Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 03.02.2022 – 7 O 93/21
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0203.7O93.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Kauf von Gold.
Die Beklagte, eine Lagerunternehmerin, schloss im Jahr 2013 mit der Firma A (im Folgenden: A) einen Vertrag über die Lagerung von Gold. Die A bot Privatinvestoren – in verschiedenen, im Einzelnen unterschiedlich ausgestalteten Modellen – Kapitalanlagen auf der Grundlage von Gold an. Ursprünglich wünschte die A von der Beklagten dabei die Einrichtung von „Unteraccounts“ für jeden einzelnen Anleger, da sie sich hiervon eine separierte Lagerung der jeweiligen Goldbestände jedes einzelnen Anlegers versprach. Die Beklagte machte die A darauf aufmerksam, dass eine derartige Einrichtung nicht in Frage komme, die Lagerung des Goldes einzig für die A als solche als direktem und einzigen Kunden und Einlagerer stattfinden könne. Sofern Kunden der A bei der Beklagten ihr eigenes Gold lagern wollten, müssten diese einen eigenen Vertrag mit der Beklagten schließen. Daraufhin schlossen die A und die Beklagte gleichwohl den Lagervertrag zu den von der Beklagten genannten Bedingungen ab. Der Geschäftsführer der A, Herr B, gab gegenüber der Beklagten eine Erklärung darüber ab, dass die A der wirtschaftlich Berechtigte des bei der Beklagte einzulagernden Goldes ist.
In der Folge lagerte die Beklagte für die A Gold ein, wobei die A insgesamt weniger Gold bei der Beklagten einlagern ließ, als sie selbst an ihre Anleger vertrieb. Im Einvernehmen mit der A nahm die Beklagte keine Separierung von Goldbeständen nach einzelnen Kunden der A vor, sondern verwahrte das gesamte von A eingelagerte Gold vermischt in deren „Hauptaccount“.
Am 25.09.2018 wurde das von der A bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eingelagerte Gold auf Grund eines Arrestbeschlusses des AG Frankfurt wegen des Verdachtes der Geldwäsche beschlagnahmt. Im Jahr 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet. Infolge der Vermischung stand den Goldkäufern im Insolvenzverfahren kein Aus- oder Absonderungsrecht zu.
Die Klägerin behauptet,
nach einigen der von der A angebotenen Kapitalanlagemodelle sei den Anlegern der insolvenzfeste Erwerb eigener Miteigentumsanteile an unmittelbar in einem Tresor der A oder der Beklagten eingelagerten Goldbeständen versprochen worden, nach anderen Modellen zumindest die Einräumung schuldrechtlicher Herausgabeansprüche betreffend derart eingelagerter Goldbestände. Wenn die Kunden das Gold der A weiter überließen, sei ihnen in verschiedenen Vertragsmodellen eine Art zusätzliche Vergütung in Form eines Bonus auf den Erwerb der Goldbarren zugesagt worden. Auch die Klägerin habe bei der A Gold erworben und hierfür an die A insgesamt 25.000,00 EUR gezahlt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es zur Wahrung der von der A beworbenen „Insolvenzfestigkeit“ des Goldes erforderlich war, die jeweiligen Goldbestände separat nach Kunden zu lagern. Ferner sei der Beklagten bekannt gewesen, dass nicht ausreichend Gold zur Verfügung stehe, um die potentiellen Ansprüche der Anleger gegen A zu decken, sowie dass den Anlegern dadurch ein Schaden drohe.
Die Klägerin ist der Ansicht,
die Beklagte sei der Klägerin aus dem mit der A geschlossenen Lagervertrag in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte schadensersatzpflichtig. Insbesondere entfalte der Vertrag zwischen der A und der Beklagten zu Gunsten der Klägerin eine Schutzwirkung. Da vereinbarungsgemäß nicht nur Goldbestände der A, sondern auch von Kunden der A eingelagert werden sollten, sei offensichtlich, dass mit den Verträgen auch dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Kunden Rechnung getragen werden sollte. Diese seien mit der Hauptleistungspflicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen. An der Einbeziehung habe auch ein schutzwürdiges Interesse der A bestanden. Die Goldkunden seien auch schutzbedürftig, da keine anderweitigen Ersatzansprüche bestünden. Die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, indem sie, obwohl für sie erkennbar gewesen sei, dass die Sicherungsversprechen nicht eingehalten würden, nicht von der A verlangt habe, für eine den Verträgen entsprechende Lagerung zu sorgen, die Geschäftsbeziehung zur A nicht beendet habe bzw. nicht in geeigneter Form die Nichteinhaltung des Sicherungszwecks öffentlich mitgeteilt habe. Die Beklagte hafte ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB sowie aus § 826 BGB.
Die Klägerin beantragt wörtlich:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 26.878,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klagepartei aus dem Rechtsgeschäft mit der A vom 28.08.2018, Vertragsnummer […] ausgenommen der hierauf bereits im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A, Az. AG Offenbach – Insolvenzgericht – 8 IN 402/19 vom Insolvenzverwalter durch Auszahlung in Höhe von 7,5 % der festgestellten Forderung, mithin 1.744,00 EUR, erfüllten Ansprüche zu zahlen und die Klagepartei von ihrer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in Höhe von 1.872,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2020 freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die A die behaupteten Kapitalanlagen vertrieben und gegenüber Dritten entsprechend beworben habe sowie, dass die Klägerin überhaupt Anlegerin der A gewesen sei und die behauptete Investitionssumme an die A gezahlt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht,
der mit der A geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Es fehle bereits an der Vertragsnähe, da die A stets als alleinige wirtschaftlich Berechtigte des Goldes aufgetreten sei. Außerdem fehle das Einbeziehungsinteresse auf Seiten der A. Darüber hinaus habe die Beklagte nie die Pflicht zu einer abgesonderten Lagerung gehabt. Das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter führe zu einer Ausdehnung der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten auf Dritte, nicht aber zu einer Ausdehnung der Leistungspflichten selbst. Auch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 262, 27 StGB ergebe sich kein Anspruch. Die Klägerin habe schon nicht hinreichend dargelegt, worin die Haupttat der A liege. Darüber hinaus habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkrete Kenntnisse über die Verpflichtungen der A gegenüber ihren Kunden und die auf dieser Grundlage vorzuhaltenden Goldbestände gehabt. Außerdem habe sie lediglich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das Gold ihrer damaligen Kundin A eingelagert und keine Kenntnis von der Haupttat gehabt. Für eine Haftung nach § 826 BGB fehle es an der Kenntnis der Beklagten von der mutmaßlichen Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells der A und an dem Wollenselement. Ferner beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1.
Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Er ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der A und der Beklagten geschlossenen Lagervertrag und den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Demnach kann ein Dritter in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Schutzpflichten eines zwischen anderen Personen geschlossenen Vertrages einbezogen sein, dass er bei deren Verletzung durch den Schuldner eigene vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (siehe dazu nur BGH, Urteil vom 15.06.1971, NJW 1971, 1931; Janoschek in BeckOK BGB, 60. Edition, Stand: 01.11.2021, § 328 Rn. 49 jeweils m.w.N.). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Denn jedenfalls hat die Beklagte bereits nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien keine Pflicht gegenüber der A verletzt. Daher kann auch die Klägerin sich vorliegend nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten berufen. Denn auch bei Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter reichen die Schutzpflichten des Schuldners gegenüber dem Dritten nicht weiter als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner (siehe dazu nur BGH, Urteil vom 07.03.2013, IX ZR 64/12, NJW-RR 2013, 983, Rn. 27; Janoschek in BeckOK BGB, 60. Edition, Stand: 01.11.2021, § 328 Rn. 49 m.w.N.).
In diesem Sinne bestand für die Beklagte bereits keine Pflicht, das von der A bei ihr eingelagerte Gold nach den jeweiligen Kunden der A zu „separieren“. Eine derartige Pflicht haben die A und die Beklagte vorliegend gerade nicht vereinbart. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin ist eine derartige „separierte“ Einlagerung unterschiedlicher Goldbestände bei der Vertragsanbahnung durchaus zwischen der A und der Beklagten thematisiert, aufgrund der damit einhergehenden diversen Schwierigkeiten jedoch im Ergebnis nicht vereinbart, von der A sogar ausdrücklich abgelehnt worden.
Die Beklagte hätte der A bzw. der Klägerin auch dann nicht die „separierte“ Lagerung unterschiedlicher Goldbestände geschuldet, wenn ihr – bei Wahrunterstellung der von der Beklagten bestrittenen dahingehenden Behauptung der Klägerin – bekannt gewesen wäre, dass es zur Wahrung der von der A gegenüber ihren Kunden beworbenen „Insolvenzfestigkeit“ des Goldes erforderlich war, die jeweiligen Goldbestände separat nach Kunden zu lagern, dass nicht ausreichend Gold zur Verfügung stand, um die potentiellen Ansprüche der Anleger gegen A zu decken und dass den Anlegern dadurch ein Schaden drohte. Denn dies ändert nichts daran, dass selbst bei Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter der Pflichtenkreis des Schuldners nicht weiter reicht als gegenüber seinem Vertragspartner (s.o.). Es muss auch nicht vertieft werden, ob der vorliegende Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebietet. Hiergegen spricht jedenfalls der Umstand, dass die A und die Beklagte die nunmehr vermisste „Separierung“ unterschiedlicher Goldbestände durchaus besprochen, aber letztlich auch auf Wunsch der A – aus welchen Motiven auch immer – abgelehnt und den Vertrag dann gleichwohl abgeschlossen und erfüllt haben und die A ihr Produkt gegenüber ihren Kunden weiter als „insolvenzfest“ beworben hat. Damit hat allein die A das Risiko, welches aus der fehlenden „Separierung“ der Goldbestände für sie und ihre Kunden eintreten könnte, auf sich genommen.
Auch oblag der Beklagten weder gegenüber der A noch gegenüber deren Kunden die Pflicht, eine der Werbung der A entsprechend „sichere“ Lagerung des Goldes unaufgefordert vorzunehmen, den Vertrag mit der A zu beenden oder die Kunden der A bzw. sogar – wie die Klägerin meint – die Öffentlichkeit über die Unmöglichkeit der Einhaltung der Versprechen der A zu unterrichten. Denn zum einen hat die Beklagte bereits nach dem Vorbringen der Klägerin die A in ausreichendem Maße auf die mit der „separierten“ Einlagerung des Goldes einhergehenden Schwierigkeiten hingewiesen und die A hat sich in der Folge bewusst dafür entschieden, diese letztlich nicht einzufordern, ihren Kunden gleichwohl entsprechende Zusicherungen betreffend die „Insolvenzfestigkeit“ des Goldes zu erteilen. Nach dem soeben Gesagten hat damit allein die A die aus der konkreten Form der Lagerung des Goldes resultierenden Risiken auf sich genommen. Zum anderen musste die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht – jedenfalls nicht mit der für die Begründung einer Aufklärungspflicht hinreichenden Sicherheit – davon ausgehen, dass die A ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht würde nachkommen können. Denn selbst nach dem als wahr unterstellten Klägervorbringen hätte die Beklagte gewusst, dass die von der A mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge auch die Einlagerung von Gold in den eigenen Tresoren der A erlaubten. Die Beklagte hätte daher redlicherweise davon ausgehen dürfen, dass die im Eigentum der A befindlichen Goldbestände insgesamt zur Bedienung der Forderungen der Kunden ausreichen würden bzw. dass eine etwaig erforderliche „separierte“ Lagerung in ausreichendem Maße bei den in den eigenen Tresoren der A eingelagerten Goldbeständen durchgeführt würde. Jedenfalls wäre der Beklagten vor diesem Hintergrund eine Aufklärung der Kunden der A bzw. der Öffentlichkeit nicht zumutbar gewesen, da der Beklagten selbst nach dem Klägervorbringen nicht klar sein musste, welche einzelnen der bei der Beklagten eingelagerten Goldmengen welchem Kunden der A zuzuordnen wären, von der Unzumutbarkeit der Beschaffung entsprechender Kontaktdaten der zu unterrichtenden Kunden ganz zu schweigen.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB zu.
Dabei muss nicht weiter vertieft werden, ob Organe oder Mitarbeiter der A tatsächlich den Straftatbestand des Betruges zum Nachteil (auch) der Klägerin verwirklicht haben. Jedenfalls haben die Organe der Beklagten hierzu nicht im Sinne des § 27 StGB Hilfe geleistet. Denn auch nach dem – hier als wahr zu unterstellenden – Vorbringen der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass bei diesen der erforderliche Vorsatz in Bezug auf die Haupttat vorlag. Entsprechend dem soeben unter I.1. Gesagten durften die Organe der Beklagten redlicherweise davon ausgehen, dass die A ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden ohne Weiteres aus den in den eigenen Tresoren der A gelagerten Goldbeständen würde erfüllen können. Die Beklagte wusste – auch nach dem Vorbringen der Klägerin – nicht und musste auch vernünftigerweise nicht wissen, welche Mengen an Gold die A in ihren eigenen Tresoren gelagert hatte und in welcher Form diese dort gelagert waren. Jedenfalls wusste die Beklagte nicht und musste auch vernünftigerweise nicht wissen, welchen Kunden die bei der Beklagten eingelagerten und welchen die bei der A eingelagerten Goldbestände „zuzuordnen“ waren. Ein auf eine konkrete Betrugshandlung zum Nachteil der hiesigen Klägerin bezogener Gehilfenvorsatz scheidet damit aus.
3.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn – unabhängig von den übrigen Merkmalen der Vorschrift – hatte die Beklagte nach dem soeben unter I.1. und I.2. Gesagten jedenfalls keinen Schädigungsvorsatz gegenüber der Klägerin.
4.
Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auch nicht aus einer anderen Anspruchsgrundlage.
5.
Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) zu und sie kann auch nicht die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung verlangen.
II.
Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Beklagten war auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2022 gestellten Antrag kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 283 Satz 1 ZPO, der hierfür einzig in Betracht kommenden Vorschrift, lagen nicht vor. Der Schriftsatz der Klägerin vom 05.01.2022 enthielt kein neues, entscheidungserhebliches, tatsächliches Vorbringen.