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Landgericht Darmstadt Urteil vom 26.10.2021 – 22 O 155/20

ECLI:DE:LGDARMS:2021:1026.22O155.20.00

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung „Haut-, augen- und schleimhautverträglich" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem Produkt „... Desinfektions-Handgel, 100 ml" gem. der Anlage K 7 und/oder mit dem Produkt „... Desinfektions-Spray, 100 ml" gem. der Anlage K 9.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,--, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, biozidhaltige Desinfektionsmittel mit der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf dem Etikett zu vertreiben.

Die Beklagte vertrieb unter der Marke ... Desinfektionshandgele und Desinfektionssprays zur Verwendung am menschlichen Körper, jeweils in 100ml-Behältnissen. Auf dem Etikett der Handgels und Sprays fand sich u.a. die Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“. Mit Schreiben vom 22.07.2020 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie bis zum 3.8.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Erklärung auf, diese sowie weitere Angaben (zu diesen weiteren Angaben wird auf Anlage K2 der Klageschrift vom 3.12.2020, Bl. 17 ff. d. A. verwiesen) auf den Etiketten zu unterlassen. Darauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin mit Frist bis zum 17.8.2020 erfolgte in einem Schreiben der Beklagten vom 19.8.2020 eine strafbewehrte Erklärung der Unterlassung nur hinsichtlich der übrigen Angaben. Eine Erklärung hinsichtlich der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ gab die Beklagte auch in der Folge nicht ab.

Die Klägerin meint, die Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf den Etiketten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, da sie gegen die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstoße. Diese Angaben entsprächen sinngemäß den demnach ausdrücklich verbotenen Angaben und impliziere die Unschädlichkeit, Ungiftigkeit und gänzliche Risikofreiheit der Handgels und Sprays.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu €250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd, Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Anlagenkonvolut K1

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung „Haut-, augen- und schleimhautverträglich" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem Produkt „... Desinfektions-Handgel, 100 ml" gem. der Anlage K 7 und/oder mit dem Produkt „... Desinfektions-Spray, 100 ml" gem. der Anlage K 9.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die der Handgels und Sprays seien verträglich. Dies ergebe sich aus einem Gutachten von dermatest (zu den Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K5 der Klageschrift vom 3.12.2020, Bl. 30 ff. d. A. verwiesen) sowie den Feststellungen des Biocidal Products Committee (BPC) vom 16.6.2020 (für die Einzelheiten der Feststellungen wird auf Anlage B1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.2.2021, Bl. 71 ff. d. A. verwiesen). Die Beklagte meint, ein Wettbewerbsverstoß liege bei der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ als rein tatsächliche konkrete und überprüfbare Aussage nicht vor. Die Aussage sei nicht verharmlosend oder hinsichtlich der Verträglichkeit generalisierend.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.8.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf den Etiketten der Desinfektionsmittel in der Weise, wie sie aus Anlage K 1 der Klageschrift ersichtlich ist, aus § 8 I 1 UWG iVm §§ 3 I, 3a UWG, Art. 69 II 1 Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: BiozidVO).

Die Klägerin ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, die Unterlassung zu verlangen. Sie ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Das dafür erforderliche Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich die Angehörigkeit einer erheblichen Zahl von Unternehmen ergibt, die Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreiben, sowie zur Aufgabenerfüllung imstande zu sein wird von der Beklagten nicht bestritten (siehe zur Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin, die in ständiger Rechtsprechung. allgemein anerkannt ist auch exemplarisch BGH, Urt. v. 19.2.2014, GRUR 2014, 584).

II. Die Beklagte hat eine unzulässige geschäftliche Handlung iSv § 8 I UWG vorgenommen. Denn in den Angaben auf dem Etikett ist eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 I UWG zu sehen. Eine unlautere Handlung iSv § 3 I UWG ist gemäß § 3a UWG u.a. anzunehmen, wenn ein Rechtsbruch hinsichtlich einer Marktverhaltensregel besteht und Markt- und Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden.

1. Art. 69 II BiozidVO stellt eine Marktverhaltensregel dar, da die Norm bestimmt, welche Angaben auf den Etiketten von auf dem Markt vertriebenen Biozid-Produkten vorhanden sein müssen, sowie, welche Angaben dort nicht vorhanden sein dürfen.

2. Mit der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ sind die gegenständlichen Desinfektionsprodukte mit einer iSv Art. 69 II 1 BiozidVO unzulässigen Angabe gekennzeichnet.

a) Bei dem Handgel und Spray als Desinfektionsmittel handelt es sich um ein Biozidprodukt iSv Art. 2 II, 3 I lit. a BiozidVO. Desinfektionsmittel sind als Hauptgruppe 1, Produktart 1 in der Anlage V der Biozidverordnung ausdrücklich genannt.

b) Die Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf den Etiketten unterfällt keiner der ausdrücklich genannten, verbotenen Begriffe, namentlich „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“. Sie stellt einen ähnlichen Hinweis wie der Begriff „unschädlich“ dar. Denn die Bezeichnung als „verträglich“ für die Bereiche Haut, Augen und Schleimhäute suggeriert dem durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 IV UWG), dass das Produkt diese Bereiche nicht schädigt, jedenfalls diesbezüglich also unschädlich ist. Damit wird die Harmlosigkeit der Produkte impliziert, sie ohne Risiken in diesen Bereichen verwenden zu können. Die Angabe „verträglich“ ist weitreichender als die Angabe „unschädlich“, da dadurch eine Aussage über die mindestens neutrale Wirkung getroffen wird, statt nur (negativ) den Eintritt von Schadenswirkungen auszuschließen.

b) Selbst wenn man, wie die Beklagte meint, die Bezeichnung als unschädlich nur bei einer generalisierenden Angabe annehmen dürfte, worüber hier nicht zu entscheiden ist, läge eine solche vor. Denn hinsichtlich des Umfangs der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ kann – entgegen des ersten Anscheins – nach allgemeinem Verständnis kaum ein Bereich identifiziert werden, den, bei bestimmungsgemäßer äußerlicher Anwendung der gegenständlichen Produkte, die Verträglichkeitsangabe nicht erfassen würde. Die Bereichsangabe erfasst insofern fast den gesamten menschlichen Körper (Haut als größtes und den Körper beinahe gänzlich äußerlich bedeckendes Organ, zusätzlich u.a. Mund, Nase, Augen; ausgenommen wohl nur die demgegenüber schon größenmäßig kaum ins Gewicht fallenden Bereiche Nägel und Haare).

c) Ob bzw. inwiefern darüber hinaus die Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“, wie die Beklagte behauptet, nur überprüfbare Tatsachen wiedergibt und ob sich dies – wie von der Beklagten behauptet – aus dem dermatest-Gutachten und den Feststellungen des BPC ergibt, ist unerheblich. Denn nach der Wertung des Art. 69 II BiozidVO sind die ausdrücklich verbotenen Angaben per se dazu geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Risiken des Produkts irrezuführen und ihn zu täuschen (so EuG Urt. v. 13. 05. 2020 T-86/19 Rn. 78 f.). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Telos der konkreten Norm und der Biozidverordnung. Ein Risiko, über das gemäß Art. 69 II 1 BiozidVO nicht irregeführt werden darf, als Sachlage, die die Gefahrschwelle (noch) nicht erreicht, gründet sich gerade auf den (noch) unklaren Kausalzusammenhang zwischen Produkt und Wirkung. Das Vorsorgeprinzip des Art. 1 I BiozidVO knüpft an diese Ungewissheit bei Biozidprodukten an und lässt die Regelungen der Verordnung bereits im Stadium vor dem etwaigen Eintritt einer von diesen Produkten ausgehenden Gefahr ansetzen. Die Unschädlichkeits- (bzw. die dem ähnliche Verträglichkeits- )Angabe suggeriert dem entgegenstehend, dass ein solcher unklarer Zusammenhang generell nicht besteht, sondern sämtliche Wirkungen bekannt und harmlos sind.

3. Der Verstoß gegen Art. 69 II BiozidVO ist dazu geeignet, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Wettbewerber und Verbraucher herbeizuführen. Es handelt sich in dessen Satz 1 um eine unionsrechtliche Pflicht, zur Unterlassung von Angaben, die der Unionsgesetzgeber, wie ausgeführt, generell für irreführend hält („keinesfalls Angaben […] enthält“). Denn diese Unterlassung ist gemäß Art. 288 II AEUV als Teil einer EU-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar. Im Gegenschluss ist die Missachtung der Pflicht grundsätzlich als spürbar für die relevanten Kreise anzusehen. Für einen davon abweichenden Fall ist von der Beklagten nichts dargetan. Dies zeigt weiterhin auch § 5 a IV UWG, wonach Informationen, die aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen nicht vorenthalten werden dürfen als wesentlich gelten.

II. Von Wiederholungsgefahr ist auszugehen, wenn die ernstliche und greifbare Möglichkeit bestehen, dass die konkrete Verletzungshandlung in Zukunft in gleicher oder im Kern gleichartiger Form erneut begangen wird (BGH Urt. v. 16.01.1992 GRUR 1992, 318, 319). Es besteht eine entsprechende tatsächliche widerlegliche Vermutung dafür, dass eine bereits vorgenommene lauterkeitswidrige Verletzungshandlung erneut erfolgen wird (stRspr., u.a. BGH GRUR 1997, 379 f.). Denn mit einer bereits erfolgten Verletzung besteht im geschäftlichen Verkehr, der üblicherweise gerade auf die gleichförmige Mehrmaligkeit einer Handlung angelegt ist, jedenfalls die abstrakte Gefahr einer erneuten Verletzung.

Im Kern gleichartig sind Angaben auf Produkten der Produktart Desinfektionsmittel, gleich ob diese in Gelform, Flüssigform oder anderer denkbarer Form sind. Denn die Darreichungsform des Desinfektionsprodukts an sich hat keinen Einfluss auf die Etikettangabe auf ihrer Verpackung. Die Wiederholungs-Vermutung auf Grundlage der bereits erfolgten Verletzungshandlung durch die Angabe auf den Etiketten ist durch die Beklagte nicht ausgeräumt worden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist hinsichtlich der Verwendung der Etiketten mit den gegenständlichen Angaben nicht abgegeben worden. Eine Änderung der Geschäftspraxis wird nicht vorgetragen.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 II ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Soweit der Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben wurde, stellt dies keine teilweise Abweisung der Klage dar, sonders eine aus Sicht des Gerichts erforderliche Klarstellung des Inhaltes des Klageantrages (unechter Hilfsantrag).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt.