Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 10.12.2020 – 2 O 322/20
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1210.2O322.20.00
Anmerkung
In der Klageschrift war der Streitwert auf mindestens 70% des vom Kläger gezahlten Kaufpreises geschätzt worden. Nach Zustellung des Streitwertbeschlusses wurde die Klage zurückgenommen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der Gebührenstreitwert festgesetzt auf 1.756,- €.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt und knüpft an den von der Klägerseite behaupteten merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs an, da Staatshaftungsansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in aller Regel allein auf Geldersatz gerichtet sind, der Kläger gegenüber der Beklagten also wohl keine deliktische Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann, sondern allenfalls den Ersatz seines Vermögensschadens. In der Klagebegründung heißt es hierzu, das streitgegenständliche Fahrzeug weise durch die Betroffenheit vom sog. Abgasskandal einen merkantilen Minderwert von „mindestens 10%“ auf. 10% des vom Kläger im Jahr 2010 gezahlten Kaufpreises (21.950,- €) entsprechen 2.195,- €. Berücksichtigt man hiervon einen Abschlag von 20%, weil die vorliegende Feststellungsklage im Falle ihres Erfolges keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte, ergibt dies den festgesetzten Streitwert.