Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 23.10.2020 – 26 O 72/20
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1023.26O72.20.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 12 U 324/20, Zurücknahme der Berufung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Bereicherungsansprüche nach Widerspruch gegen den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Lebensversicherungsvertrag vom 01.12.2006 mit einer Laufzeit bis zum 01.11.2028 (Bl. 14 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Policenbegleitschreiben vom 07.12.2006 (Bl. 78 f. d. A.), auf welches ergänzend verwiesen wird, war die Klägerin bezüglich ihres Widerspruchsrechtes gegen den Abschluss des streitbefangenen Versicherungsvertrages belehrt worden.
Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, die erteilte Belehrung sei unzureichend. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.09.2017 erklärte die Klägerin aus diesem Grund den Rücktritt und Widerruf von dem streitbefangenen Versicherungsvertrag (Bl. 12 f. d. A.). Nach dem erfolgten Widerspruch errechnet sich die Klägerin nunmehr gegenüber der Beklagten einen Bereicherungsanspruch, wegen dessen Berechnung auf die Ausführungen im Rahmen der Klage vom 07.08.2018 (hier: Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen wird.
Die Beklagte verweigert jedwede Zahlung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.146,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB hieraus seit dem 26.09.2017 zu zahlen und
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 655,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei vor Abschluss des streitbefangenen Vertrages im Rahmen des vorzitierten Policenbegleitschreibens vollumfänglich über ihr Recht, diesem fristgerecht zu widersprechen, aufgeklärt worden. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Rahmen der Klageerwiderung vom 06.06.2019 (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen.
Schon deshalb sei der am 11.09.2017 erklärte Widerspruch/Widerruf verfristet.
Zudem sei der streitbefangene Vertrag zum April 2012 beitragsfrei gestellt worden, woraus sich eine Verwirkung eines möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt bestehenden Widerrufs-/Widerrufsrechts ergebe.
Letztlich sei auch die Berechnung eines möglichen Bereicherungsanspruches fehlerhaft, da die Beklagte weniger Beiträge als angegeben auf den streitbefangenen Vertrag geleistet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Bereicherungsansprüche aus den Vorschriften der §§ 812 Abs. 1 Alternative 1, 818 BGB i. V. m. § 5 a VVG a. F. aus mehreren Gründen nicht zu.
Zunächst ist der streitbefangene Vertrag auf Grundlage des VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung wirksam zustande gekommen, wobei in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit der der Klägerin erteilten Belehrung § 5 a VVG a. F. zur Anwendung kommt.
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 11.09.2017 nicht wirksam den Widerspruch nach § 5 a VVG a. F. erklärt, denn dieser erfolgte nicht rechtzeitig, Die der Klägerin eingeräumte 30-tägige Widerspruchsfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Die Widerspruchsfrist wurde durch eine ordnungsgemäße Belehrung der Beklagten wirksam in Gang gesetzt.
Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenschreiben vom 07.12.2006 ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies erfordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext – wie im vorliegenden Fall erfolgt – in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Vorliegend ist die der Klägerin erteilte Widerspruchsbelehrung in dem lediglich zwei Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch einen eigenen Absatz, durch Einrücken und durch eine Fettschrift vom sonstigen Text, der sonst keine sonstigen Abschnitte erhält, deutlich abgehoben. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die ihr erteilte Belehrung im Normalfall nicht übersehen werden. Entgegenstehende Argumente hat die Klägerin, nachdem ihr das Policenbegleitschreiben vom 07.12.2006 vorgehalten wurde, letztlich auch nicht mehr vorbringen können.
Zudem wäre ein mögliches Widerspruchs-/Widerrufsrecht der Klägerin auch gem. § 242 BGB verwirkt und/oder könnte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht werden.
Zwischen dem Vertragsabschluss und dem Widerspruchsschreiben der Klägerin lagen vorliegend über 10 Jahre. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts/Widerrufsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages bzw. in dessen endgültiges Ende. Umgekehrt tritt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts mehr und mehr in den Hintergrund. Mit zunehmendem Ablauf eines Versicherungsvertrages kommt der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers immer weniger Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage einer Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB kommt insoweit der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB besondere Bedeutung zu. Nach dieser gesetzlichen Regelung, deren Wertung in die Beurteilung der Frage, ob treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit einzubeziehen ist, kann selbst bei vorsätzlichem/arglistigen Verhalten eines Vertragspartners nach Ablauf von 10 Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen. Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin seitens der Beklagten nicht vorsätzlich hintergangen oder arglistig getäuscht wurde. Im Streit ist – allenfalls - ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten. Ein solches kann nach der Intension des Gesetzgebers letztlich nicht schärfer sanktioniert werden, als eine vorsätzliche arglistige Täuschung bei Vertragsschluss. Insoweit folgt das erkennende Gericht den Beschlüssen des OLG München vom 29.03.2017 zu Az.: 25 U 537/17 sowie 13.04.2018 zuAz.: 25 U 351/18 (vgl. auch Bl. 71 f. d. A.).
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO insgesamt – auch in Bezug auf die geltend gemachten Nebenforderungen – abzuweisen.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen den Vorschriften der § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.