Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 06.07.2022 – 4 O 219/21

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0706.4O219.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus.

Der Kläger betreibt einen Imbissbetrieb.

Der Kläger unterhält seit mindestens August 2007 eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten zur Versicherungsschein-Nummer […]. Dem Vertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS –“, Stand 01.03.2006 (im Folgenden: „AVB-BS“) sowie die „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) –BRR-BS -“ Stand 01.03.2006 (im Folgenden: „BRR-BS“) zu Grunde. Wegen der Einzelheiten der AVB-BS und BRR-BS wird auf die Anlage K 21 1 (Bl. 65 ff. der Akte) verwiesen.

Ende Februar 2020/Anfang März 2020 hieß es auf der Homepage der Beklagten:

„Betriebsschließungsversicherung

Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben.

Wann gilt der Versicherungsschutz?

Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der Versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss.

Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?

Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektions-schutzgesetzes genannt. Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.

Die Betriebsschließungsversicherung: wegen Infektionsgefahr unverzichtbar“

Ende Februar 2020/Anfang März 2020 teilte die Beklagte Versicherungsmaklern auf Nachfrage, ob das Coronavirus im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung mitversichert sei, mit, dass das Coronavirus nach den Bedingungen der Beklagten im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung mitversichert sei.

Auf eine Anfrage eines Maklers per Mail an die Beklagte vom 27.02.2020, 09.52 Uhr mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr A,

bitte teilen Sie uns kurz mit, ob Betriebsschließungen auf Grund des Coronavirus mitversichert gelten.

Dies betrifft folgende Verträge Nr. 43483097/FK, 43015O85/FK, 43016073 /FK, 43012787/FK,43012310/FK,43013066/FK,43013023/FK,4301268/FK73012914/FK,43012701/FK,43012990/FK

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. B

C GmbH Versicherungsmakler

[…]“

erfolgte folgende Antwort-E-Mail vom 27.02.2020, 13.06 Uhr:

„Sehr geehrter Herr B,

am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir Krankheiten nach § 6 und § 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebs-schließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen mitversichert.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. A

Abteilung Haftpflicht Vertrag – Firmenkunden

[Beklagte]

[…]“

Am 07.08.2020 hieß es auf der Homepage der Beklagten:

„Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben.

Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die zuständige Behörde aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort der Betriebsschließung anordnet. Ob und inwieweit das Covid-19(Corona) – Virus vom Deckungsschutz des jeweiligen Versicherungsvertrages umfasst ist, werden wir am konkreten Sachverhalt im Rahmen der Schaden-bearbeitung prüfen.“

In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30.04.2021 hieß es:

„Sehr geehrter Herr [Kläger],

Ihre Schadenmeldung zur Betriebsschließungsversicherung haben wir erhalten und eingehend geprüft.

Das Ergebnis unserer Prüfung

Ihr Schadenfall ist gemäß der zugrunde liegenden Bedingungen nicht versichert. Jedoch bieten wir Ihnen gerne eine Kulanz-Zahlung an, auf die wir im Folgenden näher eingehen.

Wann zahlt die Betriebsschließungsversicherung - und wann nicht?

Die Betriebsschließungsversicherung zahlt vertragsgemäß den Schaden, wenn

· im Betrieb ein versicherter Erreger aufgetreten ist und

· der Betrieb aus diesem Grund geschlossen wurde.

Viele Betriebe wurden aber lediglich aus generalpräventiven Gründen – durch eine Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung des Landes – geschlossen, ohne dass ein konkreter Infektionsfall vorlag. Von dem Betrieb ging also keine unmittelbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus. Hierbei handelt es sich folglich nicht um einen vereinbarten Versicherungsfall.

Eine Schließung im Sinne der Bedingungen liegt auch dann nicht vor, wenn eine eingeschränkte Betriebstätigkeit möglich ist.

[…]“

Mit seiner Klage macht der Kläger in erster Linie vertragliche Ansprüche wegen 30 Schließungstagen mit einer Tagesentschädigung von 500,00 € aus dem streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherungsvertrag im Zeitraum 21.03.2020 bis 11.05.2020 geltend. Er stützt sich dabei die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20.03.2020, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17.04.2020 als seiner Meinung nach bedingungsgemäße Betriebsschließungsanordnungen.

Der Kläger ist der Auffassung, ein etwas genauerer Blick in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger zeige, dass dieser Katalog keineswegs in sich starr, sondern im Gegenteil offen und dynamisch für weitere Krankheiten und Krankheitserreger sei und andererseits zahlreiche Krankheiten und Krankheitserreger enthalte, die gar nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen könnten. Tatsächlich sei dieser Katalog im Grunde für eine Betriebsschließungsversicherung völlig irreführend, weil eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserreger genannt und bezeichnet würden, die gar nicht zu einer Betriebsschließung führen könnten, bei denen der Katalog also leerlaufe. Nur einige könnten tatsächlich eine Betriebsschließung auslösen. Und oft nur dann, wenn es sich um Krankheiten oder Krankheitserreger handele, die namentlich, so wie in der Liste aufgeführt, gar nicht vorkämen.

Der Kläger ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) der Auffassung, die Annahme des Bundesgerichtshofs, der Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen beschreibe für den verständigen Versicherungsnehmer den Leistungsumfang abschließend, könne nicht zutreffen. Zunächst falle auf, dass es unter den im Verfahren des BGH Aufgezählten eine ganze Reihe von Krankheiten und Krankheitserreger gibt, bei denen eine Betriebsschließung praktisch ausgeschlossen sei, bei denen der Versicherungsschutz also leerläuft. Der Kläger nennt hier „virusbedingte hämorrhagische Fieber“, Milzbrand, Tollwut, „Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“, „die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers“. Eine ganze Reihe der im Katalog genannten Krankheiten könnten den Versicherungsfall ihrer Natur nach gar nicht auslösen; sie führten den Versicherungsnehmer also letztlich in die Irre und täuschten einen Versicherungsumfang vor, der nicht existiert. Das gelte weiter auch für eine Reihe von Krankheitserregern, wie etwa dem Bakterium „Borrelia recurrentis“, dem FSME-Virus; eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet auch hier nicht statt. Gleiches gelte für das Gelbfiebervirus oder für den Hundebandwurm aus der Gattung „Echinococcus sp.“, entsprechendes gelte für die allermeisten „Plasmodium sp.“-Erreger. Der verständige Versicherungsnehmer, der einen Blick auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger werfe, erfahre auf keinen Fall abschließend, welche Krankheiten und Krankheitserreger möglicherweise eine Schließung seines Betriebes auslösen könnten, für welche er also sinnvollerweise Versicherungsschutz benötige. Ein Großteil der genannten Krankheiten und Krankheitserreger seien jedenfalls strukturell nicht in der Lage zu einer Betriebsschließung und zum Eintritt des Versicherungsfalles zu führen. Daraus resultiere die Rechtsfrage, wieso die Leistungsbeschreibung in der Betriebsschließungsversicherung mit einem Katalog gekoppelt werde, der letztlich eine Vielzahl von Sachverhalten umfasse, die gar weder eine Betriebsschließung noch den Eintritt des Versicherungsfalles bewirken könnten. Insoweit bestehe kein Haftungsrisiko für den Versicherer. Es bedürfe einer Klarstellung, dass eine Vielzahl der im Katalog genannten Krankheiten und Krankheitserreger gar kein Betriebsschließungsrisiko bewirkten und kein Versicherungsrisiko darstellten. Darüber hinaus sei eine Reihe von Fällen gelistet, bei denen es eine Vielzahl von Krankheitserregern gebe, ohne dass der Katalog beschreibe, welche davon tatsächlich versichert seien. Dazu gehöre beispielsweise der bakterielle Erreger „Campylobacter sp.“. Um zu verstehen zu geben, dass es verschiedene Arten der Gattung bzw. Spezies Campylobacter gebe, stehe hinter dem Gattungsnamen die Abkürzung „sp.“. Mit dieser werde in der Medizin der Gattungsname für eine nicht näher bezeichnete Spezies innerhalb der biologischen Taxonomie bezeichnet. Dies treffe auch bei noch nicht hinreichend beschriebenen Arten zu. Der verständige Versicherungsnehmer könne somit gar nicht erkennen, welche dieser Erreger genau versichert seien. Da das Kürzel sp. verwendet werde, könne die Aufzählung notwendigerweise nur beispielhaft und keinesfalls abschließend sein. Auch der Versicherer könne nicht wissen, welche Erreger er genau zukünftig versichert. Es sei möglich, dass innerhalb der jeweiligen Gattung weitere Spezies entdeckt werden und hinzutreten. Diese seien nach der Logik des Katalogs automatisch mitversichert, das heiße, der Katalog sei, im Gegensatz zur Einschätzung des Bundesgerichtshofs, auf keinen Fall abgeschlossen, sondern notwendigerweise dynamisch. Dies zeige sich etwa auch anhand der „Legionella sp.“. Legionellen seien gramnegative aerobe Bakterien. Derzeit seien über 60 Arten bekannt, die mindestens 79 verschiedene Serogruppen umfassten. Welche dieser 60 Arten nun versichert seien und welche möglicherweise in Zukunft hinzuträten, sei völlig offen – das könne der verständige Versicherungsnehmer dem Katalog nicht entnehmen. Der Katalog könne somit nur dynamisch gemeint sein. Gleiches gelte auch für „Salmonella, sonstige“. Derzeit seien ca. 2500 Serovare bekannt, die eine Gattung mit den beiden Arten Salmonella enterica und Salmonella bongori bildeten. Es zeige sich, dass der angeblich abschließende Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in Wirklichkeit nicht abschließend sei und auch nicht abschließend sein könne, weil Gattungs- oder Speziesbezeichnungen verwendet würden und weil die Medizin permanent neue Spezies entdecke und den Gattungen hinzufüge. Wenn die Medizin selbst nicht in der Lage sei zu sagen, welche Erreger tatsächlich zu der bezeichneten Spezies gehören, dann könne auch weder der Versicherer, noch der verständige Versicherungsnehmer absehen, welche Erreger genau versichert seien. Die Aufzählung könne daher nur beispielhaft und nicht abschließend sein. Davon gehe auch das IfSG selbst aus, der Kläger verweist insoweit auf § 6 Abs.1 Nr.5 IfSG und § 7 Abs.2 IfSG.

Der Kläger hält im Weiteren noch umfangreichen Vortrag dazu, dass in den dem hier streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet seien, die nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen könnten.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den Mitteilungen auf der Homepage der Beklagten handele es sich um eine nachträgliche Individualabrede gemäß § 305 b BGB.

Der Kläger stützt seine Klage hilfsweise auf einen von ihm angenommenen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1a VVG im Hinblick auf die Aussagen der Beklagten auf ihrer Homepage Ende Februar 2020/Anfang März 2020. Der Kläger ist der Auffassung, schlüssiger Vortrag zu einem solchen Schadensersatzanspruch erfordere es nicht, dass der Kläger den hypothetischen Kausalverlauf konkret darzulegen hätte, also insbesondere konkret zu einem hypothetischen anderen Versicherungsvertragsschluss und der dort hypothetisch erlangten Versicherungsleistung vorzutragen. Der Kläger beruft sich zudem auf eine Erfüllungshaftung im Hinblick auf diese Aussagen der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.04.2021 zu zahlen

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.312,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZP seit dem 31.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Corona-Virus sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es liegt im Antrag zu 1) ein Hauptantrag bezogen auf die begehrte Versicherungsleistung und ein Hilfsantrag bezogen auf Schadensersatzansprüche wegen der Mitteilungen der Beklagten über den Versicherungsschutz für das Corona-Virus vor. Der Kläger hat klargestellt, dass er die Klage primär darauf stützt, dass er eine Versicherungsleistung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag begehrt, und die Klage nur hilfsweise auf Ansprüche wegen der Mitteilungen der Beklagten über den Versicherungsschutz für das Corona-Virus stützt.

Der zulässige Antrag zu 1) ist im Hauptantrag unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 2 Nr. 3 a) AVB-BS zu. Es liegt kein Versicherungsfall vor, das neuartige Corona-Virus ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Maßgeblich ist hier der Katalog in § 1 Nr. 2 b) AVB-BS.

Bei den Mitteilungen der Beklagten im Jahr 2020 auf ihrer Homepage oder auch in Auskünften an Makler, die nicht den hier streitgegenständlichen Vertrag betreffen, handelt es sich schon mangels konkreten Bezugs auf den streitgegenständlichen Vertrag nicht um eine abweichende Individualabrede. Ein Verständnis der Beklagten über den Versicherungsumfang in dieser Zeit lässt jedenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse über ihr Verständnis bei Vertragsschluss – der hier spätestens im Jahr 2007 erfolgte – zu, sodass auch nicht auf ein von dem sich aus objektiver Auslegung ergebenden Versicherungsschutz abweichendes übereinstimmendes subjektives Verständnis der Vertragsparteien abgestellt werden kann.

Soweit auf der Homepage der Beklagten im Jahr 2020 oder in E-Mails, die nicht den streitgegenständlichen Vertrag betreffen, die Auffassung vertreten worden ist, dass das neuartige Corona-Virus von dem Versicherungsschutz umfasst sei, ist sie auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die gegenteilige objektive Auslegung ihrer Versicherungsbedingungen im vorliegenden Rechtsstreit zu berufen. Zwar dürfte ein Verwender von AGB, der bei der Abwicklung eines Vertrages selbst seine AGB in einem bestimmten Sinn ausgelegt hat, mit dem Vorbringen, die Klausel sei richtigerweise anders zu verstehen, nicht mehr gehört werden können, weil er sich damit treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigene Verhalten setzen würde (vgl. BGH, NJW 1993, 3264). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Abwicklung des konkret streitgegenständlichen Vertrags solche Äußerungen zum Einschluss des neuartigen Corona-Virus getätigt hätte, insbesondere auch nicht in dem Schreiben vom 30.04.2021.

Der maßgebliche Katalog in § 1 Nr. 2 b) AVB-BS, der das neuartige Corona-Virus nicht enthält, ist abschließend.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21, NJW 2022, 872) zu für die vorliegende Auslegungsfrage jedenfalls im Wesentlichen vergleichbaren Versicherungsbedingungen entschieden, dass ein aufzählender Katalog, wie er hier für Krankheitserreger und Krankheiten vorliegt, abschließend zu verstehen ist (BGH, a.a.O. Rn. 13 ff.).

Der Einzelrichter hält vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs an der von der Kammer zuvor zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen vertretenen Auffassung (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 37 ff.) nicht fest.

Danach ist auch der vorliegende Katalog als abschließend zu verstehen. Der Wortlaut gibt dem Versicherungsnehmer insbesondere auch hier keinen Hinweis für eine lediglich beispielhafte Auflistung, insbesondere fehlen auch hier Zusätze wie „zum Beispiel“ oder „unter anderem“ und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird auch im vorliegenden Zusammenhang auffallen, dass es des Katalogs nicht bedurft hätte, wenn die Beklagte alle Krankheiten, derentwegen eine behördliche Betriebsschließung in Betracht kommen kann, mit ihrem Leistungsversprechen hätte erfassen wollen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 17). Auch im vorliegenden Fall wird – im Wesentlichen mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vergleichbar – mit der Formulierung des Eingangssatzes von § 1 Nr. 2 AVB-BS hinreichend klar und deutlich der begrenzte Versicherungsschutz bestimmt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18).

Gegen die Auslegung des vorliegenden Katalogs als abschließend spricht auch nicht, dass dort aufgeführte Krankheiten oder Krankheitserreger nicht geeignet wären, einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall herbeizuführen. Dabei ist zu sehen, dass in § 1 Nr. 1 a) bis e) AVB-BS verschiedene Kategorien an Versicherungsfällen genannt sind, von denen die Betriebsschließung i.S.v. § 1 Nr. 1 a) AVB-BS, die an den Zweck der Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen anknüpft, nur einer ist. Selbst wenn also der genannte Zweck so zu verstehen sein sollte, dass es dabei auf die Verbreitung von Mensch zu Mensch ankommt – was hier offenbleiben kann, aber nicht einmal naheliegt – so findet sich ein solcher Zweckzusammenhang etwa in den Fällen von § 1 Nr. 1 b) und c) AVB-BS nicht, in diesen Fällen ist ohne Einschränkung vorstellbar, dass irgendein Krankheitserreger – solange er denn in dem Katalog von § 1 Nr. 2 b) AVB-BS genannt ist – den Versicherungsfall auslösen kann. Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 1 Nr. 1 e) AVB-BS für jede denkbare Krankheit – soweit sie denn in dem Katalog von § 1 Nr. 2 a) AVB-BS (mit der Erweiterung in Ziff. 2 BBR-BS) genannt ist. Darüber hinaus würde jedenfalls das Vorliegen vereinzelter Fälle von Krankheiten oder Krankheitserregern in den umfangreichen Katalogen, die wahrscheinlich oder gar praktisch nicht geeignet wären, einen Versicherungsfalls auszulösen, nicht zu dem Auslegungsergebnis führen, dass damit der Katalog als nicht abschließend zu verstehen wäre; darauf kommt es hier nicht an, weil mit den genannten Kategorien an Versicherungsfällen jedenfalls bei allen denkbaren Krankheiten und Krankheitserregern – so sie in den Katalogen enthalten sind – auch ein Versicherungsfall denkbar wäre.

Eine solche Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Der Einzelrichter schließt sich vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Auffassung an, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer solchen Klausel besteht, weil der Versicherungsnehmer jedenfalls aufgrund des abschließenden Charakters des Katalogs hinreichend klar erkennen kann, dass möglicherweise Behördenmaßnahmen auch wegen nicht gedeckter Krankheiten oder Krankheitserreger drohen können (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 31 f.).

Gegen diese Beurteilung als hinreichend transparent spricht auch nicht, dass darin möglicherweise Gattungsbegriffe enthalten sind. Ohne weiteres wären in einem solchen Fall eben alle Arten, die unter diesen Gattungsbegriff fallen, vom Versicherungsschutz umfasst; ob dabei in zeitlicher Hinsicht darauf abzustellen wäre, dass die entsprechende Art schon bei Vertragsschluss bzw. zum Stand der AVB-BS in diese Gattung eingeordnet wurde, oder ob es ausreicht, dass sie später entdeckt und in die Gattung eingeordnet wird, ist hier unerheblich. Mögliche Auslegungsfragen was einzelne der aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger in den Katalogen von § 1 Nr. 2 AVB-BS (im Hinblick auf Krankheiten mit der Erweiterung in Ziff. 2 BBR-BS) angeht, wären auf dieser Unterebene der Subsumtion unter die einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger zu klären, sie stellen jedoch nicht den übergeordneten Gesamtcharakter der Kataloge als abschließend in Frage.

Ein gesetzliches Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gibt es nicht (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 39), eine Gefährdung des Vertragszwecks i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedenfalls aufgrund des umfangreichen Katalogs an Krankheitserregern und Krankheiten nicht ersichtlich (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 41 f.).

Der im Antrag zu 1) (Hauptantrag) geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin nicht zu; er teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung: Der als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht nicht und bestand auch nie.

Der Antrag zu 1) ist auch im zulässigen Hilfsantrag unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §1a VVG. Es fehlt bereits an schlüssigem Vortrag zu einem solchen Anspruch, weil der Kläger im Rahmen der Anwendung der Differenzhypothese (§ 249 BGB) den hypothetischen Kausalverlauf konkret darzulegen hätte, also insbesondere konkret zu einem hypothetischen anderen Versicherungsvertragsschluss und der dort hypothetisch erlangten Versicherungsleistung vorzutragen hätte (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2021, 774), daran fehlt es. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft dem Kläger hier ersichtlich nicht, weil gerade nicht ersichtlich ist, dass es bei zutreffender Mitteilung über den nicht bestehenden Versicherungsschutz für das Corona-Virus vernünftigerweise nur eine Entscheidungsalternative (insoweit anders als im Fall des OLG Karlsruhe, r + s 2013, 436), nämlich den Abschluss einer Versicherung, die sich nur in der Deckung des Corona-Virus unterschieden hätte, gegeben hätte (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; vgl. auch BGH, VersR 2018, 349 Rn. 17).

Mangels konkreten Bezugs auf den streitgegenständlichen Vertrag in den Mitteilungen auf der Homepage und E-Mails (anders als im Fall des LG Ansbach BeckRS 2020, 41701) kommt auch das Institut der Erfüllungshaftung nicht in Betracht, sodass dahinstehen kann, ob dieses überhaupt noch Anwendung finden kann.

Der im Antrag zu 1) (Hilfsantrag) geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin nicht zu; er teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung: Der als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht nicht und bestand auch nie.

Der zulässige Antrag zu 2) ist unbegründet. Die dort geltend gemachten Ansprüche wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und darauf wiederum bezogener Zinsen teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung: Der als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht nicht und bestand auch nie, sodass sich die Rechtsanwaltskosten nicht als erforderliche Rechtsverfolgungskosten (§ 249 BGB) darstellen und daraus auch keine Zinsen verlangt werden können.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.