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Landgericht Darmstadt Versäumnisurteil vom 28.03.2022 – 27 O 136/21

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0328.27O136.21.00

Tenor

1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger Euro 17.870,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.8.2020 zu bezahlen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 51% und die Beklagte Ziffer 1) 49%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt diese selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von Beträgen geltend, die er an die Beklagte Ziffer 1 im Rahmen eines Online-Glücksspiels gezahlt hat.

Die Beklagte Ziffer 1 ist eine Online-Glücksspielanbieterin mit Sitz in [Land]. Über ihre Homepage […] bot sie bis 13.6.2019 Glücksspiele an. Sie bot im Internet insbesondere auf den deutschen Markt ausgerichtet insbesondere Online- Casinospiele an. In der Spracheinstellung wurde neben der Sprache „Deutsch“ die deutsche Flagge angezeigt. Die AGB waren ebenfalls in deutscher Sprache verfasst. Sie bot zudem in deutschen App Stores ihre Applikationen zur Teilnahme am Glücksspiel an. Auch die Registrierung erfolgte in deutscher Sprache.

Die Beklagte Ziffer 1 verfügte in den Jahren 2018 und 2019 über eine gibraltarische Glücksspiellizenz, Lizenznummer […].

Über eine entsprechende Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland Hessen, in welchem der Kläger wohnt, verfügte die Beklagte hingegen jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht.

In der Zeit vom 19.12.2018 bis zum 12.06.2019 setzte der Kläger Spieleinsätze in Höhe von Euro 21.870,00 ein. Zur Teilnahme am Casino musste der Kläger sein Spielkonto „aufladen“. Dies erfolgte über seine Mastercard oder sein Konto bei der Sparkasse. Den Spieleinsätzen standen Auszahlungen in Höhe von Euro 4.000,00 gegenüber.

Dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze gesetzlich nicht erlaubt waren, war dem Kläger vorher nicht bekannt.

Mit Anwaltsscheiben vom 29.7.2020 wurde die Beklagte Ziffer 1 unter Fristsetzung bis 10.8.2020 erfolglos aufgefordert, die aufgelaufenen Verluste zurückzuzahlen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Rückzahlung dieser Verluste samt Zinsen.

Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme gegen die Beklagte Ziffer 2:

Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger 17.870,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.08.2020 zu zahlen.

Für den Fall der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und den Fall, dass die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt wird, wird der Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils beantragt.

Eine beglaubigte Abschrift der Klage wurde der Beklagten Ziffer 1 ausweislich des Rückscheins der deutschen Post AG am 07.02.2022 ordnungsgemäß ausgeliefert. Die Beklagte Ziffer 1 lehnte jedoch die Zustellung ab, weil sie die deutsche Sprache nicht verstehe und keine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt war.

Gegen die Beklagte Ziffer 2 wurde die Klage zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil war gemäß § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen.

Die Beklagte ist säumig im Sinne des § 331 Abs. 3 ZPO, da sie entgegen der Aufforderungen nach § 276 Abs. 1 S.1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will und der Erlass des entsprechenden Versäumnisurteils durch den Kläger mit Klageerhebung beantragt wurde.

Die Beklagte Ziffer 1 war zur Annahmeverweigerung der Klage wegen fehlender Übersetzung in die englische Sprache nicht berechtigt.

Über diese Berechtigung entscheidet das mit der Wirksamkeit der Zustellung befasste Gericht selbständig ohne Bindung an Parallelentscheidungen anderer Gerichte (Zöller- Geimer, ZPO,33.Aufl. 2020, Art.8 EUZustVO Rn.6).

Die Berechtigung zur Annahmeverweigerung besteht gemäß Art. 8 EuZustVO wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt ist, die der Empfänger versteht oder der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll entspricht.

Vorliegend war die Beklagte Ziffer 1 schon deshalb nicht berechtigt das Schriftstück zurück zu senden, weil sie die deutsche Sprache versteht.

Bei einem arbeitsteilig organisierten Geschäftsbetrieb kommt es nicht auf die Person an, die die Schriftstück etc. entgegen nimmt. Entscheidend ist, ob im Unternehmen die entsprechende Sprachkenntnisse vorhanden sind.

Letzteres ist hier vorhanden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte Ziffer 1 einen deutschsprachigen Internetauftritt hat und ihren Kunden auch die deutsche Sprache zur Kommunikation anbietet.

Die Entscheidung ergeht ausweislich des § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Das Landgericht Darmstadt ist nach Art 17 Abs. 1c, 18 EuGVVO örtlich zuständig. Der Kläger ist Verbraucher und hat von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht Klage an seinem Wohnsitz zu erheben.

Der Kläger hat sein Recht schlüssig dargelegt.

Der Kläger hat seinem Vortrag nach einen Anspruch gegen die Beklagte aus Zahlung von 17.870,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Danach hat ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, wer einem anderen etwas durch Leistung ohne rechtlichen Grund zugewendet hat. Leistung in diesem Sinne ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Wendehorst, in: BeckOK BGB, Stand 01.11.2021, § 812 BGB, Rn. 38 m.w.N.). Ein Rechtsgrund fehlt, wenn der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung hatte, wenn also das zugrunde liegende Kausalverhältnis u.a. unwirksam war (Wendehorst, a.a.O., § 812, Rn. 60 ff. m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat an die Beklagte ausweislich des Klägervortrags im Rahmen der Teilnahme am Online- Casino der Beklagten Ziffer 1 unter Abzug der erfolgten Auszahlungen einen Spieleinsatz in Höhe von Euro 17.870,00 erbracht. Für die Zahlung des Klägers fehlte es aufgrund von § 134 BGB an einem Rechtsgrund, da die von der Beklagten auf ihrer Homepage angebotenen Online-Glücksspiele jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland verboten waren.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Staatsvertrags der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Weiterhin ist auch gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Zwar sieht § 4 Abs. 5 GlüStV vor, dass die Länder abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet bei Fehlen von Versagungsgründen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben können.

Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht, obwohl sie nach § 4 Abs. 4 GlüStV einer solchen Erlaubnis bedurft hätte.

Ausweislich der höchstrichterlichen nationalen und europäischen Rechtsprechung ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel, wie es § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV normiert, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 = BeckRS 2017, 143458 m.w.N.).

Dem Anspruch steht § 814 BGB nicht entgegen, da der Kläger von der Illegalität des Glückspiels keine Kenntnis hatte.

Der Zinsanspruch folgt §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte Ziffer 1 hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie unterlegen ist, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten gemäß § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO soweit er die Klage zurückgenommen hat.

Das Versäumnisurteil war überdies nach § 708 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.