Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 19.03.2021 – 2 O 28/21
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0319.2O28.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien, der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin, schlossen am 15.12.2018 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein neues Kraftfahrzeug des Herstellers [Fahrzeugtyp] mit der FIN […], zu einem Kaufpreis von 25.578,99 €, wobei der Kläger 4.006,80 € (brutto) anzahlte und weitere 36 monatliche Leasingrate in Höhe von jeweils 100 € zu zahlen hat. Wegen des konkreten Inhalts des Leasingvertrages nebst Widerrufsinformation wird auf die Anl. K1 im Anlagenband 1 Bezug genommen. Der Kläger kam seiner Zahlungsverpflichtung seit Dezember 2018 nach.
Mit Schreiben vom 19.4.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Wegen des konkreten Inhalts dieses Widerrufsschreibens wird auf die Anl. K2 im Anlagenband 1 Bezug genommen.
Die Beklagte reagierte auf den Widerruf des Klägers nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert und ihm bei Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt worden seien, weshalb die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Schließlich weise die verwendete Widerrufsbelehrung einen sog. unzulässigen Kaskadenverweis auf. Weiter sei der Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB falsch dargestellt, der Kläger sei nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen über den Verzugszinssatz informiert worden und die Widerrufsbelehrung sei aus verschiedenen Gründen nicht hinreichend klar und verständlich. Jedenfalls schulde der Kläger auch keinen Wertersatz, und falls dies anders beurteilt werden sollte, allenfalls i. H. v. 5.322,99 € (vgl. auch die Berechnung der Klägerseite Bl. 122 d. A.).
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die Klagepartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 19.4.2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag mit der Vertragsnummer […] keine Leistungen schuldet;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer […] seit dem 5.5.2020 in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 6.806,80 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte,
festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kilometerleasingvertrag schon nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB falle. Im Übrigen sei die Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Widerrufsrecht bestünde, wären im Falle des Widerrufs als Nutzungsersatz die Leasingraten geschuldet.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klageanträge zu Ziffn. 1 u. 3 sind zulässig. Insbesondere auch die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Leasingvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung vom Kläger fordern zu können.
Der Kläger kann jedoch weder die begehrte Feststellung verlangen, noch hat er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Leasingzahlungen aus §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1, 357a BGB oder aus anderen Gründen. Denn der Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherleasingvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers ist unwirksam, weil der Kläger nicht gem. §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1, 357a BGB zum Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärung berechtigt war, mithin ihm schon kein Widerrufsrecht zustand.
Die Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, wonach Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat, ist auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung von vornherein nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466; OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126; OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 299; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1069; LG Landshut, Urt. v. 13.2.2020 – 24 O 2878/19, BeckRS 2020, 2619; Omlor, NJW 2010, 2694). Leasingverträge dieses Vertragstyps enthalten – wie auch der streitgegenständliche Vertrag – regelmäßig keine Abrede über einen vom Leasingnehmer garantierten Restwert des Leasinggegenstands, also des Fahrzeugs. Der Leasingnehmer ist vielmehr verpflichtet, die über die vertraglich bestimmte Laufleistung hinausgehende Kilometerleistung mit einem vertraglich festgelegten Betrag zu vergüten. Liegt die Kilometerleistung unter dem vereinbarten Wert, erhält der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Erstattung. Die in Kilometerleasingverträgen regelmäßig begründete Verpflichtung des Leasingnehmers (hier: Ziffn. XI., XVII der Vertragsbedingungen [= S. 7 u. 9 des Leasingvertrags]), Schäden am Leasinggut mit Ausnahme normaler Gebrauchsspuren zu ersetzen, begründet keine Einstandspflicht des Leasingnehmers für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstands. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung des § 506 BGB davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung über einen bestimmten Wert des Leasinggegenstands voraussetzt, dass eine konkrete Zahl angegeben ist (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Daran fehlt es naturgemäß, wenn die Parteien eine Ersatzpflicht des Leasingnehmers wegen weitergehender Schäden vereinbaren. Abgesehen davon liegt in der Garantie eines gewissen Fahrzeugzustands durch den Leasinggeber noch keine Garantie des Fahrzeugwerts. Ein Einbruch der Verwertungserlöse für einzelne Fahrzeugtypen oder sogar des gesamten Gebrauchtwagenmarkts trifft stets den Leasinggeber, und zwar unabhängig davon, ob ihm zur Verwertung ein in vertragsgemäßem Zustand zurückgegebenes Fahrzeug zur Verfügung steht oder ob das Fahrzeug einen Minderwert auswies bzw. noch ausweist oder er einen Ausgleichsanspruch realisieren kann (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126; Omlor, NJW 2010, 2694).
Für eine verbraucherschutzrechtliche Gleichbehandlung des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung und des Leasingvertrags mit Restwertgarantie besteht unter dem Gesichtspunkt des Umgehungschutzes (§ 512 S. 2 BGB) kein Bedürfnis (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466). Die Verträge unterscheiden sich in einem maßgeblichen Punkt: Während der Leasingnehmer des Kilometerleasingvertrags nicht den gesamten kreditierten Betrag zurückführen muss und das Ausmaß seiner Belastung mit Abschluss des Vertrags feststeht, wird der Leasingnehmer, der dem Leasinggeber einen bestimmten Restwert garantiert, mit der Unsicherheit der Realisierbarkeit dieses Restwertes belastet (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126 m. w. Nachw.). Beim Kilometerleasingvertrag liegt das Restwertrisiko hingegen beim Leasinggeber.
Die Beklagte hat dem Kläger auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466; BGH, NJW 2019, 1739). Dementsprechend hat der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung nicht auf ein vertragliches, sondern ein vermeintliches gesetzliches Widerrufsrecht gestützt (vgl. wiederum OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2020, 1126).
Demzufolge kam es auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation und Pflichtangaben, wobei die Kammer vorsorglich darauf hinweist, dass diese sämtlich unproblematisch erscheinen, nicht an.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig, aber vor diesem Hintergrund ebenfalls unbegründet. Der Antrag zu Ziff. 2 ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus § 274 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 756, 765 ZPO daraus, dass die Klägerin den Verzug bestreitet als auch aus der günstigen Rechtsfolge für den Kläger gemäß § 300 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Vorstehenden befindet sich die Beklagte jedoch nicht im Annahmeverzug.
Weil der Kläger vollumfänglich unterliegt, hat er auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO, weil die Beklagte nur Kosten vollstrecken kann, deren Wert 1.500 € nicht übersteigt.