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Landgericht Darmstadt Urteil vom 01.08.2023 – 26 O 43/22

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0801.26O43.22.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 18. Dezember 2024, 12 U 202/23, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, 22.400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2022 an die Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch weitere Kosten zu erstatten, soweit diese im Zuge der Arbeiten zur Abdichtung des Verbindungsganges zwischen Garage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück […], eingetragen im Grundbuch von […] Blatt …, anfallen und den zu Ziffer 1 eingeklagten Betrag von 22.400,00 Euro übersteigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu 95 Prozent und die Kläger zu 5 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte im Anschluss an den Kauf einer Immobilie wegen eines vermeintlichen Sachmangels auf Schadensersatz in Anspruch.

Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in der […], das mit einem Wohnhaus bebaut ist, war der am XX.XX.2017 verstorbene A. Dieser hatte in seinem handschriftlichen Testament vom XX.XX.2013 die Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagte als Testamentsvollstreckerin bestimmt. Bevor die Beklagte das Grundstück als Testamentsvollstreckerin zum Verkauf anbot, wurde die Immobilie im September 2017 von einem Herrn B für die Tochter des Erblassers zum Verkauf angeboten. Hierzu wurde eine Anzeige auf der Plattform […] geschaltet. In der Anzeige heißt es:

„Unten sind drei Zimmer, ein modernes Badezimmer, eine Küche und ein Büro. Das Büro war früher der Keller und hat ein Feuchtigkeitsproblem."

Am 18.05.2018 beantragte die Beklagte eine Schätzurkunde beim Ortgericht […]. In der Schätzurkunde, die auf dem 04.06.2018 datiert, wurden für das Kellergeschoss sehr große Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Fußbodens und außerdem Feuchteschäden im Bereich der Doppelgarage festgehalten.

Zwischenzeitlich wandte sich der Geschäftsführer der C, der Zeuge D an die Beklagte und bot dieser an, einen Interessenten für das streitgegenständliche Grundstück zu finden. Die Beklagte war hiermit einverstanden und überreichte dem Zeugen D durch ihren Mitarbeiter, dem Zeugen E, die Schlüssel zum streitgegenständlichen Grundstück. In der Folge führte der Zeuge D ab August 2018 mehrere Besichtigungstermine mit den Klägern durch, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie die Kläger auf das streitgegenständliche Grundstück aufmerksam wurden. Mitarbeiter der Beklagten waren bei den Besichtigungsterminen nicht anwesend.

Mit notariellem Vertrag vom 12.10.2018 kauften die Kläger das Grundstück zu einem Kaufpreispreis von 360.000,00 Euro von der Beklagten. Unter Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrages wurde vereinbart, dass die Immobilie unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Mangels verkauft wird.

Nachdem die Kläger das streitgegenständliche Grundstück bezogen, machten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2019 gegenüber der Beklagten geltend, dass es im Anschluss an ein länger andauerndes Regenereignis zu erheblichen Feuchtigkeitseinbrüchen im Bereich verschiedener Kellerräume gekommen sei. Der gleichzeitigen Aufforderung zur Anerkennung einer Eintrittspflicht hinsichtlich des Ersatzes der Sanierungskosten kam die Beklagte nicht nach.

Die Kläger behaupten, dass die Beklagte schon vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages Kenntnis von massiven Feuchtigkeitsschäden gehabt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Schätzurkunde. Gleichwohl habe die Beklagte sie hierauf weder im Rahmen der Verkaufsgespräche noch vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages hingewiesen. Im Rahmen der Besichtigungstermine, die in einem trockenen Zeitraum stattgefunden hätten, hätten sie lediglich dunkle Verfärbungen und einen muffigen Geruch wahrgenommen. Die sich daraus ergebenden Bedenken habe der Zeuge D durch Behauptungen ins Blaue zerstreut. Hinweise auf Feuchtigkeitsschäden hätten sich für sie auch nicht aus dem vom Zeuge D erstellten Exposee und auch nicht aus der Aufstellung zum Renovierungsbedarf ergeben, da sich letzterer nur auf Modernisierungsmaßnahmen beziehe, nicht aber Sanierungsmaßnahmen zur Isolierung des Objekts gegen von außen eindringendes Wasser im Kellerbereich betreffen würde. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit der C einen Maklervertrag abgeschlossen haben, da bereits vor Abschluss dieses Maklervertrages ein Auftragsverhältnis zwischen ihr und dem Maklerbüro bestanden habe, der Zeuge D also nicht nur für sie, sondern auch für die Beklagte tätig gewesen sei. Dementsprechend müsse sich die Beklagte auch das Verhalten des Zeugen D zurechnen lassen.

Auf den von den Klägern am 20.05.2019 gestellten Antrag im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen) stellte der Sachverständige fest, dass es zu Feuchtigkeitseinbrüchen im Kellergeschoss kommen würde, die auf eine mangelnde Abdichtung Tunnels, sprich des Verbindungsganges von der Garage zum Wohnbereich zurückzuführen seien. Die Kosten für die Sanierung des Tunnels beziffert er auf 22.400,00 Euro. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gutachtens und der im Anschluss erstellten Ergänzungsgutachten wird auf die beigezogene Akte zum selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, 22.400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch weitere Kosten zu erstatten, soweit diese im Zuge der Arbeiten zur Abdichtung der Außenwände des ehemaligen Heizungskellers sowie des Verbindungsganges zwischen Garage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück […], eingetragen im Grundbuch von […] Blatt…, anfallen und den zu Ziffer 1 eingeklagten Betrag von 22.400,00 Euro übersteigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten bereits aus der Anzeige auf […], die in 2017 von Herrn B geschaltet wurde, Kenntnis von Feuchtigkeitsproblemen in der streitgegenständlichen Immobilie gehabt. Ungeachtet dessen seien die Feuchtigkeitsschäden aber auch im Rahmen der durchgeführten Besichtigungen für die Kläger ersichtlich gewesen. Der Zeuge D habe die Kläger auch ungefragt auf die Feuchtigkeitsschäden hingewiesen. Dass den Kläger die Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen seien, ergebe sich ferner aus der Mail des Klägers vom 13.09.2018 (Bl. 109 d. Akte). Trotz der innerhalb der Mail geäußerten Bedenken hätten es die Kläger unterlassen, einen Sachverständigen oder einen Handwerker hinzuzuziehen. Die Beklagte behauptet außerdem, dass ihr die Ursache der Feuchtigkeitsschäden nicht bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Schätzurkunde sei zu berücksichtigen, dass diese nicht dazu diene, die Bausubstanz der streitgegenständlichen Immobilie oder dergleichen zu überprüfen. Hierzu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Ihr könne schließlich auch das Verhalten des Zeuge D nicht zugerechnet werden, da dieser von den Klägern beauftragt wurde.

Es wurde Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen D und E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2023 sowie vom 30.06.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe 22.400,00 Euro. Der Anspruch folgt aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein notarieller Kaufvertrag zu Stande gekommen. Es liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB vor. Der Sachverständige hat die Feuchtigkeitseinbrüche im Kellergeschoss bestätigt. Er hat plausibel und zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass der Tunnelgang, der die Garage mit dem Wohnraum verbindet, undicht ist und deshalb Regenwasser in diesen Bereich eindringt. Damit eignet er sich aber weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte noch für die übliche Verwendung, da er seinen Zweck einbüßt, wenn er wegen der Feuchtigkeitseinbrüche nur bedingt benutzt werden kann.

Der Mangel lag auch bereits bei Gefahrenübergang vor, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sind die Feuchtigkeitseinbrüche auf undichte Stellen im Beton, sprich auf die Bausubstanz zurückzuführen. Anhaltspunkte, nach denen die Kläger die Bausubstanz im Nachgang der Besitzerlangung verändert haben, liegen nicht vor.

Die Kläger haben der Beklagten auch eine Frist zur Erklärung über deren Eintrittspflicht gesetzt. Dass sie die Beklagte nicht ausdrücklich zur Nacherfüllung aufgefordert haben, steht dem Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte den Mangel gegenüber den Klägern arglistig verschwiegen hat; vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2022, V ZR 231/20, Rn. 7.

Dem Anspruch steht deshalb auch der Haftungsausschluss in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrages nicht entgegen, § 444 BGB. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, BGH, Urteil vom 25.1.2019, V ZR 38/18 Rn. 22. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Beklagte hatte spätestens nach Einholung der Schätzurkunde positive Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss. Auch wenn das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagten die Ursache der Feuchtigkeit bekannt gewesen ist, hätte sie die Kläger auf die in der Schätzurkunde festgehaltenen Feuchtigkeitsschäden, bei denen es sich um Umstände handelt, die, wenn sie nicht schon für sich einen Mangel begründen, dann doch zumindest erfahrungsgemäß auf einen solchen schließen lassen und deshalb offenbarungspflichtig waren (BGH, Urteil vom 16. 3. 2012 – V ZR 18/11, Rn. 23), hinweisen müssen, um diesen damit die Möglichkeit zu eröffnen, eigene Schlüsse aus den Feststellungen zu ziehen und gegebenenfalls in die Ursachenforschung einzutreten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachten ist das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagten die Ursache der Feuchtigkeit bekannt gewesen ist. Der Zeuge E, bei dem es sich um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt, hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft vorgetragen, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, welchen Ursprung die Feuchtigkeit im Tunnelgang hatte. Das Gericht erachtet die Aussage als glaubhaft, da sie mit den Feststellungen des Sachverständigen und daneben auch dem Vortrag der Kläger, wonach die Wände in diesem Bereich verkleidet waren, vereinbar ist. Anhaltspunkte, nach denen angenommen werden kann, dass die Verkleidung nachträglich von der Beklagten angebracht wurde, um den Ursprung der Feuchtigkeit zu kaschieren, liegen nicht vor. Das Gericht ist aus den gleichen Gründen auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Zeugen D, dessen Wissen das Gericht der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnet, der Ursprung der Feuchtigkeit bekannt gewesen ist. Als Testamentsvollstrecker muss sich die Beklagte schließlich auch eine mögliche Kenntnis der Erblasserin von dem Ursprung der Feuchtigkeit nicht zurechnen lassen, da die Erblasserin bei Verkauf des Grundstückes nicht in die Organisation der Beklagten eingegliedert war, vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2021 – V ZR 158/19 Rn. 19 ff.

Auch wenn das Gericht danach nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagten der Ursprung der Feuchtigkeit bekannt gewesen ist, hätte sie den Klägern ihr Wissen um die Feuchtigkeitsschäden, das sie spätestens nach Einholung der Schätzurkunde hatte, nicht vorenthalten dürfen. Dabei stellt das Gericht klar, dass es die Beklagte nicht in der Pflicht gesehen hat, den Klägern die Schätzurkunde vorzulegen, da diese in erster Linie der Wertermittlung dient und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist, den Klägern das Ergebnis dieser Wertermittlung mitzuteilen, vgl. MüKoBGB/Armbrüster BGB § 123 Rn. 33. Die Beklagte hätte die Kläger aber auch ohne Vorlage der Schätzurkunde über deren Inhalt, soweit er die Feuchtigkeitsschäden betrifft, aufklären können. Sie war hierzu auch verpflichtet, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Feuchtigkeitsschäden, so wie sie in der Schätzurkunde beschrieben werden, für die Kläger im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses nicht erkennbar gewesen sind, und ferner, dass die Beklagte, die sich das Wissen des Zeugen D zurechnen lassen muss, dies auch erkannte.

Soweit die Beklagte behauptet, die Kläger hätten bereits durch die in 2017 geschaltete Verkaufsanzeige positive Kenntnis von der Feuchtigkeitsproblematik gehabt, ist sie beweisfällig geblieben. Die Kläger haben erklärt, dass sie erst durch eine Anzeige des Zeugen D auf die streitgegenständliche Immobilie aufmerksam geworden seien. Herrn D hätten sie ursprünglich wegen einer Anzeige zu einem anderen Grundstück kontaktiert. Das Gericht erachtet diesen Vortrag als glaubhaft, zumal er in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen D steht. Der Zeuge D hat bekundet, dass ihn die Kläger wegen eines unbebauten Tortengrundstückes kontaktiert hätten. Da dieses Grundstück nicht mehr zum Verkauf gestanden habe, habe er sie auf das streitgegenständliche Grundstück hingewiesen. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass die Kläger über die in 2017 geschaltete Verkaufsanzeige im Internet positive Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden gehabt haben. Das Gericht ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger auf Grundlage der Besichtigungen positive Kenntnis von konkreten Feuchtigkeitsschäden gehabt haben. Die Kläger haben in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen D erklärt, dass es während der Besichtigungstermine und darüber hinaus auch in einem längeren Zeitraum vor den Besichtigungsterminen nicht geregnet habe. Der Zeuge D hat darüber hinaus bekundet, Wasserflecken seien bei den Besichtigungen zumindest nicht offensichtlich zu entdecken gewesen, was das Gericht mit Blick auf den unbestrittenen Vortrag der Kläger, wonach die Wände im Keller verkleidet waren, auch für plausibel erachtet. Soweit die Kläger daneben vortragen, dass sie während der Besichtigungen dunkle Flecken und einen muffigen Geruch wahrgenommen haben, handelt es sich zwar um Indizien, die für das Vorliegen von Feuchtigkeit sprechen, Verdachtsmomente reichen aber nicht aus, um eine positive Kenntnis im Sinne von § 442 Abs. 1 S. 1 BGB zu begründen, Grüneberg, § 442 Rn. 7; BGH, Urteil vom 16.03.2012, V ZR 18/11 Rn. 22. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht den Klägern auch wegen der von Ihnen in der Mail vom 13.09.2018 geäußerten Bedenken nicht unterstellen, positive Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden, so wie sie in der Schätzurkunde beschrieben werden, gehabt zu haben. Positive Kenntnis im Sinne von § 442 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich die Beklagten über das Ausmaß des Mangels und seine Bedeutung für die Verwendung der Kaufsache bewusst sind, vgl. BGH, Urteil vom 28. 6. 1961 - V ZR 201/60. Dies lässt sich aber aus der E-Mail vom 13.09.2018 (Bl. 109 d. Akte) nicht erschließen. Mit Blick auf den Wortlaut der Mail können sich die Kläger nach Auffassung des Gerichts zwar nicht darauf zurückziehen, überhaupt keine Spuren von Feuchtigkeit wahrgenommen zu haben, gleichzeitig kann das Gericht aber auch nicht unterstellen, dass sie aus dieser Wahrnehmung heraus auf größere Feuchtigkeitsschäden, so wie sie in der Schätzurkunde beschrieben werden, geschlossen haben. Die Kläger haben glaubhaft vorgetragen, dass die in der Mail geäußerten Bedenken auf Feuchtigkeitsspuren an den Rigipswänden im Nutzraum fußten. Der Zeuge D habe ihnen im Rahmen des Besichtigungstermins erklärt, dass der Nutzraum, der in Vergangenheit als Büro genutzt worden sei, nicht ordentlich gelüftet worden sei und hierauf auch die Feuchtigkeitsspuren zurückzuführen seien. Das Gericht erachtet die Erklärung als glaubhaft, weil sie auch zur Antwort des Zeugen D (Bl. 19 d. Akte zum selbstständigen Beweisverfahren) passt. In seiner Antwort auf die Mail vom 13.09.2018 führt Herr D im Wesentlichen aus, dass das Problem an der Rigipswand ein Tauwasserproblem sei, dass durch Entfernung der Rigipswand und regelmäßiges Lüften behoben werden könne. Hinweise auf sehr große Feuchteschäden im Bereich des Fußbodens ergeben sich aus der Antwort demgegenüber nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeuge D gegenüber den Klägern erklärt habe, sie müssten mit Feuchtigkeitsschäden rechnen. Auch diese Erklärung, die der Zeuge D im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, muss im Zusammenhang mit seinen übrigen Erklärungen gewürdigt werden, mit denen er gegenüber den Klägern im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Feuchtigkeitsspuren auf ein Tauwasserproblem zurückzuführen seien, welches durch regelmäßiges Lüften behoben werden könne. Über größerer Feuchtigkeitsscheiden, so wie sie in der Schätzurkunde beschrieben werden, hat der Zeuge D die Kläger dagegen nicht hingewiesen. Ein Hinweis auf größere Feuchtigkeitsschäden lässt sich auch nicht aus dem Exposee und auch nicht aus der Aufstellung des Zeugen D zum Renovierungsbedarf erschließen. Innerhalb des Exposees befinden sich überhaupt keine Hinweise auf Feuchtigkeitsschäden. Innerhalb der Aufstellung zum Renovierungsbedarf findet sich ein Posten, der sich auf Kapilarfeuchtigkeit bezieht, der aber wiederum im Zusammenhang mit den übrigen Erklärungen des Zeugen D gelesen werden muss, wonach die von den Klägern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Feuchtigkeit im Nutzraum, neben dem Tauwasserproblem auf „geringfügige ganz normale Kapillarfeuchtigkeit“ zurückzuführen seien. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Zeuge D im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat, dass ihm die Schätzurkunde überhaupt nicht vorgelegen habe. Mit Blick auf seine Aussage, wonach Wasserflecken im Rahmen der Besichtigungstermine nicht offensichtlich zu erkennen gewesen seien, ist deshalb schon zweifelhaft, ob er überhaupt in der Lage war, die Kläger über Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss aufzuklären.

Nach den vorstehenden Ausführungen kann sich die Beklagte schließlich auch nicht darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, dass den Klägern die Feuchtigkeitsschäden positiv bekannt gewesen sind, denn sie muss sich das Wissen und die Erklärungen des Zeugen D und damit auch die von den Klägern geäußerten Bedenken in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zuzurechnen lassen. Es kann dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und der C ein Maklervertrag zu Stande gekommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte den Zeugen D mit Aufgaben betraute, die in deren Pflichtenkreis lagen, sodass der Zeuge D als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu qualifizieren ist. Zum Pflichtenkreis des Verkäufers zählen insbesondere die Aufklärungspflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Zum Zustand der Immobilie hat die Beklagte selbst überhaupt keine Erklärungen gegenüber den Klägern abgegeben, sondern es den Zeugen D überlassen, die Besichtigungstermine wahrzunehmen und in diesem Zusammenhang auch Angaben zum Zustand der Immobilie zu machen. Soweit sie vorträgt, den Klägern seien die Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen, beruft sie sich konsequenterweise auch nicht auf eigene Erklärungen, die sie gegenüber den Klägern abgegeben hat, sondern auf die Angaben des Zeugen D. Der Zeuge D hat daneben auch die Preisverhandlungen für die Beklagte geführt. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens hat die Beklagte vorgetragen, dass Besichtigungstermine und Preisverhandlungen ausschließlich mit dem Makler stattgefunden haben, den sie bei Verkauf der Immobilie eingeschaltet habe. Dieser hätte sie jeweils von den Ergebnissen unterrichtet. Mit diesem Vortrag, der auch der Aussage des Zeugen E entspricht, hat die Beklagte aber zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Zeugen D einen Verhandlungsspielraum hinsichtlich des Kaufpreises eingeräumt hat, was sich auch aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach Herr E, der Mitarbeiter der Beklagten, nur grobe Preisvorstellungen gehabt habe, erschließen lässt.

Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus den Feststellungen des Sachverständigen, der die Kosten für die Abdichtung des Verbindungsganges in nachvollziehbarerweise auf 22.400,00 Euro beziffert hat.

Der Anspruch auf Ersatz der Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2.

Soweit sich der Feststellungsantrag zu 2. auf die Außenwände des ehemaligen Heizungskellerraumes bezieht, war er abzuweisen, da sich die Feststellungen des Sachverständigen zum Schaden nicht auf diesen Bereich, sondern nur auf den Verbindungsgang zwischen Garage und Wohnbereich beziehen. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.02.2023 (Bl. 114 d. Akte) zu Punkt 3 des Beweisbeschlusses aus, dass der Schaden auf einer mangelnden Abdichtung des Tunnels beruht. Feststellungen nach denen auch die Wände des ehemaligen Heizungskellers undicht sind, enthalten demgegenüber auch die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen nicht. Schließlich betrifft auch die vom Sachverständigen vorgenommene Bezifferung der erforderlichen Baukosten alleine die Abdichtung des Verbindungsganges.

Im Übrigen war dem Feststellungsantrag stattzugeben, da es mit Blick auf gestiegene Baukosten wahrscheinlich ist, dass der vom Sachverständigen bezifferte Betrag in Höhe von 22.400,00 Euro nicht ausreichen wird, um die mangelhafte Abdichtung des Verbindungsganges auszubessern.

3.

Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten zum selbständigen Beweisverfahren erstreckt, beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO hat das Gericht nicht für erforderlich erachtet, da die klägerischen Anträge nicht hinter den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren zurückbleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.