Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 19.09.2023 – 30 O 21/22

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0919.30O21.22.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.162,38 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren 453,85 € brutto vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wegen der Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens seit dem 01.10.2022 freizustellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.105,75 € brutto zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 177,71 € netto zu zahlen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 5.445,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Verdienstausfallschaden wegen der Nichtbereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes für das ältere Kind der Klägerin, A. Dieses wurde am XX.XX.2018 geboren.

Mit E-Mail der Kitaverwaltung der Stadt V vom 10.03.2020 (Anlage K 1, Bl. 25 d.A.) wurde der Klägerin ihre Anmeldung für einen Kindergartenplatz bestätigt.

Mit E-Mail vom 17.06.2021 (Anlage K 2, Bl. 29 f. d.A.) schrieb die Klägerin an die Kita B, die Stadt V sowie den Mitarbeiter des Beklagten, C, eine E-Mail, in der sie sich gegen den Entzug des Kindergartenplatzes für ihre Tochter A aufgrund des Mutterschutzes der Klägerin wandte. Sie wies auf die psychischen Probleme der Tochter aufgrund der Maßnahmen im Rahmen der Covid19-Pandemie hin, weswegen ihrer Ansicht nach eine Betreuung im Kindergarten für die Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Außerdem wies sie auch auf den gesetzlichen Anspruch auf einen Platz hin und teilte mit, dass sie diesen notfalls auch gerichtlich geltend machen werde.

Mit E-Mail vom 18.06.2021 (Anlage K 3, Bl. 31 f. d. A.) antwortete eine Frau D im Auftrag des Magistrats der Stadt V, dass die Klägerin nach der „Richtlinie zur Vergabe von Betreuungsplätzen in den Kindertagesstätten der Stadt V“ keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nach der Geburt eines weiteren Kindes mindestens ein Elternteil vorerst nicht berufstätig sein werde, so dass die Voraussetzung für eine priorisierte Berücksichtigung des älteren Kindes bei der Vergabe eines Betreuungsplatzes im Kindergarten nicht bestehe. Der Mitarbeiter des Beklagten, C war ebenfalls im Verteiler dieser E-Mail enthalten.

Mit Einschreiben vom 24.06.2021 (Anlage K 5, Bl. 37 d.A.) an den Beklagten stellte die Klägerin einen Antrag auf Zuteilung eines Kitaplatzes. Mit E-Mail vom 25.06.2021 (Anlage K 6, Bl. 38 d.A.) des Mitarbeiters des Beklagten C, Fachdienst Jugend und Familie, schrieb dieser an die Klägerin, dass die Verantwortlichen der Stadt V ihm zurückgemeldet hätten, dass voraussichtlich erst zum neuen Kitajahr 2022 ein Platz zur Verfügung gestellt werden könne. Da sich die Klägerin bislang „nur für 4 städtische und eine kirchliche Einrichtung angemeldet“ habe, wurde ihr geraten, sich noch bei weiteren kirchlichen und freien Trägern auf die Warteliste setzen zu lassen. Welche weiteren Kindergärten dies sein sollten, wurde in dem Schreiben nicht mitgeteilt.

Im Juli 2021 wurde das 2. Kind der Klägerin geboren.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 07.09.2021 (Anlage K 7, Bl. 39 ff.) wurde dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Tochter A ab dem 01.10.2021 einen Platz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen, der von Montag bis Freitag eine Betreuung der Antragstellerin im Umfang von 5 Stunden täglich gewährleistet. Der nachzuweisende Tageseinrichtungsplatz müsse vom Wohnsitz der Antragstellerin in V bei Nutzung eines Personenkraftwagens oder – sollte ein solcher nicht für die Beförderung der Antragstellerin zur Verfügung stehen- öffentlicher Verkehrsmittel binnen 30 Minuten erreichbar sein.

Die älteste Tochter der Klägerin hatte im Zeitraum von Juli 2022 bis September 2022 keinen Betreuungsplatz.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 24.05.2022 (Anlage K 9, Bl. 45 f. d.A) ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, seine Einstandspflicht für den Verdienstausfall der Klägerin dem Grunde nach zu bestätigen.

Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater E vom 30.08.2022 sowie Gehaltsabrechnungen von Juni 2020 bis Juli 2021 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenkonvolut K 8, Bl. 10 ff. d.A). Außerdem legt sie die Entgeltabrechnung ihres Mannes vom 26.09.2022 vor (Anlage K 10, Bl. 26 ff. d.A.) auf die ebenfalls wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Verdienstausfall für die Monate Juli bis September 2022 in Höhe von 4.162,38 € netto, die Freistellung von den für das anwaltliche Aufforderungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,85 €. Aufgrund ihres verspäteten Einstiegs wurde der Klägerin das im November gezahlte 13. Gehalt anteilig in Höhe von 636,75 € brutto gekürzt. Gleiches gilt für den im Juli des Folgejahres ausgezahlten Bonus, der um 469,00 € brutto gekürzt wurde (vgl. Anlage K 12, Bl. 24, 112 d.A.). Außerdem verlangt sie für die Monate Juli bis September 2022 auch die Anteile zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von monatlich 36,30 € sowie den VWL-Anteil für den anteiligen Monat 07/22 in Höhe von 14,81 € und für die Monate 08/22 und 09/22 in Höhe von jeweils 27,00 € netto.

Die Klägerin behauptet, dass ihre älteste Tochter seit September 2020 die städtische Kindertagesstätte „B“ in V im Krippenbereich mit einem täglichen Betreuungsumfang von Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr besucht habe. 18 Monate vor der Vollendung des dritten Lebensjahres der Tochter habe die Klägerin die Tochter über das hierfür eingerichtete Internetportal der Stadt V, „[…]“, angemeldet. Am 14.06.2021 habe die Klägerin dem Magistrat der Stadt V telefonisch mitgeteilt, dass sie im Juli 2021 ein zweites Kind erwarte und sich erkundigt, wie das Vorgehen in der Zeit des Mutterschutzes im Hinblick auf den Betreuungsplatz der Tochter sein würde. Hierauf habe sie die Antwort erhalten, dass ihre Tochter dann keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte bekommen werde.

Die Klägerin behauptet, sie sei Fremdsprachenkorrespondentin und sei als Partnerassistentin bei E in Frankfurt/Main beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrüge 30 h/Woche bei Teilzeit in Elternzeit, jeweils montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Der einfache Arbeitsweg betrage 50 bis 70 Minuten oder länger, da öffentliche Verkehrsmittel genutzt würden.

Der Ehemann der Klägerin sei als Chemiefacharbeiter bei der Firma F in Darmstadt tätig. Er arbeite im Schichtdienst, zurzeit 6 Tage durchgehend, im Anschluss daran vier Tage frei. Frühschichten bedeuteten Abwesenheiten von zuhause von 4:40 Uhr bis 14:45 Uhr, Spätschichten Abwesenheitszeiten von 12:15 Uhr bis 22:45 Uhr und Nachtschichten von 20:15 Uhr bis 6:45 Uhr.

Seit dem 01.10.2022 habe die ältere Tochter in der Kita …weg in V einen Betreuungsplatz von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr, welcher nicht bedarfsgerecht sei, da die jüngere Tochter einen Betreuungsplatz von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr habe. Ab September 2023 habe die Klägerin die Betreuungszeit für ihre ältere Tochter um 2 Stunden bis 15 Uhr erhöhen können.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.162,38 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von weiteren 453,85 € brutto vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wegen der Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens seit dem 01.10.20222 freizustellen.

3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.105,75 € brutto zu zahlen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 177,71 € netto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ausschließlich zu angeblichen Kontakten mit der Stadt V vorgetragen. Es bleibe das Geheimnis der Klägerin, worin eine Anmeldung des Betreuungsbedarfs bei der Beklagten zu sehen sein soll.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus § 24 III SGB VIII kein Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung ergebe, weshalb die Klägerin für die Nichtbereitstellung eines solchen Platzes auch keinen Schadensersatz verlangen könne.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Mutterschutz befunden, so dass sie aufgrund des zweiten Kindes sowieso nicht hätte arbeiten gehen können.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe weder Interesse noch Bereitschaft gehabt, einen Betreuungsplatz außerhalb von V zu suchen und anzunehmen. Sofern die Klägerin nur geringste Bemühungen entfaltet hätte, hätte sie sie bei einem freien Träger einen Betreuungsplatz erlangen können, über dessen Kapazitäten der Beklagte keinerlei Kenntnis haben könne. Der Klägerin sei daher ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Der Beklagte behauptet, er nehme eine Bedarfsplanung anhand statistischer Erhebungen vor. Es käme allerdings immer mal wieder zu unerwarteten Bewegungen, die dazu führten, dass nicht jeder später in der Realität auftretende Bedarf vollumfänglich gedeckt werden könne. Außerdem bestünde ein extremer Personalmangel, den der Beklagte trotz zahlreicher Bemühungen einschließlich Schaltung von Anzeigen im Ausland nicht habe beheben können. Es sei dem Beklagten nicht möglich, das erforderliche Personal selbst anzuwerben oder an die kreisangehörigen Kommunen zu vermitteln, um dort eine hinreichende Anzahl von Kitas betreiben zu können, obwohl er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte. Da der Markt die Arbeitskräfte nicht hergebe, fehle es an einem Verschulden des Beklagten.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Anmeldung beim Träger der Jugendhilfe, also dem Landkreis, sei nicht rechtzeitig erfolgt. Der Beklagte habe erstmals am 24.06.2021 von dem Bedarf erfahren, was ihn nicht zum Schadensersatz für den Zeitraum von August bis September 2022 verpflichten könne. Die Klägerin müsse sich außerdem ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Hinweis vom 07.06.2023 sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. § 24 Abs. 3 SGB VIII Schadensersatz für den Verdienstausfall für die Monate Juli bis September 2022 in Höhe von 4.162,38 € netto sowie für das gekürzte 13. Monatsgehalt in Höhe von 636,75 € brutto und den gekürzten Bonus in Höhe von 469,00 € brutto verlangen. Außerdem stehen ihr für diese Monate auch die Nettoanteile für die betriebliche Altersvorsorge und den VWL-Arbeitgeberanteil in Höhe von 177,71 € zu.

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Gemäß § 24 Abs. 5 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.

Die Tochter der Klägerin hatte bereits am 09.09.2021 ihr 3. Lebensjahr vollendet. Obwohl die Klägerin bereits mit Einschreiben vom 24.06.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Zuteilung eines Kitaplatzes gestellt hat und der Beklagte gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 07.09.2021 bereits verpflichtet wurde, der ältesten Tochter der Klägerin ab dem 01.10.2021 einen 5-Stundenplatz Platz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen, hat die Klägerin erst ein Jahr später ab dem 01.10.2022 einen Platz in einer Kindertagesstätte für ihr Kind erhalten.

Die Klägerin befand sich von Juli 2022 bis September 2022 nicht mehr im Mutterschutz, da ihr 2. Kind zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr alt war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin mehr als rechtzeitig tätig geworden. Der an den Beklagten gerichtete Antrag vom 24.06.2021 ist mehr als ein Jahr vor dem geltend gemachten Zeitraum gestellt worden. Außerdem war der zuständige Mitarbeiter der Beklagten beim Fachdienst Jugend und Familie, Herr C, auch bereits in dem vorangegangen E-Mail-Verkehr mit der Kita, der Stadt V mit eingebunden und hat darauf auch reagiert (vgl. z.B. die E-Mail vom 18.06.2021). Der Beklagte muss sich daher das Wissen ihres Mitarbeiters zurechnen lassen.

Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin hätte außerhalb der Stadt V oder auch bei einem freien oder kirchlichen Träger jederzeit einen Kitaplatz erhalten können, ist dieses Vorbringen, womit bereits im Hinweis vom 07.06.2023 hingewiesen wurde, nicht ausreichend substantiiert. § 24 Abs. 5 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oder die von ihnen beauftragten Stellen), Eltern über Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich zu informieren. Es ist daher Aufgabe der Beklagten ggf. auch mit privatrechtlichen Verträgen, sich über freie Kita-Plätze, auch von nichtstädtischen Trägern, informieren zu lassen, damit sie diese Informationen an Kitaplatzsuchende Eltern weitergeben kann. Es gibt auch andere Gemeinden, in denen die Kita-Anmeldung zentral auch für private und kirchliche Träger erfolgt und auch die Plätze zentral vergeben werden. Aus welchen Gründen der Beklagte dazu organisatorisch nicht in der Lage ist, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Dass der Beklagte überhaupt irgendeine Übersicht über das Platzangebot und die Platznachfrage an Betreuungsplätzen hat, wurde von ihm ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Seine Behauptung, dass er den Bedarf aus statistischen Erhebungen ermittele, wurde nicht konkret dargelegt. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass es in der Stadt V schon seit Jahren Problemen bei dem Erlangen von Kindergartenplätzen gibt, was gegen die Behauptung des Beklagten spricht, dass dieser den Bedarf an Betreuungsplätzen ordnungsgemäß ermittelt.

Aus dem Schreiben des Mitarbeiters des Beklagten C vom 25.06.2021 ergibt sich, dass die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei 4 städtischen und einem kirchlichen Träger für einen Kitaplatz beworben hat. Andere Kitas, bei denen die Klägerin eine Bewerbung hätte zusätzlich vornehmen können, wurden in dem Schreiben nicht konkret benannt. Auch im hiesigen Prozess wurde nicht konkret vorgetragen, welche anderen Betreuungseinrichtungen die Tochter der Klägerin hätte besuchen können.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für eine Familie auch nicht zumutbar, ein Kind außerhalb des Stadtgebietes in eine 30 Fahrminuten entfernte Kindertagesstätte zu bringen. Bereits aus § 24 Abs. 5 SGB VIII ergibt sich, dass das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich vorliegen soll. In der Kindergartenzeit im Alter von 3 bis 6 Jahren sollen die Kinder auf den späteren Schuleintritt vorbereitet werden. Da die Kinder mit 6 Jahren in eine Grundschule an ihrem Wohnort eingeschult werden müssen, ist es für sie auch notwendig, bereits im Kindergarten die Kinder aus dieser Umgebung kennenzulernen, damit der Schuleintritt entsprechend vorbereitet werden kann. Kinder, die in der Schule kein anderes Kind kennen, entwickeln viel eher Angst vor der Schule, als andere Kinder, die mit ihren Kindergartenfreunden eingeschult werden und die Schule durch vorbereitende Ausflüge, die üblicherweise im letzten Kindergartenjahr bereits zwischen Kindergarten und Schule organisiert werden, kennengelernt haben.

Des Weiteren sollen Kinder ab 3 Jahren nicht immer per „Elterntaxi“ in die Einrichtungen gebracht werden, sondern möglichst zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Laufrad den Weg bewältigen, um eine gesunde Entwicklung zu gewährleisten. Wie dies bei einem Fahrweg mit dem Pkw von 30 Minuten bewältigt werden soll, bleibt das Geheimnis des Beklagten. Außerdem ist der Vortrag des Beklagten mehr als zynisch, dass man Eltern Fahrzeiten zu der Kindertagesstätte von 30 Minuten pro Strecke zumutet, bei der notwendigen Betreuungszeit allerdings davon ausgeht, dass Fahrzeiten von der Kita zum Arbeitsplatz nicht hinzuzurechnen sind. Dass einige Gerichte – auch in den oberen Instanzen – immer noch sehr das Hausfrauenmodell aus dem 19. und 20. Jahrhundert als Maßstab für die Kinderbetreuung ansetzen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Gesetzeswortlaut von § 24 SGB VIII andere Regelungen vorsieht und der Bundesgesetzgeber mit dieser Regelung eigentlich eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen wollte, um auch dem in Deutschland immer sichtbareren Fachkräftemangel entgegen zu wirken. Für berufstätige Eltern ist eine Berufstätigkeit nicht zu bewerkstelligen, wenn sie lediglich eine tägliche vier- oder fünfstündige Betreuung haben, ihr Kind allerdings noch 30 Minuten in eine Betreuungseinrichtung zu fahren haben, um dann ggf. noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer eigenen Arbeitsstelle zu kommen.

Das Verschulden des Beklagten ist auch nicht aus dem Grund ausgeschlossen, weil es zurzeit deutschlandweit Probleme mit der Besetzung von Erzieherstellen gibt. Diese Probleme sind sicherlich auch politisch mit verursacht, weil die Ausbildung für einen Erzieher in der Regel 5 Jahre dauert und meist kein Ausbildungsgehalt gezahlt wird. Dass sich bei diesen Voraussetzungen viele junge Menschen, die nicht über ein ausreichend vermögendes Elternhaus verfügen, lieber für eine dreijährige bezahlte Berufsausbildung entscheiden, dürfte nachvollziehbar sein. Allerdings gibt es inzwischen auch hier Gemeinden, die zukünftigen Erziehern die Ausbildung finanzieren, um den Beruf attraktiver für Neueinsteiger zu machen. Dies dürfte sicherlich effektiver sein, als die von dem Beklagten unsubstantiiert behauptete Schaltung von Anzeigen im Ausland. Dass und inwieweit sich der Beklagte auch politisch bei den zuständigen Stellen einsetzt, um eine Änderung der Ausbildungsbedingungen zu erreichen, wurde ebenfalls nicht behauptet oder vorgetragen.

Aus der vorgelegten Bescheinigung von E vom 30.08.2022 ergibt sich, dass die Klägerin zum 14.7.2022 ihre Tätigkeit als Fremdsprachensekträtin bei einem Bruttogehalt von 7.652,45 € hätte wieder aufnehmen können. Soweit die Beklagte die Authentizität der Fotokopien der eingereichten Anlagen pauschal bestreitet und der Auffassung ist, dass die dort aufgeführten Inhalte nur durch Vorlage einer Originalurkunde erfolgen kann, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für Fälschungen der eingereichten Fotokopien vor und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Mit der Einführung der E-Akte und den Schriftsätzen über BeA soll eine Beschleunigung und Vereinfachung des Zivilprozesses erreicht werden. Dieses Ziel würde konterkariert werden, wenn sämtliche Urkunden als Originalurkunde bei Gericht eingereicht werden müssten.

Die Zusammensetzung des Gehaltes ergibt sich aus den eingereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin. Die Klägerin braucht sich keine ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen, weil sie aufgrund der selbst vorzunehmenden Betreuung zu Hause mehr Verbrauch und Kosten für diese Betreuung aufzuwenden hatte.

Dass der Ehemann der Klägerin bei der Firma F im Schichtdienst tätig ist, ergibt sich aus der vorgelegten Entgeltabrechnung des Mannes vom September 2022.

Zinsen sowie die Freistellung von den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert setzt sich aus der Summe der geforderten Beträge, ohne die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gemäß Antrag zu 2) zusammen.