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Landgericht Darmstadt Urteil vom 17.06.2021 – 29 O 192/20

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0617.29O192.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges Schadensersatz im Rahmen des sog. „Dieselabgasskandales“.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 05.06.2018 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Mercedes GLK 350 CDI 4 Matic zu einem Kaufpreis von 27.500 € beim Autohaus A GmbH. In dem Fahrzeug verbaut ist ein Dieselmotor mit des Typs OM642 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der B Bank finanziert.

Unstreitig ist das Fahrzeug nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB.

Er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug halte bei tatsächlicher Verwendung im realen Fahrbetrieb die gesetzlichen Grenzwerte nicht ein, weil das Fahrzeug über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge.

Zum einen verfüge das Fahrzeug über ein unzulässiges Thermofenster (vgl. im Einzelnen hierzu, Bl. 15 d. A. ff.). Die Rate der Abgasrückführung werde beim streitgegenständlichen Fahrzeug abhängig von der Umgebungstemperatur derart zurückgefahren, dass bei einer Umgebungslufttemperatur von zum Beispiel 7 Grad Celsius oder darunter die Abgasrückführung um bis zu 48 % niedriger sei als bei höheren Temperaturen.

Das Fahrzeug verfüge über eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung, nämlich die sog. Kühlmittelsolltemperatur – Regelung. Diese funktionieren über zwei Betriebsmodi, deren wesentlicher Unterscheid in der Steuerung der AGR- Rate liege. Im Prüfstand werden die AGR – Rate nicht heruntergefahren, so dass Stickoxidemissionen auf das gesetzlich zulässige Maß abgesenkt werden. Im Normalbetrieb hingegen werde bei der Kühlmittel- Solltemperatur – Regelung ein anderer Betriebsmodus eingeschaltet, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der AGR- Rate und damit zwangsläufig zu wesentlich höheren Stickoxidemissionen führen.

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stelle eine konkludente Täuschung dar. Durch die Täuschung sei ihm ein Schaden in Form des Kaufvertrages entstanden. Er Es bestünde die latente Gefahr einer Betriebsstillegung. Das streitgegenständliche Fahrzeug hätte deshalb keine Typengenehmigung erhalten dürfen und es bestehe die Gefahr des Verlustes.

Der Vorstand der Beklagten habe von dem Vorhandensein der Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt und hätte zumindest wissen müssen, dass diese unzulässig sind. Die Beklagte habe den Einbau Kühlmittel – Sollwert- Temperatur - Regelung im Typengenehmigungsverfahren dem KBA verschwiegen worden und erst 2018 zur Kenntnis gebracht. Wäre dies geschehen, wäre die Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp der streitgegenständlichen Baureihe nicht erteilt worden. Dies sei dem Vorstand bewusst gewesen. Bei Konstruktion des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei der Vorstand der Beklagten davon ausgegangen, dass das KBA die Kühlmittel – Sollwert- Temperatur - Regelung als unzulässig einstufe. Die Beklagte treffe zudem im Rahmen des Vorsatzes eine sekundäre Darlegungslast.

Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten, insbesondere habe die Beklagte die vorsätzliche Täuschung mit dem Ziel begangen, einen höheren Gewinn zu erzielen.

Zudem hafte die Beklagte gem. § 831 BGB.

Der Kläger hat zunächst nach Ziff. 1 die Zahlung eines Betrages von 16.681,94 € beantragt unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung und die Klage mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erweitert.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.465,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 05.06.2018, die sich nach folgender Formel berechnet:

(27.500,00 EUR x gefahrene Kilometer): (500.000 - 130.000 km) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei aus sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der B Bank AG vom 05.06.2018 zur Darlehens-Nr. … in Höhe von derzeit 9.694,00 EUR freizustellen; jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe - und Übereignungsanspruchs bzgl. des Fahrzeuges Mercedes GLK 350 CDI 4MATIC, FIN …, aus dem oben genannten Darlehensvertrag sowie Sicherungsübereignungsvertrag.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers, Mercedes GLK 350 COI 4MATIC, FIN …, in Annahmeverzug befindet;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes GLK 350 CDI 4MATIC, FIN …, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, resultieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist die Ansprüche zurück. Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation. Sie meint, die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung würden nicht vorliegen. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge auch nicht über eine solche.

Das Fahrzeug verfüge über keine manipulative Umschaltlogik – wie der EA 189 – d.h. keine Prüfstandmanipulation.

Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasruckführung vermöge eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht zu begründen, ebenso wenig die „Kühlmittelsolltemperaturregelung“. Diese sei sowohl auf dem Prüfstand wie auch im Realbetrieb aktiviert und sei keine „Manipulation“, sondern diene der Reduktion von Emissionen beim Kaltstart.

Ansprüche schieden deshalb bereits deshalb aus, weil ein Vorsatz und Sittenwidrigkeit bei der Beklagten nicht vorhanden sei, sie sei jedenfalls einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt. Eine Sittenwidrigkeit sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs – hier 2018 – nach der Mitwirkung der Beklagten ab Ende des Jahres 2015 an der Aufklärung des sog. Dieselabgasskandels nicht mehr gegeben.

Der Kläger habe darüber hinaus auch einen Vorsatz der Funktionsträger nicht schlüssig dargelegt; eine sekundäre Darlegungslast treffe die Beklagte nicht. Die Beklagte habe auch das KBA nicht getäuscht. Die Beklagte habe im Typengenehmigungsverfahren alle die in der Praxis des KBA seinerzeit erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen.

Darüber hinaus sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Ein wirtschaftlich nachteiliger Vertrag sei nicht geschlossen.

Das Fahrzeug verfüge über eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame EG – Typengenehmigung. Die Typengenehmigung als Verwaltungsakt entfalte eine sog. Tatbestandswirkung. Deshalb bestünde keinerlei Gefahr einer Stilllegung.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB zu.

Soweit der Kläger rügt, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des sog. Thermofenster verbaut, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO 715/2207 EG handelt, da das Inverkehrbringen in diesem Fall nicht die Voraussetzungen für eine vorsätzliche und sittenwidrige Handlung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB erfüllt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH Beschl. v. 19.1.2021 – VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 Rn. 14-19, beck-online).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Der Käufer eines Fahrzeugs - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - setzt die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV) verfügt, bei der die von dem Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit A-hang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgelegen hat, § 6 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 25, juris).

Im Falle des Einsatzes einer die Anzeige der Abgaswerte manipulierenden Software, wie sie in dem VW-Motoren der Baureihe EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). Bei einer anderen die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH Beschl. v. 19.1.2021 – VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 Rn. 14-19, beck-online, zu dem Motortyp OM 651). Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn von objektiv unzulässigen Abschalteinrichtungen auszugehen sein sollte, eine möglicherweise unzutreffende, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Software den Prüfstand erkennt und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nur im Prüfstand greift, was einer ausnahmsweisen Zulässigkeit gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2207 EG zweifelsfrei entgegenstehen würde, bestehen nicht und sind durch den Kläger auch nicht konkret dargelegt worden. Der Behauptung des Klägers, die Regelung greife aufgrund der Regelungsbedingungen, nahezu ausschließlich im Prüfzyklus, ist die Beklagte substantiiert entgegengetreten und hat die Funktionsweise der Kühlmittel – Solltemperatur – Regelung im Einzelnen dargelegt und nachvollziehbar erläutert, unter welchen – prüfstandunabhängigen - Voraussetzungen diese auf die Verbrennungstemperaturen eingewirkt (Bl. 273 ff. d.A.). Damit hat die Beklagtenseite ihrer Darlegungslast genügt und es wäre Aufgabe des Klägers, konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die entgegen dieser Einlassung im konkreten Fall die Annahme einer manipulativen Umschaltlogik rechtfertigen.

Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hinsichtlich des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der für dieselbe charakteristischen Funktionsweise in Motoren von Kraftfahrzeugen hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass das Handeln der Beklagten von dem Bewusstsein getragen war, hierdurch möglicherweise gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte (OLG Naumburg, Urteil vom 02.12.2020, Az: 5 U 92/20, Bl. 204 ff. d.A., vgl. BGH Beschl. v. 19.1.2021 – VI ZR 433/19, beck-online).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers sind keine Umstände erkennbar, die den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit begründen würden. Insbesondere hat der für diese Umstände darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte falsche Angaben im die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems gegenüber dem KBA im Genehmigungsverfahren gemacht hat. Eine sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte nicht.

Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch gem. § 831 BGB aus.

Da dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch besteht, hat auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.