden. Die hiervon zu trennende Frage, ob diese Ansprüche in begründeter oder vielmehr in unbegründeter Weise geltend gemacht werden, ist bereits gar nicht angesprochen (und vielmehr eine rechtliche Würdigung, die den Entscheidungsgründen des Urteils vorbehalten ist).
Dass der Klage die vorliegende Klage in den Kontext des sog. Abgasskandals gestellt hat und mithin die Ansprüche in dessen Zusammenhang geltend macht, ist jedoch der Klageschrift an diversen Stellen klar zu entnehmen, so auch der von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.09.2020 zitierten Passage.
II.
Dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem sog. Thermofenster ausgestattet ist, war im Urteil entgegen der Ansicht der Beklagten als unstreitig zu Grunde zu legen.
Auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18.06.2020 führt die Beklagte aus:
„Das im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommende Thermofenster ist zulässig.“
Mit dieser Formulierung räumt die Beklagte die Verbauung eines Thermofensters selbst ein
– ungeachtet der Frage des umfassten Temperaturbereichs und ungeachtet der streitigen Frage seiner rechtlichen Beurteilung.
Soweit jedoch im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes vermerkt wurde, dass eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 Grad Celsiuserreicht werde, war die entsprechende Passage auf begründete Rüge der Beklagten zu streichen, da die Beklagte diese Behauptung insofern qualifiziert bestritten hat, als sie ihrerseits behauptet, die Abgasrückführung sei im Bereich zwischen - 24°C bis + 70°C zu 100 % aktiv.
III.
Die weiteren von der Beklagten vorgebrachten Rügen betreffen die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene rechtliche Würdigung des Gerichts, sodass die entsprechenden Ausführungen im Urteil einer Berichtigung nicht zugänglich sind. Statthaftes Rechtsmittel gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist allein die Berufung.