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Landgericht Darmstadt Urteil vom 17.05.2024 – 27 O 270/23
ECLI:DE:LGDARMS:2024:0517.27O270.23.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis Euro 13.000,00
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ geltend und begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags hilfsweise Ersatz des Differenzschadens.
Der inzwischen verstorbene Großvater des Klägers stellte am 01.07.2015 einen Kaufantrag über das Fahrzeug Astra GTC 1.6 CDTI Fahrzeugnummer: […] zum Vorzugspreis für Mitarbeiter in Höhe von brutto 23.195,40 mit einem Nachlass von Euro 10.382,00 (32,64%). Die Erstzulassung erfolgte am 04.03.2015. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wies beim Kauf einen Kilometerstand von 4.623 auf. Der Kilometerstand des Fahrzeugs wurde am 19.04.2024 mit 143.000 abgelesen. Das Fahrzeug wurde auf Grundlage der Typgenehmigung e4*2007/46*0204*19 der niederländischen Typgenehmigungsbehörde RDW zum Straßenverkehr zugelassen.
Mit dem Fahrzeug wurde die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) übergeben ausweislich der das Fahrzeug den die Abgasnorm Euro 6 erfüllenden NOx-Ausstoß aufweist.
Das Fahrzeug ist auf den Kläger zugelassen.
Das Fahrzeug verfügt über eine Abgasreinigung in Form der Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung mittels LNT- Speicherkatalysator.
Ein Motor des streitgegenständlichen Typs B16DTH mit identischem Emissionskontrollsystem wurde im Jahr 2017 im Rahmen der Marktüberwachung einer nochmaligen detaillierten Überprüfung durch die niederländische Typgenehmigungsbehörde RDW unterzogen. Der RDW bestätigte nach eingehender Überprüfung noch einmal ausdrücklich, dass die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems aus Motorschutzgründen gerechtfertigt und zulässig ist.
Die Beklagte entwickelte das Emissionskontrollsystem weiter, was zu einem Software-Update führte. Die Beklagte stellte dieses Software-Update im Jahr 2017 dem Kraftfahrt-Bundesamt zur behördlichen Freigabe vor. Das Software-Update wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt eingehend überprüft. Es erfolgte eine freiwillige Service-Aktion, im Rahmen derer Kunden das Software-Update kostenfrei installieren lassen konnten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 gegenüber der A als nunmehrige Inhaberin der Typgenehmigung die Installierung des Software- Updates als verpflichtend an. Diese hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, der Bescheid ist nicht bestandskräftig.
Das Software- Update ist bei dem Fahrzeug nicht installiert.
Mit Schreiben vom 18.09.2022 wurde die Beklagte mit zweiwöchiger Frist unter Klageandrohung zur Rückabwicklung aufgefordert und ihr das Fahrzeug angeboten.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte unter Berücksichtigung eines Nutzungsersatzes, sowie Feststellung des Annahmeverzuges, ersatzweise begehrt er Ersatz des Differenzschadens. Weiter begehrt er Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Verzugszinsen.
Der Kläger behauptet:
Der im Fahrzeug verbaute Motor sei mit 5 Abschalteinrichtungen versehen. Das Fahrzeug entspreche nicht der ausgewiesenen Schadstoffklasse (Euro 6) bzw. halte deren Vorgaben nicht ein.
Er sei Käufer des Fahrzeugs und hätte den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug die Abgasnorm Euro 6 nur unter den bekannten rechtswidrigen Bedingungen im Prüfstandbetrieb einhält. Er habe ganz ausdrücklich ein umweltfreundliches Fahrzeug nach der damals neu eingeführten Euro 6 Norm erwerben wollen.
Er sei als Käufer eines PKWs davon ausgegangen, dass das erworbene Fahrzeug auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.328,70 nebst Zinsen hieraus seit dem 03.10.2023 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Opel Astra 1.6 l, FIN: […].
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Betrag, mindestens aber 5 % des Kaufpreises des Fahrzeugs Opel Astra 1.6 l, FIN: […] in Höhe von 23.195,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.212,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 03.10.2023 zu bezahlen.
Wegen der von der ursprünglichen Klageforderung abgezogenen weiteren Nutzungsentschädigung wird der Rechtsstreit in der Hauptsache vom Kläger für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte behauptet:
Die Beklagte sei überzeugt gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.
Die Beklagte ist der Ansicht:
Wenn die ursprüngliche Parametrierung des streitgegenständlichen Emissionskontrollsystems als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein sollte, was derzeit verwaltungsgerichtlich geklärt wird, dann hätten sich die Mitglieder ihres Compliance-Gremiums und des zuständigen Vorstands in einem unvermeidbare (Verbots-) Irrtum befunden..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 08.12.2023 (Bl.4ff. der Akte), 06.02.2024 (Bl.40ff. der Akte) und 11.04.2024 (Bl.135ff. der Akte) nebst den jeweils dazu genommenen Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bestehen nicht.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht der Käufer des Fahrzeugs ist.
Käufer des Fahrzeugs war nach den vorgelegten Unterlagen der inzwischen verstorbene Großvater des Klägers. Das Fahrzeug wurde zum Vorzugspreis für Mitarbeiter gekauft. Mitarbeiter der Beklagten war nicht der Kläger, sondern dessen Großvater.
Dieser hat bei dem Kauf nicht als Vertreter des Klägers gehandelt, weshalb eine Zurechnung der Willenserklärung des Großvaters nicht erfolgt.
Nach § 164 Absatz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Unerheblich ist, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen sollen.
Der Großvater des Klägers hat bei Vertragsschluss lediglich für sich selbst gehandelt. Eine Erklärung für den Kläger wurde ausdrücklich nicht abgegeben. Es bestehen auch keine Umstände, die darauf hinweisen, dass die Erklärung des Großvaters im Namen des Klägers erfolgen sollte. Solche wurden nicht vorgetragen. Dass der Kläger den Kaufpreis gezahlt hat, was hier unterstellt wird, ändert daran nichts. Denn die Zahlung des Kaufpreises erfolgt regelmäßig erst nach Abschluss des Kaufvertrags und stellt keinen Umstand bei Vertragsschluss dar, der darauf hinweist, dass die Abgabe der Willenserklärung im Namen eines Dritten –hier des Klägers- erfolgen soll.
Bei dem Vertragsschluss handelt es sich auch nicht um ein offenes Geschäft für den, den es angeht, wie der Kläger meint. Denn auch bei einem solchen bedarf es der Erklärung des Vertreterwillens, lediglich Name und Person des Vertretenen bleiben zunächst offen (Grüneberg- Ellenberger, BGB 81.Aufl. 2022, § 164 Rn.9). Hier fehlt es bereits an der Offenlegung der vermeintlichen Stellvertretung. Eine solche wurde nicht vorgetragen. Ein möglicherweise abweichender innerer Wille ist unbeachtlich (Grüneberg- Ellenberger, BGB 81.Aufl. 2022, § 164 Rn.1).
Davon, dass der Vertragspartner für die Beklagte irrelevant war, wie bei einem Geschäft für den es angeht, ist zudem nicht auszugehen. Bei Geschäften für den es angeht handelt es sich um solche, für die der Vertragspartner in der Regel ohne Bedeutung ist, wie bei Bargeschäften des täglichen Lebens (Grüneberg- Ellenberger, BGB 81.Aufl. 2022, § 164 Rn.8). Bei dem Fahrzeugkauf handelt es sich bereits nicht um ein Bargeschäft des täglichen Lebens, nicht einmal um ein Bargeschäft. Hinzukommt, dass der Beklagten die Person des Vertragspartners auch nicht beutungslos war. In den Genuss von Vorzugspreisen beim Fahrzeugkauf sollten nur Mitarbeiter kommen. Nur an diese wollte die Beklagte verkaufen, was sie in diesem Verfahren auch noch einmal ausdrücklich klargestellt hat.
Im Übrigen wäre dem Kläger, selbst wenn man unterstellt, er hätte das Fahrzeug gekauft, kein Schaden entstanden.
Als Schaden wird auch der Abschluss eines nicht gewollten Vertrages gesehen (Grüneberg- Sprau, BGB 81.Aufl. 2022, § 826 Rn.20a).
Hier handelt es sich jedoch nicht um einen nicht gewollten Vertrag. Der Erwerb des Fahrzeugs war gewollt. Der Kläger hat bei seiner Anhörung zu den Erwerbsmotiven vorgetragen. Es handelt sich sämtlich um Gründe, die mit dem eingebauten Motor und dessen Abgaswerten nichts zu tun haben.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheidet mangels Schaden ebenfalls aus. Selbst wenn eine Täuschung erfolgt wäre und diese auch gegenüber dem Kläger erfolgt wäre, so beruhte doch der Abschluss des Kaufvertrages nicht hierauf. Der Kläger hat das Fahrzeug aus anderen Gründen, insbesondere wegen der günstigen Konditionen gewollt.
Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV besteht ebenfalls nicht. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Dem Kläger jedenfalls wäre ein solcher Schaden nicht entstanden. Das Fahrzeug wurde mit einem Nachlass von 32,64% verkauft. Er selbst sieht den Differenzschaden bei mindestens 5 % des Kaufpreises des Fahrzeugs Opel Astra 1.6 l, FIN: […] in Höhe von Euro 23.195,40. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von Euro 1.259,77. Bei Abschluss des Kaufvertrags wurde bereits ein Nachlass von Euro 10.382,00 gewährt. Berücksichtigt man noch die gezogenen Nutzungsvorteile, immerhin wurden mit dem Fahrzeug mehr als 100.000km zurückgelegt, vermag ein Schaden nach § 287 ZPO nicht erkannt werden.
Mangels eines Anspruchs auf Schadensersatz bestehen auch die hiervon abgeleiteten Ansprüche nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.