Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 21.04.2021 – 29 O 92/21
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0421.29O92.21.00
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.04.2021 hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Das Landgericht Darmstadt ist international nicht zuständig.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. 63 VO (EU) 1215/2012 ist von einer grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte der Republik Irland für den vorliegenden Fall auszugehen, da die Antragsgegnerin dort ihren Geschäftssitz hat.
Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeit der irischen Gerichte sind vorliegend nicht gegeben.
Dass im vorliegenden Fall zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, nach der eine Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt begründet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt kommt nicht gemäß Art. 18 VO (EU) 1215/2012 in Betracht.
Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Bei der vorliegenden Sache handelt es sich jedoch nicht um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 VO (EU) 1215/2012. Die Antragstellerin handelt vorliegend nicht als Verbraucherin. Der Begriff des Verbrauchervertrags ist für das EU-Recht autonom auszulegen (Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 1). Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). Bei dem Account der Antragstellerin handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen Account, sondern um einen so genannten „Creator-Account“, der von der Antragstellerin für gewerbliche Zwecke genutzt wird.
Dass die Antragstellerin ihr Gewerbe gegebenenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch als neben Gewerbe betreibt und sich in der Existenzgründungsphase befindet, führt nicht dazu, dass von einer Verbrauchersache auszugehen ist, da eine Verbrauchersache bereits dann nicht mehr vorliegt, wenn eine zukünftige gewerbliche Tätigkeit beabsichtigt ist (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 1).
Dass die Antragstellerin ihren „Creator-Account“ daneben zur Pflege von privaten Kontakten und Freundschaften nutzt, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einer Verbrauchersache auszugehen ist. Gemischte Privat-gewerbliche Verträge unterfallen nicht dem Begriff der Verbrauchersache, es sei denn die berufliche Komponente ist nur untergeordneter Natur (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). Davon kann in Bezug auf den Account der Antragstellerin jedoch nicht ausgegangen werden, da diese ihren gewöhnlichen Account, die nie zuvor bei der Antragsgegnerin besessen hat, durch gesonderte Vereinbarung mit der Antragsgegnerin in einen so genannten „Creator-Account“ teilzunehmen. Die berufliche bzw. gewerbliche Komponente steht bei dem Account der Antragstellerin somit klar im Vordergrund.
Auch aus Art. 7 VO (EU) 1215/2012 ergibt sich keine Zuständigkeit des Landgerichts.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a, b VO (EU) 1215/2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Erfüllungsort der Verpflichtung ist für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Der Leistungs- bzw. Erfüllungsort in Bezug auf die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung liegt in der Republik Irland.
Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich um einen so genannten Plattformvertrag (vgl. dazu Gläser, MMR 2015, 699 ff.). Die sozialen Netzwerke, hier die Antragsgegnerin, stellen IT-Infrastruktur zur Verfügung und sorgen jeden Tag für ihr fehlerfreies Funktionieren. Der Plattformvertrag ist damit auf das dienstleistungstypische Durchführen einer Tätigkeit gerichtet. Dass die Zurverfügungstellung unentgeltlich erfolgt, hindert die Qualifizierung als Dienstleistungsvertrag vorliegend nicht. Denn als Gegenleistung genügt die Verschaffung irgendeines wirtschaftlichen Wertes, wozu wie im vorliegenden Fall auch die Zurverfügungstellung von Daten durch die Antragstellerin zählen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-9/12 – Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA = EuZW 2014, 181; BeckOK ZPO/Thode, 40. Ed. 1.3.2021, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 57).
Da die Dienstleistung vorliegend im Abruf einer von der Antragsgegnerin bereitgehaltenen Infrastruktur durch die Antragstellerin besteht, bleibt der Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Sitz der Antragsgegnerin (so auch MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog.