Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 16.12.2021 – 27 O 73/21
ECLI:DE:LGDARMS:2021:1216.27O73.21.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 12 U 34/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz nach Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs in Anspruch.
Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 24.6.2019 den Streit gegenständlichen [Fahrzeugtyp], dessen Herstellerin die Beklagte ist. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA288 verbaut. Das Fahrzeug wurde im Mai 2016 erstzugelassen. Das Fahrzeug wurde finanziert. Hinsichtlich der Einzelheiten des Finanzierungsvertrages und der Abwicklung der Finanzierung wird auf die Klageschrift vom 12.3.2021 (Bl. 14 der Akten) verwiesen.
Die Klägerin behauptet diverse technischer Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Er behauptet insbesondere, das Fahrzeug sei mit einer Prüfstanderkennung ausgestattet. Aus verschiedenen Emissionsmessungen von Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motortyp ergebe sich eine erhebliche Grenzwertüberschreitung im Realbetrieb.
Zudem sei das Fahrzeug mit einem so genannten Thermofenster ausgestattet, wodurch die Abgasrückführung optimal nur zwischen einer Außentemperatur von 20 und 30 °C funktioniere, bei Temperaturen von unter 17 °C und über 30 °C. Zu nähren sie hingegen gar nicht.
Der Kläger behauptet des Weiteren, dass das OBD-System manipuliert worden sei. Auch das SCR-System sei dergestalt manipuliert, dass eine ordnungsgemäße Funktion der Abgasreinigung außerhalb des Prüfstandes nicht gewährleistet sei.
Hinsichtlich der weiteren vorgetragenen technischen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 12.3.2021 (Bl. 3 ff. der Akte), die Replik vom 23.08.2021 (Bl. 231 ff. der Akte), sowie den Schriftsatz vom 30.11.2021 (Bl. 361 ff. der Akte) verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, bei den behaupteten technischen Vorrichtungen handele es sich um unzulässige Abschaltvorrichtungen nach Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, das Verhalten der Beklagten in diesem Zusammenhang sei als sittenwidrig zu bewerten.
Der Kläger beantragte ursprünglich:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.800,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen
- Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A vom Typ [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein und Serviceheft,
- Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug,
- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der B GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. […], welchen der Kläger mit der B GmbH am 24.6.2019 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.
Hilfsweise
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EGVO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke A vom Typ [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] resultieren.
Weiter beantragt der Kläger:
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.680,28 € freizustellen.
Der Kläger beantragt zu 1. nunmehr:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.825,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen
- Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A vom Typ [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein und Serviceheft,
- Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug,
- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der B GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. […], welchen der Kläger mit der B GmbH am 24.6.2019 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.
Die weiteren Anträge stellt der Kläger unverändert und erklärt im Übrigen die Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Kläger hat eine Handlung, aus der sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ergibt, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Dabei sind bereits die streitigen vorgetragenen technischen Manipulationsvorwürfe nicht hinreichend substantiiert. Zwar sind an die Darlegungslast des Klägers hier nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Insofern kann es ausreichen, wenn der Kläger sich auf Abgasmessungen beruft, um auf entsprechende technische Vorrichtungen zu schließen.
Vorliegend ist der streitgegenständliche Motortyp jedoch unstreitig umfangreich vom KBA untersucht worden. Das KBA hat festgestellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht gefunden wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung durch das KBA nicht sorgfältig genug durchgeführt wurde, oder dass technische Einzelheiten durch die Beklagte verschleiert worden seien, sind nicht vorgetragen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger hier auch auf das Vorliegen eines unzulässigen Thermofensters. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Thermofenster hier vorliegt, und ob es eine unzulässige Abschalteinrichtung wäre. Denn allein aus der Verwendung eines solchen Thermofensters lässt sich nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung schließen. Insoweit wurde über lange Zeit auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung das Thermofenster als zulässig bewertet. Wenn die Beklagte eine von diversen Oberlandesgerichten vertretene Rechtsauffassung vertrat, kann sie dabei nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen haben.
Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit könnte sich nur dann ergeben, wenn die Beklagte dies vor den maßgeblichen Kontrollbehörden, insbesondere dem KBA verschleiert hätte.
Dabei kann vorliegend allerdings dahinstehen, welche Angaben die Beklagte im Rahmen der ursprünglichen Typengenehmigung machte. Denn im Zeitraum, bevor der Kläger das Fahrzeug erwarb, wurde der Motor umfangreich untersucht. Dies geschah gerade vor dem Hintergrund des Abgasskandals, der anhand des Vorgängermodells EA 189 entstanden war. Auch hier gilt, dass Anhaltspunkte für unwahre Angaben der Beklagten nicht bestehen.
Soweit sich der Kläger schließlich auf Software Updates beruft, wird im Verfahren nicht ganz deutlich, ob das streitgegenständliche Fahrzeug ein solches Update erhalten hat. Wäre dies der Fall, so wäre nach eigenem Vortrag des Klägers bereits vor seinem Fahrzeugerwerb die Prüfstanderkennung und entsprechende Beeinflussung der Abgasreinigung beseitigt worden. Damit hätte sich eine etwaige Täuschungshandlung der Beklagten auf den Kaufvertrag nicht mehr ausgewirkt.
Insofern kann auch dahinstehen, ob sich durch ein solches Software Updates am Fahrzeug des Klägers ungünstige technischer Eigenschaften ergeben haben. Solche wären keinesfalls geeignet, den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung trotz Offenlegung und Überprüfung der technischen Einzelheiten aufrechtzuerhalten.
Auch aus sonstigen deliktischen Haftungsgrundlagen kommt eine Haftung aus denselben Gründen nicht in Betracht.
Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da dieser erkennbar für den Fall gestellt wurde, dass der Hauptantrag zwar unbegründet ist, aber eine Haftung dem Grunde nach bejaht wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
Mangels Haftung dem Grunde nach kommen auch die sonstigen geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht in Betracht. Er hat keinen Anspruch auf Zinsen. Die Beklagte befindet sich auch nicht im Annahmeverzug. Es besteht auch kein Anspruch, der aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Schließlich schuldet die Beklagte dem Kläger auch nicht Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der beantragte Schriftsatznachlass ist dem Kläger nicht zu gewähren. Auch der Kammer liegt dieser Schriftsatz nicht vor. Da der Schriftsatz deshalb für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann, muss dem Kläger auch kein rechtliches Gehör gewährt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er vollumfänglich unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.