Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 23.11.2020 – 1 O 199/20

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1123.1O199.20.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 271/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde.

Am 21.06.2011 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 19.625€. Wegen des Inhalts und der konkreten Formulierungen des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K1 (Anlageband) verwiesen und Bezug genommen.

Der Darlehensvertrag wurde von dem Verkäufer vermittelt und bildet mit dem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die klagende Partei handelte im Rahmen der Vertragsschlüsse als Verbraucher, die Beklagte als Unternehmerin.

Der Kläger führte das Darlehen bis Juni 2014 vollständig zurück. Die Beklagte gab die Sicherheiten frei, insbesondere gab sie den Fahrzeugbrief heraus und löste ihre Rückstellungen für den Darlehensvertrag auf. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug zwischenzeitlich.

Mit Schreiben vom 09.07.2019 erklärte die klagende Partei den Widerruf des Darlehens.

Die klagende Partei meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist auf Grund von fehlenden Pflichtangaben bzw. einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.125,00 nebst 5,0%-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des auf Seite 7 der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuges.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.101,94 nebst 5,0%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen

Widerklagend beantragt die Beklagte:

Festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt:

Abweisung der Hilfswiderklage.

Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und der Vertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben. Zudem beruft sie sich auf Verwirkung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Der klagenden Partei stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu, weil ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt ist. Das dafür erforderliche Zeit- und Umstandsmoment liegen vor. Der Widerruf wurde vorliegend über 8 Jahre nach Vertragsschluss widerrufen, also nach einem Zeitraum, der bedeutend länger als die gewöhnliche Widerrufsfrist ist. Nachdem der Klägers den Vertrag vereinbarungsgemäß über die gesamte Laufzeit von Juni 2011 bis Juni 2014 erfüllte, durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die durch die im Hinblick auf den Ablauf des Vertrages getroffenen Dispositionen, also die Freigabe des als Sicherheit übereigneten KFZ und die Aufgabe von Rückstellungen nicht mehr durch einen nachträglichen Widerruf in Frage gestellt werden. Es lag somit ein Umstandsmoment vor, dass im Hinblick auf den Zeitablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Vertrages (Zeitmoment) zu schützenswertem Vertrauen bei der Beklagten führte.

Zudem war zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB a.F. abgelaufen, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB a.F. erfüllt waren.

Entgegen der klägerischen Ansicht ist es nach § 356b Abs. 1 BGB für den Fristlauf ausreichend, wenn dem Verbraucher eine Abschrift des Antrags ohne jegliche Unterschriften zur Verfügung gestellt wird (BGH NJW 2018, NJW 2018, 1387). Entsprechendes gilt nach § 355 Abs. 4 BGB a.F. für den vorliegenden Vertrag. Die erforderlichen Pflichtangaben wurden daher erteilt.

Nachdem die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, bedarf die Hilfswiderklage keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.