Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Beschluss vom 01.06.2021 – 7 O 81/20

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0601.7O81.20.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 1. September 2021, 12 W 35/21, Beschluss

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem Teilanerkenntnisurteil des LG Darmstadt vom 1.9.2020 auferlegten Handlung, nämlich den Wert

a) des Schmucks der Erblasserin aus dem Schließfach gemäß A.II.3. des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 20.8.2020;

b) des Fahrzeugs der Erblasserin gem. A.III. des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 20.8.2020

durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln und dieses Gutachten dem Kläger vorzulegen,

ein Zwangsgeld von 2.000 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200 € ein Tag Zwangshaft.

2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der oben genannten Verpflichtung nachkommt.

3. Im Übrigen wird der Antrag des Gläubigers auf Anordnung von Zwangsmitteln vom 22.2.2021 zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.000 €.

Gründe

I.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 1.9.2020 wurde die Schuldnerin u.a. zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt. Auf Bl. 45f. d.A. wird Bezug genommen.

Die Schuldnerin legte u.a. ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 20.8.2020 sowie eine Marktwertermittlung für das Objekt A, (Bl. 114ff. d.A.) sowie eine Schätzungsurkunde vom Ortsgericht […] vom 24.3.2021 betreffend eine Wohnung 1. Obergeschoss, [Anschrift] (Bl. 131f. d.A.) vor.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2021 hat der Gläubiger die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt und dabei ausgeführt, dass die Schuldnerin den mit Schreiben vom 22.9.2020 konkretisierten Wertermittlungsanspruch in Form der Vorlage von Sachverständigengutachten betreffend den Grundbesitz der Erblasserin gemäß A.I.2. des notariellen Nachlassverzeichnisses, den Schmuck der Erblasserin aus dem Schließfach gemäß A.II.3. des notariellen Nachlassverzeichnisses und des Fahrzeugs der Erblasserin gemäß A.III. des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt habe.

Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Betreffend den Schmuck hat sie die Kopie einer Aufstellung einer Juwelierin zur Akte gereicht (Bl. 174 d.A.).

II.

Der Antrag des Gläubigers vom 22.2.2021 ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Ein Anspruch des Gläubigers auf Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens besteht im Hinblick auf die Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens A nicht mehr. Denn die Schuldnerin hat diesen Anspruch jedenfalls durch die Vorlage der Schätzungsurkunde vom Ortsgericht […] vom 24.3.2021 erfüllt. Zwar mag diese Schätzungsurkunde nicht sämtliche der vom Gläubiger gewünschten Informationen enthalten. Gleichwohl ist die Schätzung des Ortsgerichts geeignet, die von der Schuldnerin anerkannte und aus § 2314 BGB folgende Verpflichtung zu erfüllen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 11.7.1990 - 2 O 59/90; Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand 1.5.2021, § 2314 Rn. 32). Insbesondere wird der Gläubiger durch die vorliegende Schätzung in die Lage versetzt, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs vorzubereiten. Die Sachkunde der Mitglieder des Ortsgerichts steht für die Kammer außer Zweifel: Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügen regelmäßig über besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handelt (vgl. insoweit auch LG Limburg, Urteil vom 11.7.1990 - 2 O 59/90).

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Die Schuldnerin hat weder den Wert des Schmucks noch den Wert des Fahrzeugs durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermitteln lassen. Soweit die Schuldnerin im Hinblick auf den Schmuck die Kopie einer Aufzeichnung einer Juwelierin zur Akte reicht, ist hierin keine Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu sehen. Es fehlt eine genaue Beschreibung der Schmuckstücke. Es ist nicht ersichtlich, von welchem Goldpreis ausgegangen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, was es mit den Angaben „2,96 g Fein“ und „1,34 Fein“ auf sich hat. Dass die Schuldnerin eine Wertermittlung für das Fahrzeug veranlasst hätte, hat sie nicht vorgetragen.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Antrag des Gläubigers vom 22.2.2021 so zu verstehen war, dass letzten Endes nicht der Wert eines jeden Gegenstands durch Sachverständigengutachten ermittelt werden sollte, sondern nur der Wert des Grundbesitzes, des Schmucks und des Fahrzeugs (vgl. Bl. 107 d.A. unter „I. Außergerichtliche Bemühungen des Gläubigers“).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.