Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 14.07.2022 – 27 O 327/19
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0714.27O327.19.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterzog sich am XX.XX.2019 in der Klinik für Schulterchirurgie der [Klinik] einer arthroskopischen Operation an der rechten Schulter wegen persistierender rechtsseitiger Schulterschmerzen. Postoperativ wurde die Durchführung einer Physiotherapie entsprechend einem Nachbehandlungsschema empfohlen. Auf den ärztlichen Entlassungsbericht (Blatt 92 bis 93 der Akte) wird verwiesen. Als postoperativer Therapievorschlag wird um Krankengymnastik nach dem beigefügten Schema gebeten. Das entsprechende Schema ist dem von Klägerseite vorgelegten Arztbrief nicht beigefügt.
Die Klägerin begab sich ab dem 14.05.2019 zur postoperativen Versorgung in die physiotherapeutische Praxis des Beklagten. Es fanden 7 Termine statt, ehe die Klägerin die Behandlung abbrach.
Am 02.07.2019 stellte sich die Klägerin erneut in der Klinik für Schulterchirurgie der [Klinik] vor. Es erfolgte nach entsprechender Indikationsstellung ein weiterer arthroskopischer Eingriff, insbesondere zur Entfernung erkrankten Gewebes und zur Spülung der Bizepssehne. Auf den ärztlichen Entlassungsbericht (Blatt 6-7 der Akte) wird verwiesen.
Die Klägerin behauptet, die in der Praxis des Beklagten tätige Behandlerin A habe im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung entgegen ärztlicher Anweisung grob fehlerhaft ihre zur Faust geballten vier Fingerkuppen in den rechten Arm der Klägerin gedrückt (Trigger-Point-Behandlung). Hierdurch sei es zu einer Bizepssehnenverletzung gekommen, die die vorgenannte Revisionsoperation notwendig gemacht habe. Sie leide nunmehr aufgrund der fehlerhaften Behandlung an einer dauerhaften, mit Schmerzen verbundenen Entzündung, die ihre körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränke. Die weitere Entwicklung dieses Beschwerdebildes sei noch nicht absehbar. Zudem rügt die Klägerin eine unzureichende Aufklärung in Bezug auf die Bizepssehnenverletzung.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 30.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Es wird die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerseite sämtliche materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung in 2019 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 31.01.2020 zugestellt.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich bereits mit erheblichen Schmerzen in die physiotherapeutische Behandlung begeben. Es sei überhaupt nur die Durchführung leichter, entstauender Übungen möglich gewesen, in deren Rahmen eine Verletzung der Bizepssehne nicht auftreten könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. med. B vom 05.12.2021 (Blatt 112 ff. der Akte) sowie dessen Ergänzung vom 12.05.2022 (Blatt 138 ff. der Akte). Auf die entsprechenden Gutachten wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Es kann dahinstehen, ob in der Praxis des Beklagten tatsächlich eine Trigger-Point-Behandlung und diese entgegen ärztlicher Anweisung erfolgt ist. Jedenfalls steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest, dass eine etwa durchgeführte Trigger-Point-Behandlung nicht ursächlich für die bei der Klägerin eingetretenen Verletzung der langen Bizepssehne gewesen sein kann.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass nicht erkennbar ist, dass es durch den manuellen Druck auf den Muskel zu einer Entzündung des Sehnengewebes kommen kann. Hierzu hat er ausgeführt, dass die lange Bizepssehne grundsätzlich um das drei- bis vierfache belastbarer ist, als zugeordnete Muskulatur an Kraft aufbringen kann. Insofern ist es für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar, wie durch Druck auf einen Schmerzpunkt durch den Therapeuten eine Verletzung der langen Bizepssehne hätte verursacht werden können. Dies ist auch für das Gericht überzeugend. Die Therapeuten ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen gar nicht in der Lage einen so starken Druck auf die Bizepssehne auszuüben, dass hierbei eine Verletzung der Bizepssehne entstehen kann.
Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten bestätigt. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor der physiotherapeutischen Behandlung einem operativen Eingriff ausgesetzt war, geht der Sachverständige davon aus, dass durch den Druck auf einen Schmerzpunkt eine Verletzung der langen Bizepssehne nicht verursacht werden konnte. Anhaltspunkte für eine (hierfür relevante) Verletzung der Sehne im Zuge des operativen Eingriffs hat der Sachverständige nicht erkennen können und wurden von Klägerseite auch nicht dargelegt.
Dem steht auch nicht der Arztbrief des Behandlers in den [Klinik] entgegen, in dem von dem Aufenthalt der Klägerin vom 02.04. bis 04.07.2019 berichtet wird (Blatt 6 bis 7 der Akte). Soweit dort bei der Diagnose auch (in Klammern) angegeben ist „aufgrund physiotherapeutische Trigger-Point-Behandlung der langen Bizepssehne gegen ärztliche Anweisung“ ist unklar, ob dieser Passus auf eigener ärztlicher Beurteilung beruht oder nur die – wortgleich – in der Anamnese dargestellten Angaben der Klägerin zum Grund der Vorstellung wiederholt werden. Jedenfalls hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten hinreichend mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt und diese für das Gericht auch durch Verweis auf entsprechende Literatur überzeugend ausgeschlossen.
Eine Vernehmung des Behandlers der Klägerin bei den [Klinik] als Zeuge hatte nicht zu erfolgen. Die Tatsache, dass bei der Klägerin eine Verletzung der Bizepssehne vorlag, kann als zutreffend unterstellt werden. Die entscheidende Frage der Ursächlichkeit dieser Sehnenverletzung ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich, sondern durch Sachverständigengutachten zu klären. Hierzu hat das Gericht wie dargelegt Beweis erhoben.
Der Behandlerin in der Praxis des Beklagten ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Der Behandelnde ist gemäß § 630e Abs. 1 BGB nur verpflichtet, über Folgen und Risiken der betroffenen Maßnahme aufzuklären. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist gerade nicht festzustellen, dass die Bizepssehnenverletzung der Klägerin ein Risiko der streitgegenständlichen physiotherapeutische Maßnahme ist, sondern hierdurch gerade nicht verursacht worden sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.