Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Versäumnisurteil vom 15.09.2021 – 16 O 28/21

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0915.16O28.21.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 30. November 2021, 6 W 89/21, Beschluss

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern;

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. Für das Produkt „[…]“ (43 % Vol.), mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben;

2. Mit der Wiedergabe von Testurteilen und/oder Auszeichnungen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests bzw. der Auszeichnung leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben,

jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 3.000,00 € festgesetzt.