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Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2023 – 27 O 109/21

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0615.27O109.21.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stellte sich am 23.11.2019 notfallmäßig in der Notaufnahme der Beklagten vor. Grund hierfür waren sehr starke Schulterschmerzen auf der rechten Seite, welche sich rechts ausgehend vom Schulterblatt bis zum rechten Ellenbogen zogen sowie ein Taubheitsgefühl am rechten Arm. In der Notaufnahme wurde mittels Untersuchung eine Verminderung der Sensibilität des rechten Armes, eine bekannte leichte Sensibilitätsstörung des rechten Beines sowie eine Verminderung des Kraftgrades des rechten Armes mit 4/5 festgestellt. Stationär erfolgte beim Kläger eine intravenöse Schmerzbehandlung. Bei einem am 25.11.2019 durchgeführten Kernspintomogramm der Halswirbelsäule des Klägers zeigte sich in Höhe HWK 6/7 ein mediolateral rechtsseitig gelegener und nach cranial luxierter Bandscheibenvorfall. Am 27.11.2019 wurde der Kläger zur operativen Behandlung in die neurochirurgische Klinik im Hause der Beklagten verlegt.

Der Kläger wurde am 27.11.2019 durch den behandelnden Arzt, Herrn A, anhand eines Thieme Compliance Bogens (Blatt 42 f. d. A.) über den Eingriff, dessen Alternativen, das operative Vorgehen und die damit verbundenen Risiken und Komplikationsmöglichkeiten wie die Verletzung von Nerven und Gefäßen, Materiallockerung oder Materialfehllage sowie Instabilität oder die Notwendigkeit von Folgeoperationen aufgeklärt. Der Kläger willigte in den Eingriff ein und unterschrieb den Aufklärungsbogen.

Am 28.11.2019 wurde der Kläger im Hause der Beklagten an der HWS mit ventraler Nukleotomie und Cage-Implantation operiert. Am 29.11.2019 wurde im Hause der Beklagte bei dem Kläger eine Röntgenkontrolle durchgeführt, am 02.12.2019 wurde er in die hausärztlich ambulante Weiterbehandlung entlassen.

Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Arztgespräches und der Aufklärung aufgrund der medikamentösen Behandlung sowie aufgrund andauernden Schmerzen und der nicht wirkenden medikamentösen Behandlung weder ausreichend aufnahmefähig noch in der Lage gewesen, die Aufklärung vollständig zu verstehen und eine objektiv-rationale Behandlungsentscheidung zu treffen.

Der Bandscheibenvorfall sei durch die Operation des Klägers im Hause der Beklagten am 28.11.2019 nicht vollständig ausgeräumt worden. Der implantierte Cage sei zu weit vorne und damit falsch positioniert worden. Des Weiteren sei dieser zu klein gewesen und nicht hinreichend fixiert worden.

Auch nach einem stationären Aufenthalt in der Rehabilitationseinrichtung vom 13.01.2020 bis zum 08.02.2020 hätten die Schmerzen und die sensomotorischen Störungen an den Fingern fortbestanden, weshalb er am 08.02.2020 arbeitsunfähig entlassen worden sei.

Die behauptete Fehlbehandlung habe am 26.06.2020 der Neurochirurg Dr. B mittels CT und MRT festgestellt, sodass aus diesem Grund der von der Beklagten beim Kläger eingebrachte Cage am 23.03.2020 operativ entfernt, ein neuer Cage implantiert und damit der Bandscheibenvorfall weiter ausgeräumt worden sei. In der Folgezeit habe der Kläger jedoch weiterhin unter Schmerzen gelitten.

Aufgrund der Operation im Hause der Beklagten sei eine Fehlhaltung des Klägers verblieben, die lediglich mithilfe einer Re-Operation behoben werden könne, wobei nach zwei erfolgten Voroperationen an der Halswirbelsäule ein deutlich erhöhtes Risikopotenzial bestehe. Bis heute leide der Kläger aufgrund der fehlerhaften Operation unter rezidivierenden Nackenschmerzen, rezidivierender C7-Radikulopatie, Schwindel, Übelkeit, Schmerzen im rechten Arm und Sensibilitätsstörungen sowie Kribbeln im rechten Zeige- und Mittelfinger. Auch für den Schwindel und die Übelkeit sei die Bandscheibenproblematik ursächlich.

Die Beschwerden und Schmerzen des Klägers seien auch trotz Einnahme einer Vielzahl an Medikamenten – zum Teil sehr starke Schmerzmittel – kaum tolerierbar. Die Schmerzmittel müsse der Kläger bis heute und auf nicht absehbare Zeit weiterhin einnehmen, was teilweise zu starken Nebenwirkungen führe.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000 Euro betragen soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materielle Schäden und sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die zurückzuführen sind auf die schuldhaft fehlerhafte Behandlung der Beklagten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Streckfehlhaltung des Klägers habe bereits präoperativ bestanden und auch schon in den präoperativen kernspintomographischen Aufnahmen zu erkennen gewesen. Eine Röntgenkontrolle am 29.11.2019 habe die regelrechte Lage des eingebrachten Cages bestätigt. Die dargelegten Beschwerden des Klägers seien Folge von allgemeinen Behandlungsrisiken.

Der Kläger habe zum Aufklärungszeitpunkt keine Medikation erhalten, die seine Einsichts- oder Geschäftsfähigkeit in relevanter Weise eingeschränkt hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie dessen Ergänzungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. C, Direktorin der Klinik für Neurochirurgie und Fachärztin für Neurochirurgie. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das neurochirurgische Gutachten vom 13.07.2022 (Bl. 95 ff. d. A.) sowie dessen zweimalige Ergänzung vom 24.10.2022 (Bl. 131 ff. d.A.) und vom 01.03.2023 (Bl. 156 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Insbesondere besteht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 253 BGB.

Der Kläger wurde ordnungsgemäß aufgeklärt und hat in die Operation wirksam eingewilligt. Die Aufklärung des Klägers wurde von Herrn A am 27.11.2019 für die Operation am 28.11.2019 unter Zuhilfenahme des Thieme Compliance Bogens durchgeführt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Klägers.

Die Einwilligung enthält als geschäftsähnliche Handlung eine Entscheidung über ein höchstpersönliches Rechtsgut, weshalb hierfür Einwilligungsfähigkeit erforderlich ist, welche wiederum natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten hinsichtlich Art, Notwendigkeit, Bedeutung, Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahme erfordert. Die Beweislast für das Fehlen der Einwilligungsfähigkeit trifft den, der sich darauf beruft, sofern die Gesamtschau der unstreitigen medizinischen Fakten nicht eindeutig fehlende Einwilligungsfähigkeit belegt (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, BGB, 81. Auflage, § 630d Rn. 2 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2014, Az.: 5 U 463/14, zitiert nach juris).

Vorliegend folgt aus der Gesamtschau der unstreitigen medizinischen Fakten nicht eindeutig die fehlende Einwilligungsunfähigkeit. Der Kläger hat keinen Beweis dafür erbracht, dass er medikations- und/oder schmerzbedingt zum Zeitpunkt der Aufklärung und Einwilligungserklärung nicht ausreichend aufnahmefähig und nicht in der Lage gewesen war, die Aufklärung vollständig zu verstehen und eine objektiv-rationale Behandlungsentscheidung zu treffen. Einen Erfahrungssatz dahin, dass Schmerzen, die in ihrem Schweregrad und dem Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Patienten schon objektiv nicht verlässlich einschätzbar sind, jenseits der auch subjektiv kaum fassbaren Schwellen zwischen "einfachem", "starkem" und "unerträglichem" Schmerz die Einwilligungsfähigkeit des Patienten immer einschränken und letztendlich sogar völlig aufheben, gibt es nicht (OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2014, Az.: 5 U 463/14). Der Kläger hat lediglich „sehr starke Schmerzen“ vorgetragen. Hieraus kann nicht auf seine mangelnde Einwilligungsfähigkeit geschlossen werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Einwilligungsfähigkeit des Klägers aufgrund der Schmerzmedikation ausgeschlossen war. Der Kläger hat trotz der Darlegung durch die Beklagte, dass der Kläger kein derart wirkendes Medikament erhalten hat, nicht dargelegt, welches Schmerzmittel in welcher Menge er eingenommen hat, das in dieser Weise wirken würde.

Die Behandlung im Hause der Beklagten ist auch lege artis erfolgt. Ein Behandlungsfehler ist der Beklagten nicht vorzuwerfen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Angaben der neurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. C. Der Sachverständigen zufolge besteht gemäß dem Operationsbericht vom 28.11.2019 kein Hinweis auf eine nicht korrekte Operationstechnik. Bei der gewählten Operationstechnik werde grundsätzlich eine möglichst vollständige Bandscheibenentfernung angestrebt, was aber nicht immer gelinge, da man auf einem engen Raum operiere und nicht alle neuronalen Strukturen einsehen und daher der Bandscheibenvorfall manchmal nur ertastet werden könne, sodass ein Sequester verbleiben könne. Ziel sei die akute Entlastung der Nervenwurzel und eine Aufrichtung sowie Ruhigstellung des betroffenen Segments, wofür durch eine Operation die Voraussetzung geschaffen werden könne. Ob es sich bei dem im Revisions-Operationsbericht beschriebenen Bandscheibensequester um einen neuen oder einen residuellen handele, sei im Verlauf nicht zu unterscheiden. Anhand der Dokumentation ergebe sich aber, dass die Operation am 28.11.2019 einen relevanten, gewünschten Effekt gebracht habe, da die präoperativ erloschene TSR, die Fingerspreizerschwäche und auch die den gesamten Arm betreffende Hypästhesie bis auf eine die Finger betreffende Hypästhesie nicht mehr – auch nicht in der Reha-Klinik – beschrieben worden sei.

Auch die Implantation des Cages am 28.11.2019 beim Kläger im Hause der Beklagten ist lege artis erfolgt. Der am 28.11.2019 implantierte Cage war nicht zu klein und wurde nicht falsch positioniert. Auch die Fixierung des Cages erfolgte behandlungsfehlerfrei. Dies hat die Sachverständigen Prof. Dr. überzeugend dargelegt. Die Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass die Positionierung des Cages fehlerfrei erfolgte. Nach ihren Ausführungen wurde der Cage nicht falsch – insbesondere nicht zu weit vorne – positioniert. Gemäß dem postoperativen Röntgenbild vom 29.11.2019 und gemäß dem Operationsbericht liegt eine regelrechte Anlage vor. Der Cage könne bewusst ventral positioniert sein, falls man zum Beispiel Lordose kreieren möchte, er könne aber auch nach ventral verrutscht sein, wenn eine Pseudarthrose vorliege. Dem Sachverständigengutachten zufolge bestehen zudem keine klaren Vorgaben für die Größe eines Cages und die hier verwendete Größe von 14 mm x 5 mm sei eine Standardgröße. Schließlich ist die Verwendung einer Stand alone Variante des Cages ohne zusätzliche Fixierung nach den Ausführungen der Sachverständigen weit verbreiteter Standard.

Die Sachverständige hat auch nach Bewertung der ihr übersandten Bildgebung an ihren Feststellungen festgehalten und diese überzeugend bekräftigt.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist mangels Behandlungsfehler der Beklagten ebenfalls unbegründet.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache bestehen die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.