Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.03.2022 – 13 O 7/22

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0315.13O7.22.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 107/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag.

Der Kläger erwarb am 18.06.2010 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] mit einer Laufleistung von 55.000,00 km zu einem Kaufpreis von 10.245,00 €.

Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen finanziert, wobei die Parteien am 18.06.2010 nach Vermittlung durch den Verkäufer einen Darlehensvertrag geschlossen, worin der Beklagte unter anderem über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt wurde. Hiernach waren durch den Beklagten monatliche Raten i.H.v. 248,73 € zu zahlen.

Der Kaufpreis wurde sodann an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt.

Der Kläger leistete seine monatlichen Ratenzahlungen vom 18.08.2010 bis zur letzten Rate am 18.02.2012.

Der Kläger veräußerte das streitgegenständliche Fahrzeug am 02.03.2012 mit einer Laufleistung von 110.000 km zu einem Kaufpreis von 5.170,69 €.

Insoweit leistete der Beklagte am 09.03.2012 an die Beklagte zur Ablösung des Darlehens eine Zahlung von 7.170,69 €.

Mit Schreiben vom 12.05.2018 erklärte der Kläger dem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 wies die Beklagte den Widerruf zurück.

Mit Schreiben vom 03.10.2018 forderte der Bevollmächtigte des Beklagten die Beklagte zur Rückabwicklung auf.

Dem Kläger entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 729,23 €.

Der Kläger erklärt die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 3.437,91 € gegenüber einem seitens der Beklagten bestehenden Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 2.889,61 €.

Der Kläger ist der Ansicht,

ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, da im streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthalten seien und diese darüber hinaus nicht klar und verständlich formuliert sei. Zudem entspreche der Darlehensvertrag nicht dem Muster.

So seien die Pflichtangaben zu dem Verzugszinssatz, zur Vorfälligkeitsentschädigung, zu den Angaben, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen befristeten verbundenen Darlehensvertrag handele und zu dem Beschwerdeverfahren fehlerhaft.

Die Klage ist am 28.01.2022 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.274,27 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt [Name und Anschrift], von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf der Klägerin abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen.

Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes i.H.v. 10.245,00 €.

Insoweit erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber etwaigen Ansprüchen des Klägers.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war.

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung wie vom Kläger vorgetragen aus Rechtsgründen fehlerhaft Beziehung unzureichend ist, da ein etwaig bestehender Anspruch des Klägers nicht mehr von ihm geltend gemacht werden kann.

Selbst wenn man aber zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kommen würde, wäre im vorliegenden Fall die Geltendmachung grundsätzlich nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im November 2018 der Vertrag bereits im Juli 2018 beendet bzw. abgewickelt war, so dass ein Widerrufsrecht nicht mehr besteht und daher ein Widerruf nicht mehr möglich ist (EuGH v. 11.09.2019, Az. C-143/18).

Darüber hinaus geht das Gericht auch von einer Verwirkung gemäß § 242 BGB aus, da aufgrund der Tatsache, dass der Widerruf erst fast 6 Jahre nach Beendigung und Abwicklung des streitgegenständlichen Vertrages widerrufen wurde (vgl. BGH, WM 2017, 2247), sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment gegeben sind. Denn die Beklagte durfte aufgrund der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes als auch aufgrund der Abwicklung des Vertrages und Freigabe jedweder Sicherheiten darauf vertrauen, dass der Kläger nach Jahren im Nachgang hierzu keinen Widerruf mit dem Zweck der Rückabwicklung des Vertrages ausüben würde. Dafür spricht auch, dass das Fahrzeug abgelöst und letztlich auch verwertet wurde, so dass aus objektiver Sicht ein Vertrauenstatbestand dahingehend eintrat, dass im Nachgang hierzu ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde.

Der weitere Antrag ist aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet.

Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da in dem letzten Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2022 kein neuer streiterheblicher Tatsachenvortrag vorliegt und die Sache im Übrigen entscheidungsreif war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.