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Landgericht Darmstadt Urteil vom 02.08.2021 – 27 O 379/20
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0802.27O379.20.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 51.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 37.249,01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer […] zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich einer Forderung von EUR 6.302,00 erledigt hat.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.11.2020 mit der Rücknahme des in Ziffer 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.375,88 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2020 zu erstatten.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 10% und die Beklagte zu 90%.
6. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 23.311,84.
Tatbestand
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Entwicklung und des Inverkehrbringens eines Dieselmotors mit unzulässiger Abschalteinrichtung geltend.
Der Kläger erwarb am 14.06.2016 von der Autohaus A in […] einen PKW [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] mit einer Motorleistung von 320 PS zum Preis von EUR 51.800,00 und einem km-Stand von 17.800 km (Anlage K 1). Der Wagen verfügt über eine Zulassung nach Euro 6. Im Fahrzeug ist ein Motor vom Typ EA 897 evo verbaut.
Unstreitig erließ das Kraftfahrbundesamt (KBA) einen Rückrufbescheid für das streitgegenständliche Fahrzeug, in dem es für die ursprüngliche Typgenehmigung eine nachträgliche Nebenbestimmung erließ und der Beklagten aufgab, geeignete Maßnahmen zur Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klagepartei die Beklagte unter Fristsetzung bis 21.11.2020 unter anderem dazu auf, sämtliche Ansprüche der Klagepartei anzuerkennen (Anlage K 19).
Am 19.07.2021 und damit am letzten Tag, an dem Schriftsätze im schriftlichen Verfahren eingereicht werden konnten, wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 220.782 km auf.
Die Klagepartei behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien mehrere Abschalteinrichtungen verbaut, unter anderem eine sog. Aufheizstrategie, welche das Kraftfahrtbundesamt als unzulässig bewerte habe. Ein Fahrzeug mit demselben Motortyp wie das streitgegenständliche Fahrzeug emittiere nach Messungen des Kraftfahrtbundesamts das 6,4-facge des erlaubten NOx-Grenzwerts.
Es sei zudem eine weitere Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut. Diese nehme Einfluss auf die Abgasrückführung aufgrund der Außentemperatur. Es erfolge eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug in der Prüfstandsanordnung oder im Normalbetrieb befinde, dort wiederum gestuft nach Temperaturabhängigkeit.
Es komme eine Software zum Einsatz, die auf dem Prüfstand das Zusetzen von AdBlue verringere und zudem die Abgasreinigung mittels AdBlue herunterfahre, sobald AdBlue zur Neige gehe. Durch die Nichteinspritzung von Harnstoff funktioniere der SCR-Katalysator nicht oder extrem eingeschränkt, wodurch das Abgas Stickstoffoxid ungehindert in hohen Konzentrationen austrete.
Auch eine Täuschung über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) sei durch die Beklagte erfolgt (zu den Einzelheiten siehe Bl. 21 ff. d.A.).
Insgesamt komme es daher zu einer Überschreitung der zwingend vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Der Schaden der Klagepartei liege bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nämlich dem Kaufvertrag über eine mangelhafte Sache.
Die Klagepartei beantragt zuletzt im Schriftsatz vom 16.07.2021, eingegangen bei Gericht am 19.07.2021, unter Berücksichtigung des aktuellen Kilometerstands des Fahrzeugs:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 51.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 34.790,62 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer […] zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.11.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.373,36 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2020 zu erstatten.
Hinsichtlich der Differenz zum zunächst eingeklagten Betrag von EUR 6.302,00 hat die Klagepartei den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwar einem verbindlichen Rückruf des KBA unterfalle, in dem das KBA die Absicht vertrete, im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Nach Ansicht des KBA sei die Bedatung der beanstandeten Software-Teile zu ändern. Nicht richtig sei jedoch, dass das KBA das Vorliegen von vier oder mehr unzulässigen Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellt habe.
Zudem hätte das Fahrzeug jederzeit über eine wirksame EG-Typgenehmigung verfügt und es sei gerade keine Motorsteuerungsgerätesoftware wie im Motortyp EA 189 vorhanden.
Es seien im streitgegenständlichen Fahrzeug auch keine weiteren manipulierten Funktionen vorhanden.
Beispielsweise liege eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer unzulässigen AdBlue-Dosierstrategie nicht vor. Es sei nicht richtig, dass auf dem Prüfstand mehr AdBlue zugeführt werde als im normalen Straßenverkehr.
Zudem handele es sich bei dem so genannten Thermofenster nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Thermofenster seien technisch-physikalisch unverzichtbar und zum Schutz des Motors erforderlich. Rechtlich sei ein Thermofenster nicht als Abschalteinrichtung zu qualifizieren, weil es nur bei praktisch nicht vorkommenden Extremtemperaturen aktiv sei. Jedenfalls sei ein Thermofenster zulässig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. A) VO (EG) Nr. 715/2007, wenn es bei im realen Fahrbetrieb vorkommenden Temperaturen arbeite, aber zum Schutz von Motorschäden unverzichtbar sei.
Auch eine unzulässige Lenkwinkelerkennung komme nicht zum Einsatz, zumal sich diese schon nicht unter den Tatbestand einer unzulässigen Abschalteinrichtung subsumieren lasse.
Zudem liege keine unzulässige Abschalteinrichtung im Getriebe vor. Das KBA habe lediglich eine Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware verfügt, das Getriebe werde hiervon jedoch separat vom Getriebesteuergerät gesteuert.
Weiterhin habe die Beklagte die Käufer nicht über das sog. On-Board-Diagnose-Programm (OBD) getäuscht. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über ein funktionsfähiges und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes OBD-System. Die Klagepartei verkenne die tatsächlichen Anforderungen des regulatorischen Rechtsrahmens zum Herstellungszeitpunkt der betroffenen Fahrzeuge.
Das streitgegenständliche Fahrzeug habe keinen Minderwert oder eine Nachteilhaftigkeit. Die Klagepartei habe hierzu schon nicht schlüssig vorgetragen. Dies gelte auch für einen möglichen Vorsatz der Beklagten, zu dem die Klagepartei keinen hinreichend konkreten und einlassungsfähigen Sachvortrag liefere.
Aus diesen Gründen ergebe sich weder ein Schaden der Klagepartei noch sei eine sittenwidrige Handlung der Beklagten im Sinne von § 826 BGB zu erkennen geschweige denn habe ein Schädigungsvorsatz der Beklagten vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die Klageänderung im Schriftsatz vom 19.07.2021 zulässig gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, da es sich um eine bloße qualitative Änderung des Klageantrags handelt, wobei der Streitgegenstand und der Klagegrund unberührt bleiben.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, wobei sie sich die seit dem Erwerb aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss.
I.
Die Klagepartei hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Pkws mit einem, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten Motor, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 41). Hierbei ist jede Schadenszufügung im weitesten Sinne ausreichend, somit auch jegliche nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches gerade nicht den (subjektiven) Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt.
Die Klagepartei hat mit dem von der Beklagten hergestellten und in Verkehr gebrachten Pkw ein Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt, nämlich hinsichtlich der Typgenehmigung, anders beschaffen war, als die Klagepartei dies aufgrund der von der Beklagten gemachten Angaben und öffentlich verfügbaren Informationen erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener Pkw entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38).
Bei der in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motorsteuerungssoftware handelt es sich nach der zutreffenden und von der Kammer geteilten Beurteilung des KBA um eine gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung.
Die von der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierte Motorsteuerungssoftware beinhaltete nach der zutreffenden und von der Kammer geteilten Beurteilung des KBA eine verbotene Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, nämlich eine Aufheizstrategie, die im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ anspringt, im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert wird, und die das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. Darauf, wie diese Verbesserung des Emissionsverhaltens im Einzelnen technisch erreicht wird, kommt es für die Beurteilung nicht an.
Die vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung eingestufte Aufheizstrategie in dem streitgegenständlichen Pkw begründet eine technische Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, da dessen Stilllegung droht. Zudem entsprechen die Schadstoffimmissionen des Fahrzeugs nicht dem, was die Klagepartei aufgrund der Angaben der Beklagten beim Kauf des Fahrzeugs voraussetzen durfte, da der Käufer nicht damit rechnen muss, dass diese Werte durch Einsatz einer Manipulationssoftware variieren
Auch die Durchführung des von der Beklagten entwickelten Software-Updates ändert nichts an der rechtlichen Bewertung, dass der Klagepartei durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Gedanke einer nachträglichen Nachbesserung zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten ist dem Deliktsrecht fremd (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 100).
II.
Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig in diesem Sinne ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkws wurden aus Gründen der Profitmaximierung die staatlichen Zulassungsbehörden getäuscht, gegenüber Mitbewerbern auf dem Kraftfahrzeugmarkt ein unfairer Vorteil erzielt und gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt. Zudem begründete in der Regel jede bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17). Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris, Rz. 27). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
III.
Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden der Klagepartei auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen hinsichtlich der rechtlichen und technischen Voraussetzungen dieser Zulassungsfähigkeit hat.
IV.
Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 826 BGB vorsätzlich verwirklicht. Als juristische Person setzt § 826 BGB für die Beklagte voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat. Es zählen zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, wie etwa Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren.
Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist als unstreitig zugrunde zu legen, dass leitende Mitarbeiter der Beklagten mit Organstellung im Sinne des § 31 BGB Kenntnis von der Implementation der unzulässigen Abschalteinrichtung in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugstyps gehabt haben. Denn die Beklagte ist dem diesbezüglichen, hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer durch sein Verhalten geschädigt wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen, was sich zudem nachteilig auf den Vermögenswert der Fahrzeuge auswirken würde.
V.
Gemäß §§ 826, 249 BGB hat die Klagepartei gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der auf das negative Interesse und damit vorliegend auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da die Klägerin, wenn sie von der Täuschung gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte.
VI.
Der unter den Voraussetzungen des § 826 BGB verursachte Vermögensschaden ist nach den Voraussetzungen des § 249 ff. BGB zu ersetzen. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Daher kann sie die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen.
Die Klägerin muss sich jedoch die in Gestalt der Nutzung des Fahrzeuges gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Der anzurechnende Nutzungsvorteil berechnet sich nach der Formel:
Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtrestlaufleistung im Erwerbszeitpunkt,
wobei die Kammer die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km schätzt.
Bei Erwerb betrugt der Kilometerstand 17.800 km. Am 19.07.2021, und somit am Tag bis zu demSchriftsätze im schriftlichen Verfahren eingereicht werden konnten, betrug der Kilometerstand 220.782 km, so dass die Klagepartei sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 37.249,01 anrechnen lassen muss (EUR 51.800 x 202.982 / 282.200).
VII.
Die Feststellungsklage gemäß Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, 1262).
VIII.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus der Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch gemäß §§ 826, 249 BGB nur in Höhe von EUR 1.375,88 begründet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet sich gemäß Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7001, 7002 VV RVG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von EUR 23.311,84. Hierbei ist gemäß Nr. 2300 VV RVG von einer 1,3 Gebühr auszugehen, denn die vorliegende anwaltliche Tätigkeit ist weder von besonderer Schwierigkeit noch von besonderem Umfang.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ergibt sich aufgrund der Differenz der eingeklagten zur tenorierten Nutzungsentschädigung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.