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Landgericht Darmstadt Urteil vom 27.07.2023 – 28 O 154/21

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0727.28O154.21.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 18. Dezember 2024, 12 U 212/23, Zurückweisung der Berufung, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt nach Kündigung des Franchisevertrages für ein A Institut in […] wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Rückerstattung der an die Beklagte erbrachten Zahlungen sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Die Beklagte ist Franchisegeberin für ein Institut zur dauerhaften Haarentfernung. Die Klägerin war von Januar 2001 bis November 2004 selbständig mit einem Kosmetikstudio, seit Oktober 2019 bis März 2020 für eine Franchisenehmerin der Beklagten, B, in […] tätig und interessierte sich für den Standort […]. Für diesen Standort in […] hatte sich vor Übernahme des Instituts in […] auch diese Franchisenehmerin interessiert, sich allerdings dann für […] entschieden. Bereits im Jahr 2007 war sie Kundin eines A Instituts in […]. Sie wusste auch. dass es in […] das Konkurrenzunternehmen C gab und sich vor ihr Interessenten gegen den Standort […] entschieden hatten. In einem Schreiben vom 26.05.2020 an die Beklagte führt die Klägerin aus (Anlage B 10): „Dass in […] bereits das C Institut vorhanden ist, wusste ich, ebenso, dass es vor mir Interessenten für ein A-Institut gab, denen C als Mitbewerber zu stark war."

Die Klägerin schloss am 06.05.2020 mit der Beklagten einen Franchisevertrag über ein A-Institut in […]. Zuvor hatte sie am 27.01.2020 — vor Beginn der Corona-Pandemie - mit der beklagten Franchisegeberin eine Reservierungsvereinbarung (wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen, Anlage B1 b) für den Standort […] geschlossen und das Informationspaket vom 31.3.2019 (wegen der Einzelheiten wird auf dieses verwiesen, Anlage B2) und 31.03.2020 erhalten. Die Beklagte hatte von der D unter dem Datum 23.08.2018 einen Standortcheck für das Objekt […] erstellen lassen (wegen der Einzelheiten wird auf diesen verwiesen, Anlage B 4) und ihn der Klägerin mit Email vom 11.2.2020 (Anlage B3) bekannt gegeben. Mit weiterer E-Mail vom 10.2.2020 (Anlage B5) teilte die Beklagte die Zusatzinformation mit, es habe zuvor von Oktober 2009 bis Februar 2016 ein A-Institut in […], Straße 1, bestanden.

Die Klägerin ließ sich durch die von der Beklagten vermittelte E ein Finanzierungskonzept (Anlage K 3) für den Standort […], [Anschrift] erstellen. In diesem Finanzierungskonzept vom 28.01.2020 sind drei Mitbewerber (Konkurrenten) in […] und drei weitere in […] erwähnt, die alle als weniger beachtlich bezeichnet sind, weil sie auch andere Dienstleistungen anböten. In einer Tabelle werden auf Seite 11 des Konzeptes Stärken und Schwächen der Konkurrenten benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Finanzierungskonzept (Anlage K 3) verweisen. Vor Vertragsabschluss fragte die Klägerin die Beklagte, warum der Standort […] geschlossen worden war, die Beklagte antwortete, der ehemalige Franchisenehmer habe vier Institute geführt und sich übernommen, bezüglich der Umsatzzahlen könne sich die Klägerin am ehesten an dem Standort […] orientieren, den sie kenne. Ausweislich eines undatierten Screenshots schlägt die Beklagte auch eine zweite Unternehmensberatung, die F, zur Erstellung eines Finanzierungskonzepts vor.

Die Klägerin eröffnete das Institut, erzielte Umsätze und schloss es wenige Monate nach Eröffnung wieder. Wenige Monate nach Schließung des A Instituts begann die Klägerin in […], ein G-Institut zu betreiben (Anlage B 11) und betreibt es seither. Dieses Institut war zuvor schon in Betrieb. Mit Schreiben vom 16.10.2020 kündigte sie den Franchisevertrag mit der Beklagten und nahm den Aufhebungsvertrag der Beklagten vom 02.10.2020 nicht an, das angekündigte Mediationsverfahren fand nicht statt. Die Beklagte kündigte den Vertrag außerordentlich mit Schreiben vom 12.1.2021 (Anlage K 7b).

Die Klägerin meint, die Beklagte habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, da […] als „verbrannter" Standort gelte und sie darüber nicht aufgeklärt worden sei. Sie meint, als verbrannt gelte ein Standort, an dem das System mehrfach vergeblich versucht wurde, zu etablieren und behauptet, A sei über Jahre hinweg in […] mit drei Franchisepartnern vertreten gewesen, von denen sich keiner am Markt habe behaupten können. Sie behauptet, die Beklagte habe nicht mitgeteilt, dass drei Franchisenehmer an diesem Standort gescheitert seien, der letzte dort tätige Franchisenehmer (H) sei wirtschaftlich erfolglos gewesen und habe deswegen geschlossen, was die Beklagte gewusst habe. Das Ehepaar I habe sich im Jahr 2019 für den Standort interessiert und sei wegen der drei Konkurrenzunternehmen und der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit des vorherigen Leasingnehmers abgesprungen.

Sie habe ausdrücklich nach Umsatzzahlen für […] gefragt. Das Erzielen von Umsätzen sei für sie durch die Coronapandemie erschwert gewesen. Die Beklagte habe ihr keine andere Unternehmensberatung als die E empfohlen.

Das in dem Finanzierungskonzept enthaltene Unternehmenskonzept werde durch die Beklagte freigegeben, die Beklagte mache sich den Inhalt dadurch zu Eigen. Hätte sie gewusst, dass der Standort in […] als „verbrannt" gelte und sich dort mehrere Franchisenehmer erfolglos versucht hätten, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.142,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, in […] sei 2007 das erste Institut durch einen dritten Franchisenehmer eröffnet und im Oktober 2009 an Herrn H verkauft worden, der den Standort nach zweijähriger Verlängerung des Vertrages bis zum Vertragsende im Februar 2016 geführt habe. H habe vier Standorte geführt, auf dessen Wunsch hin sei der Vertrag zu […] nicht verlängert worden. Überprüfbare Umsatzzahlen von Herrn H seien bei ihr nicht vorhanden und kenne sie nicht, da das Institut nicht an das zentrale System „hera" angeschlossen und H zudem vier Institute betrieben habe, seine Mitarbeiter je nach Bedarf in allen Instituten eingesetzt hat und Kostenpositionen nicht einzelnen Standorten zuordenbar seien. Die Beklagte vermutet, H habe sich mit den vier Instituten übernommen und deswegen seine Tätigkeit in […] eingestellt. I habe vor Mitteilung der früheren Tätigkeit des Herrn H von dritter Seite von dessen Institut erfahren und sich als getäuscht angesehen; sie sei massiv durch Konkurrenten verunsichert und mit unwahren Informationen von dem Abschluss eines Franchisevertrages abgehalten worden.

Auch K, die in […] das Konkurrenzunternehmen L betreibe, habe der Klägerin am 24.5.2020 den Kauf des Unternehmens angeboten und die Klägerin verunsichert, um Konkurrenz abzuhalten. Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, Konkurrenzunternehmen zu klären, der Standortcheck ersetze dies nicht.

Lediglich in früheren Zeiten, bis zum Jahr 2015 habe sie die Unternehmenskonzepte der E nochmals überprüft und freigegeben, da das Zahlenwerk kontrolliert werden musste. Die Klägerin habe das Institut aufgrund der Coronapandemie und wegen fehlender bauordnungsrechtlicher Genehmigungen schließen müssen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB bzw. auf Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB nicht zu. Eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten ist nicht dargetan.

Den Franchisegeber treffen grundsätzlich zwei Arten von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen mit dem potenziellen Franchisenehmer treffen. Dem Franchisegeber ist es verboten, den potenziellen Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen. Zum anderen ist der Franchisegeber verpflichtet, den potenziellen Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch diese Kenntnis beeinflusst wird. Diese Aufklärungspflicht betrifft insbesondere diejenigen Umstände, die für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers maßgeblich sind und mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Systems und dessen Wirkungsweise am Markt besser vertraut ist. Die Reichweite der Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. Allgemeinverbindliche Vorgaben dafür, was der Franchisegeber dem Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkret mitzuteilen und vorzulegen hat, lassen sich nicht aufstellen (OLG Frankfurt Urteil vom 03.06.2016 - 13 U 107/14, m.w.N.).

Selbst wenn es sich bei den Interessenten um Personen handelt, die bereits selbständig tätig sind, besteht ein Bedürfnis, über die wirtschaftliche Situation des Franchisegebers (Marktgeltung, Umsatz, Kundenstamm usw.) aufgeklärt zu werden, weil davon ihre Verdienstmöglichkeiten und damit ihre wirtschaftliche Existenz abhängt und die Aufklärung für ihre Entscheidung, den Vertrag abzuschließen oder nicht, wesentlich ist. Dabei geht es nicht nur um die wirtschaftliche Situation der Franchisegeberin, sondern auch um die Möglichkeiten des Interessenten, die ihm für den Aufbau einer Existenz als Selbständiger geboten werden. Der potentielle Vertragspartner ist diesbezüglich nicht nur über die positiven Umstände, sondern auch über die Risiken und Gefahren ins Bild zu setzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2000 - 8 U 94/00).

Grundsätzlich gilt aber, dass bei Franchiseverträgen, wie bei jedem anderen Vertrag, jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst trägt. Es obliegt jeder Vertragspartei, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen. Der Franchisegeber hat nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit aufzuklären oder umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann (OLG Frankfurt 13 U 107/14, Rn. 24)

Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden, das gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Dabei trägt die Klägerin als Gläubigerin die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Grüneberg/Grüneberg, BGB,81. Aufl., § 311 Rn. 59, 280 Rn. 34 ff). Sie muss den vollen Beweis einer Pflichtverletzung erbringen, wobei den Aufklärungspflichten, der anders als der Geschädigte die wesentlichen Tatsachen kennt, eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist (Grüneberg/Grüneberg a.a.O., § 280 Rn. 36)

Gemessen hieran ist eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht dargetan.

Soweit die Klägerin behauptet, bei dem Standort […] handele sich um einen „verbrannten" Standort, darüber sei aufzuklären gewesen und ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, dass in Fachkreisen von einem „verbrannten" Standort ausgegangen werde, wenn mehrfach erfolglos versucht worden sei, das System zu etablieren, verhilft dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Zu der Behauptung, die Beklagte sei mit drei Franchisenehmern an diesem Standort vertreten gewesen und keiner habe sich behaupten können, hat die Beklagte in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, lediglich zwei Franchisenehmer seien vertreten gewesen. H habe das Institut in […] in der Zeit von 2009 bis 2016 geführt und es zuvor von einem anderen Franchisenehmer gekauft, der es im Jahr 2007 eröffnet habe. Nach diesem unbestrittenen Vortrag ist auch nach der Definition der Klägerin nicht von einem „verbrannten" Standort auszugehen, da bei Betrieb eines Instituts von zwei verschiedenen Franchisenehmern über einen Zeitraum von neun Jahren nicht erkennbar ist, dass dieser Betrieb mehrfach erfolglos erfolgte. Schon der Umstand, dass Herr H das Institut über sieben Jahre führte, spricht gegen eine solche Annahme und dafür, dass das System mit Erfolg etabliert wurde. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, die beiden Betreiber seien jahrelang wirtschaftlich erfolglos gewesen, so dass erfolglose Versuche hätten angenommen werden können, ein System zu etablieren. Zudem ist es der Klägerin gelungen, nach Eröffnung des Instituts positive Umsätze zu erlangen. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass ihr Betrieb wirtschaftlich erfolglos gewesen wäre. Es war auch nicht Beweis darüber zu erheben, ob wirtschaftliche Probleme und die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Gegenstand des zwischen Herrn H und der Beklagten geführten Rechtsstreits war. Eine Aufklärungspflicht dazu bestand für die Beklagte nicht. Zudem verweist die Beklagte auf den Umstand, dass H das Institut bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit betrieben hat, so dass die wirtschaftliche Erfolglosigkeit von der Klägerin hätte substantiiert werden müssen. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches weiter vorträgt, zeitlich vor ihrer Anfrage bei der Beklagten hätten sich zwei andere Bewerber für den Standort interessiert, aber keinen Franchisevertrag abgeschlossen, bleibt auch dies erfolglos. Zum einen ist davon auszugehen, dass über solche individuellen Umstände - zumindest ungefragt - nicht aufzuklären ist, da sie nicht ohne weiteres für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers maßgeblich sind und weder dargetan noch erkennbar ist, inwiefern dieser Umstand für die eigene Entscheidung von elementarer Bedeutung wäre. Es sind die unterschiedlichsten Gründe vorstellbar, warum ein Interessent von einem Vertragsschluss Abstand nimmt und zudem ist zu berücksichtigen, dass auch der Beklagten diese Gründe nicht offengelegt werden müssen. Auch im streitigen Fall hat sich die Interessentin B gegen den Standort […] und für die Übernahme eines A Instituts an einem anderen Standort entschieden. Dass sich mehrere Bewerber für einen Standort interessieren, aber kein Vertrag geschlossen wird, stellt auch kein Indiz für einen „verbrannten" Standort dar, das System wurde gerade nicht betrieben, sondern ein Betreiber gesucht. Zudem wusste die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Interesses für diesen Standort aus der Mitteilung der Beklagten vom 10.02.2020, dass in […] seit März 2016, seit circa vier Jahren, kein Institut betrieben worden ist.

Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den durch Herrn H in […] erreichten Umsätzen, die der Klägerin nicht genannt wurden, hat sie nicht bewiesen. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, sie habe exakte, überprüfbare Umsatzzahlen des Herrn H nicht gekannt, da er nicht die zentrale Verwaltungssoftware „hera" genutzt habe und eine Differenzierung, welche Umsätze in welchem der vier Institute erzielt worden seien, unmöglich gewesen sei. Auch aus den gezahlten Franchisegebühren sei kein Rückschluss auf die Umsätze möglich, da H eine umsatzunabhängige Franchisegebühr bezahlt habe. Es oblag in Folge dieses substantiierten Vortrags der Klägerin, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagten überprüfbare und allein auf […] bezogene Umsätze bekannt waren.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe in dem Informationspaket und auch in dem Finanzierungskonzept eine Vielzahl werbender und positiver, der Wirklichkeit allerdings nicht entsprechender Informationen gegeben, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Die Klägerin wäre zur Substantiierung ihres Vortrages verpflichtet gewesen, da ihr das Informationspaket, Stand 31.03.2020, vor Vertragsschluss übermittelt wurde und das Finanzierungskonzept bekannt war. Dass die Beklagte das Informationspaket, zum unerheblichen Stand 31.03.2021, zur Gerichtsakte gereicht hat, entbindet die Klägerin nicht von ihrer Darlegungslast.

Dass die Beklagte auch an anderen Standorten darauf aus war, einem Konkurrenten - insbesondere einem ehemals bei der Beklagten tätigen Konkurrenten — Konkurrenz zu machen, beruht auf marktwirtschaftlichen Aspekten, die einen Wettbewerb einschließen. Warum die Beklagte zu diesem allgemeinen Aspekt aufklärungspflichtig gewesen wäre, ist nicht dargetan. Wodurch die Beklagte die Konkurrenz auf dem Rücken und auf das Risiko der Franchisenehmer ausübt, wie es die Klägerin behauptet, ist nicht ausgeführt und damit nicht ausreichend substantiiert dargetan. Soweit sich die Klägerin auf den Umstand beziehen sollte, dass in […] Konkurrenz-Institute betrieben werden, begründet dies keine Aufklärungspflichtverletzung, da diese Umstände der Klägerin vor Abschluss des Franchisevertrages bekannt oder von ihr feststellbar waren. Dem Finanzierungskonzept vom 28.01.2020 lässt sich auf Seite 11 und dem Standortcheck vom 23.8.2018 auf Seite 6 ff entnehmen, dass und welche Konkurrenz-Institute im Gebiet […] betrieben werden. In dem Standortcheck sind die Adressen der Institute genannt und die Adresse des ehemaligen A-Instituts in […] war ihr durch die Information der Beklagten vom 10.02.2020 bekannt.

Dass sich die Beklagte das von einer dritten Firma erstellte Unternehmenskonzept zurechnen lassen müsste, was offenbleiben kann, und das Unternehmenskonzept fehlerhaft ist, behauptet die Klägerin nur unsubstantiiert. Dieser Vortrag begründet den Anspruch genauso wenig, wie der Vortrag der Klägerin, im Informationspaket seien unzutreffende und nur undeutlich lesbare Angaben bezüglich der Mitgliedschaft der Beklagten im Deutschen Franchiseverband und der Zertifizierungen enthalten.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2023 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 283, 156 ZPO. Soweit er unzulässige neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält, blieben diese bei der Entscheidung unberücksichtigt Da die Klägerin unterlegen ist, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.