Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 11.12.2020 – 2 O 165/20
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1211.2O165.20.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 6/21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss als Verbraucher am 26.1.2016 mit der Beklagten in den Geschäftsräumen des Vermittlers, der Firma Autohaus A in […], einen „Privatkunden-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ über das Vorführfahrzeug des Herstellers […] ([Fahrzeugtyp]) mit der FIN […]. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate. Die Parteien vereinbarten einen Sollzins i. H. v. 1,99% p. a.. Die monatliche Leasingrate betrug 277,43 € (brutto). Weiter war eine Leasingsonderzahlung zu Beginn der Laufzeit i. H. v. 5.000 € vorgesehen. Der Vertrag enthielt eine „Widerrufsinformation“. Wegen des weiteren Inhalts des Leasingvertrages einschließlich der Widerrufsinformation wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 16 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben. In der Folge erbrachte der Kläger die von ihm geschuldeten monatlichen Leasingraten fristgerecht. Der Kläger zahlte an die Beklagte 18.316,64 €.
Mittlerweile ist der Leasingvertrag beendet. Der Kläger gab das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte zurück.
Mit E-Mail-Nachricht vom 2.4.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von fünf Tagen dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und alle bislang geleisteten Raten zurückzuzahlen; ergänzend wird insoweit auf die E-Mail des Klägers, vorgelegt als Anl. K2 zur Klageschrift (Bl. 28 d. A.), Bezug genommen. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass der Kläger ein „ewiges“ Widerrufsrecht habe. Im Wesentlichen ist der Kläger der Ansicht, dass ihm bislang kein Vertragsexemplar ausgehändigt worden sei, welches alle erforderlichen Pflichtangaben enthielte. Der Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung sei in Ansehung der neuesten EuGH-Rechtsprechung unzulässig. Weiter seien die Angaben zu den Widerrufsfolgen (Wertersatzpflicht) unzutreffend. Wertersatz könne die Beklagte jedenfalls ohnehin nicht verlangen, da es (u. a.) insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehle und die Belehrung der Beklagten insoweit ebenfalls mangelhaft sei.
Die Klage ist der Beklagten am 8.9.2020 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.316,64 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt X, [Anschrift] i. H. v. 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt die Beklagte,
festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Leasingvertrag als sog. Kilometer-Leasingvertrag nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB falle, so dass die vom Kläger gerügten Pflichtangabendefizite überhaupt nicht einschlägig seien. Andernfalls stünde der Beklagten jedenfalls ein Anspruch auf Wertersatz zu.
Ergänzend wird noch auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Leasing(sonder)zahlungen aus §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1, 357a BGB in der vom 13.6.2014 bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB a. F.), noch aus anderen Gründen. Denn der Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherleasingvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers ist unwirksam, weil der Kläger nicht gem. §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1, 357a BGB a. F. zum Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärung berechtigt war, mithin ihm kein Widerrufsrecht zustand.
Die Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB a. F., wonach Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat, ist auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht anwendbar (vgl. OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126; OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 299; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1069; LG Landshut, Urt. v. 13.2.2020 – 24 O 2878/19, BeckRS 2020, 2619; Omlor, NJW 2010, 2694). Leasingverträge dieses Vertragstyps enthalten – wie auch der streitgegenständliche Vertrag – regelmäßig keine Abrede über einen vom Leasingnehmer garantierten Restwert des Leasinggegenstands. Der Leasingnehmer ist vielmehr verpflichtet, die über die vertraglich bestimmte Laufleistung hinausgehende Kilometerleistung mit einem vertraglich festgelegten Betrag zu vergüten. Liegt die Kilometerleistung unter dem vereinbarten Wert, erhält der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Erstattung. Die in Kilometerleasingverträgen regelmäßig begründete Verpflichtung des Leasingnehmers (hier: Nr. XVII 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leasing [= Bl. 23 d. A.]), Schäden am Leasinggut mit Ausnahme normaler Gebrauchsspuren zu ersetzen, begründet keine Einstandspflicht des Leasingnehmers für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstands. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung des § 506 BGB davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung über einen bestimmten Wert des Leasinggegenstands voraussetzt, dass eine konkrete Zahl angegeben ist (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Daran fehlt es naturgemäß, wenn die Parteien eine Ersatzpflicht des Leasingnehmers wegen weitergehender Schäden vereinbaren. Abgesehen davon liegt in der Garantie eines gewissen Fahrzeugzustands durch den Leasinggeber noch keine Garantie des Fahrzeugwerts. Ein Einbruch der Verwertungserlöse für einzelne Fahrzeugtypen oder sogar des (gesamten) Gebrauchtwagenmarkts trifft stets den Leasinggeber, und zwar unabhängig davon, ob ihm zur Verwertung ein in vertragsgemäßem Zustand zurückgegebenes Fahrzeug zur Verfügung steht oder ob das Fahrzeug einen Minderwert auswies bzw. noch ausweist oder er einen Ausgleichsanspruch realisieren kann (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126; Omlor, NJW 2010, 2694).
Für eine verbraucherschutzrechtliche Gleichbehandlung des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung und des Leasingvertrags mit Restwertgarantie besteht unter dem Gesichtspunkt des Umgehungschutzes (§ 512 S. 2 BGB = § 511 S. 2 BGB a. F.) kein Bedürfnis. Die Verträge unterscheiden sich in einem maßgeblichen Punkt: Während der Leasingnehmer des Kilometerleasingvertrags nicht den gesamten kreditierten Betrag zurückführen muss und das Ausmaß seiner Belastung mit Abschluss des Vertrags feststeht, wird der Leasingnehmer, der dem Leasinggeber einen bestimmten Restwert garantiert, mit der Unsicherheit der Realisierbarkeit dieses Restwertes belastet (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126 m. w. Nachw.). Beim Kilometerleasingvertrag liegt das Restwertrisiko hingegen beim Leasinggeber.
Die Beklagte hat dem Kläger auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, NJW 2019, 1739). Dementsprechend hat der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung nicht auf ein vertragliches, sondern ein vermeintliches gesetzliches Widerrufsrecht gestützt (vgl. wiederum OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126).
Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen zu.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; dementsprechend schuldet die Beklagte auch insoweit keine Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Weil der Kläger vollumfänglich unterliegt, hat er auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO.