Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 24.06.2022 – 28 O 199/21
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0624.28O199.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %
des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt Ansprüche gegen die Beklagte nach Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrages.
Zwischen den Parteien bestand eine fondgebundene Lebensversicherung, die im Policenmodell zustande gekommen ist. Dazu liegt der Antrag des Klägers vom 24.02.2003 vor.
Im November 2004, Februar 2005, April 2005, Mai 2005 und im Juni 2005 konnten die fälligen Beitragsabbuchungen nicht durchgeführt werden. Zeitlich verspätet erfolgte der Ausgleich.
Mit Schreiben vom 12.10.2015 beantragte der Kläger die Auszahlung von Euro 15.000,-. Zum 15.10.2015 entnahm die Beklagte Euro 15.050,- (einschließlich Gebühr) und brachte Euro 15.000,- zur Auszahlung an den Kläger.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 14.05.2018 die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte bestätigte diese zum 01.06.2018.
Mit Schreiben vom 19.04.2021 widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrung sei einerseits drucktechnisch nicht hervorgehoben, andererseits habe die Beklagte darüber aufklären müssen, dass der Widerspruch in Textform und nicht in Schriftform zu erfolgen habe. Das Widerspruchsrecht habe dem Kläger noch zeitlich zugestanden, da die Frist zum Widerspruch noch nicht abgelaufen sei.
Im Zeitraum 01.03.2003 bis Dezember 2017 habe der Kläger Euro 28.480,- in die Lebensversicherung eingezahlt. Die Beklagte habe an den Kläger nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Euro 25.570,24 ausgezahlt. Die Beklagte sei nun verpflichtet, an den Kläger weitere Euro 8.014,45 zu zahlen. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die Klage vom 20.08.2021, Bl. 5 ff. der Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 8.014,45 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, unter Berücksichtigung der gewährten Vorauszahlung habe der Kläger Euro 26.370,24 erhalten. Die Berechnungen des Klägers seien unzutreffend, da er von falschen Ein- und Auszahlungen ausgehe. Die Anlage 7 sei davon geprägt, das bloße Schätzungen und Vermutungen angegeben wären. Nicht nachvollziehbar seien die angegebenen Zinssätze und Kostenaufteilungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 19.12.2019, - C – 355/18 bis – C – 357/18) sei die Betrachtung der Fehler der Widerspruchsbelehrung und eines ewigen Widerspruchsrechts differenziert.
Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass Ansprüche des Klägers auch verwirkt seien.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Auszahlung eines Rückabwicklungswertes zu. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches sind nicht gegeben.
Der vom Kläger am 19.04.2021 erfolgte Widerspruch ist verfristet.
Die Widerspruchsbelehrung der Beklagte erfüllt zwar die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5a VVG a.F nicht.
Drucktechnisch hervorgehoben ist die Widerspruchsbelehrung im Schreiben vom 28.02.2003 (Anlage K 3, Bl. 19 d.A.). Sie befindet sich am Ende des Schreibens in deutlich anderer Schrift und in Alleinstellung. Das genügt den Anforderungen.
Nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. (i.F.v. 01.08.2001 – 07.12.2004) entspricht die Widerspruchsbelehrung soweit die Belehrung über das Widerspruchsrecht dahingehend zu erfolgen hatte, dass diese in Textform zu erfolgen hat. Die Widerspruchsbelehrung spricht lediglich von „Schriftform“, was nicht dem Gesetzestext entsprach.
Allerding wurde dem Kläger unter der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 19.12.2019, C – 355/18 bis C – 357/18) die Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht wesentlich erschwert. Damit einher geht, dass ein lebenslanges Widerspruchsrecht nicht besteht und die Frist des § 5a Abs. VVG a.F. zu laufen begonnen hat.
Mit dem EuGH (a.a.O.) und umfangreicher Rechtsprechung dazu, stellt die Belehrungsangabe, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat, nur einen geringfügigen Fehler dar, der nicht geeignet war, den Versicherungsnehmer in der Ausübung seines Widerspruchsrechts mehr als nur unwesentlich zu behindern. Für die Absendung eines Schreibens ist ein nur geringfügiger Mehraufwand gegenüber der Fertigung und Absendung einer Email erforderlich. Kein Versicherungsnehmer wird sich wegen dieses gegebenenfalls leicht erhöhten Formerfordernis, wenn überhaupt eines besteht, weiterhin an einen Versicherungsvertrag binden, der für ihn langjährige wirtschaftliche Folgen hat, die er gerade nicht wünscht. Der Belehrungsfehler führt nicht dazu, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht fristgerecht auszuüben.
Ein etwaiges Widerspruchsrecht kann der Kläger aus der fondgebundenen Lebensversicherung zudem nicht mehr nach § 242 BGB ausüben. Der Rechtsgrundsatz der Verwirkung greift vorliegend. Sowohl Zeitmoment als auch Umstandsmoment sind gegeben.
Der Kläger hat im Laufe der über 15 Jahre dauernden Vertragsbeziehung mit der Beklagten ein besonderes Vertrauen der Beklagten in Anspruch genommen, die sich nach Ablauf von mehr als 15 Jahren darauf einrichten durfte, dass der Vertrag in der Form, wie er ursprünglich abgeschlossen worden ist, weiter fortbestehen wird.
Nicht nur, dass die Beiträge des Klägers wiederholt nicht eingezogen werden konnten und diese auf Aufforderung – nicht alle – nachentrichtet wurden, wodurch der Kläger zu erkennen gegeben hat, dass er an dem abgeschlossenen Vertrag festhalten möchte. Besondere Bedeutung hat vorliegend für die Verwirkung der Umstand für die Inanspruchnahme des besonderen Vertrauens der Beklagten, dass sich der Kläger im Jahr 2015, 12 Jahre nach Vertragsschluss, einen Betrag von Euro 15.000,- vorab von der Beklagten hat auszahlen lassen. Dadurch hat der Kläger mehr als deutlich gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Lebensversicherungsvertrages hat, an dem Vertragsverlauf ein erhebliches Interesse hat und diesen Vertrag fortsetzen wollte.
Soweit der Kläger am 19.04.2021 den Widerspruch erklärt hat, handelt es sich um treuwidriges Verhalten. Es besteht im Hinblick auf das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten während der Vertragslaufzeit keine Schutzbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.