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Landgericht Darmstadt Urteil vom 10.11.2022 – 26 O 347/21

ECLI:DE:LGDARMS:2022:1110.26O347.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht von der Beklagten Versicherungsleistungen für betriebliche Ausfälle nach im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit Juli 2009 eine Betriebsschließungsversicherung. Dem Vertrag liegen die AVB-BS mit Stand vom 01.07.2009 sowie die BBR-BS ebenfalls mit Stand vom 01.07.2009 zugrunde.

In § 1 der AVB-BS heißt es:

„1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Imfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftraten meldepflichtiger Krankheiten oder Kranheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhindung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne diese Bedingungen sind die folgenden im Infektionsgesetz (sic!) in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“

Es folgt unter a) eine Aufzählung von Krankheiten und unter b) eine Aufzählung von Krankheitserregern.

In § 2 der BBR-BS wird die Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, erweitert um Keuchhusten, Pocken, Rotz, Scharlach, Tetanus, Trachom und Zytomegalie.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird verwiesen auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 67 ff. d.A.).

Mit Wirkung ab dem 18.03.2020 ordnete die hessische Landesregierung die Schließung des klägerischen Betriebs an aufgrund § 32 S. 1 IfSG vom 20.07.2000 in der Fassung vom 10.02.2020 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 hessisches Ladenöffnungsgesetz. Deswegen und infolge einer Anschlussverordnung war der Betrieb der Klägerin bis mindestens zum 05.06.2020 geschlossen.

Bereits vor der angeordneten Schließung war auf der Homepage der Beklagten unter Produkte > Geschäftskunden > Betriebsschließung folgende Mitteilung zu lesen:

„Betriebsschließungsversicherung

Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für

Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben.

Wann gilt der Versicherungsschutz?

Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der Versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss.

Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?

Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt. Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.

Die Betriebsschließungsversicherung: wegen Infektionsgefahr unverzichtbar"

Dass der Kläger oder sein Versicherungsmakler hier von Kenntnis erhalten hätte, ist nicht vorgetragen.

Nach der Betriebsschließung meldete der Kläger bei der Beklagten den Eintritt eines Versicherungsfalls. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.04.2020 Leistungen ab, weil kein Versicherungsfall vorliege.

Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche Schließung sei ein Versicherungsfall, weil Covid 19 zu den mitversicherten Krankheiten gehöre. Soweit die AVB-BS auf §§ 6 und 7 des IfSG verweisen, handele es sich um eine dynamische Verweisung. Zudem handele es sich bei der Mitteilung auf der Hompage der Beklagten im Februar/März 2020 um eine grundlegende Deckungszusage, an der die Beklagte sich festhalten lassen müsse.

Die Klägerin beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 %Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.04.1010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.491,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssetz der EZB seit dem 10.08.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag. Die Betriebsschließung infolge der Corona-Pandemie stellt keinen Versicherungsfall dar, weil Covid 19 und Sars-CoV 2 nicht zu den versicherten Krankheiten und Krankheitserregern gehört.

a) Aus § 1 Ziff 1  der AVB-BS ergibt sich, dass Entschädigung geleistet wird, wenn der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten geschlossen wird. Dabei wird zur Konkretisierung der meldepflichtigen Krankheiten auf Nr. 2 desselben Paragraphen verwiesen.

Hinsichtlich der erfassten Krankheiten und Krankheitserreger selbst ist dann nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel nur die dann folgende Auflistung maßgeblich. Eine Verweisung auf das IfSG liegt nicht vor. Zwar nennt die Klausel §§ 6 und 7 des hier zudem falsch als Infektionsgesetz bezeichneten IfSG. Allerdings muss der Verbraucher, der den Umfang seines Versicherungsschutzes prüft, das Gesetz nicht aufschlagen. Es wird lediglich erläutert, dass die in a) und b) genannten Krankheiten und Krankheitserreger dort auch genannt sind. Maßgeblich soll schon nach dem Wortlaut aber die tatsächliche Aufzählung sein. Dies ergibt sich unterstützend auch daraus, dass hier das Wort „folgenden“ fettgedruckt ist, und somit als entscheidend im Satz gekennzeichnet wird. Für eine ähnliche Klausel hat der BGH zu Az IV ZR 144/21 ebenfalls entschieden, dass keine Verweisung vorliege.

Mangels Verweisung stellt sich somit auch nicht die Frage, ob es sich um eine dynamische Verweisung handelt, bei der möglicherweise nach Vertragsschluss aufgenommene Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sein könnten.

§ 1 der AVB-BS ist nicht wegen Mehrdeutigkeit gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten der Klägerin anders auszulegen. Anknüpfungspunkte für eine Mehrdeutigkeit der Regelung sind nicht ersichtlich.

Die Klausel ist auch nicht wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob ein oder mehrere der genannten Krankheiten und Krankheitserreger nicht geeignet sind, zu einer Betriebsschließung zu führen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann dabei offenbleiben. Denn eine Intransparenz ergibt sich dadurch nicht. Die Klausel könnte insoweit allenfalls die Vorstellung hervorrufen, dass für den Fall der Betriebsschließung aufgrund eines solchen Erregers Versicherungsleistungen erfolgen. Dass sich eine solche Betriebsschließung wegen eines bestimmten Erregers oder einer bestimmten Krankheit aufgrund anderer Bestimmungen des IfSG möglicherweise nicht ereignen kann, ist für ihn nicht von Belang. Denn er erlangt dadurch keinerlei Nachteile. Entweder, die genannten Erreger können zu einer Betriebsschließung führen, dann ist der Versicherungsnehmer abgedeckt. Oder eine Betriebsschließung ist nicht möglich, dann hat aber der Versicherungsnehmer auch kein Interesse an einer Entschädigungszahlung.

b) Der Inhalt des Versicherungsvertrages wurde auch nicht durch die Anzeige auf der Homepage der Beklagten Ende Februar/Anfang März 2020 erweitert. Dafür kann die Frage dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um eine Willenserklärung handelte. Jedenfalls fehlt es an einem Zugang der Willenserklärung bei Kläger und auch an einer wenn auch nur konkludenten Annahme. Denn der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass er oder auch nur sein Versicherungsvertreter Kenntnis von dieser Anzeige gehabt hätte. Ohne diese Kenntnis kann aber weder ein Stillschweigen des Klägers noch die Geltendmachung von Ansprüchen eine Annahme der Willenserklärung darstellen.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 II BGB iVm § 1a VVG.

Insoweit kann dahinstehen, inwieweit in dem Verhalten der Beklagten überhaupt ein Verstoß gegen das Redlichkeitsgebot nach § 1a VVG darstellt. Jedenfalls fehlt es an einem kausal verursachten Schaden des Klägers. Denn eine Kausalität könnte auch hier überhaupt nur bestehen, wenn der Kläger Kenntnis von der Anzeige gehabt hätte. Dies hat er aber nicht vorgetragen.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterliegt.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.