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Landgericht Darmstadt Urteil vom 27.11.2024 – 4 O 119/24

ECLI:DE:LGDARMS:2024:1127.4O119.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 8.772,28 EUR

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.

Unter dem 13.07.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Anlage K 1, Bl. 16 f d.A.).

Der Vertragsschluss erfolgte nach dem sogenannten Policenmodell. Vertragsbeginn war der 01.08.2005. Mit Begleitschreiben vom 17.08.2025 nahm die Beklagte den Antrag des Klägers an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein (Versicherung Nr. …) nebst den maßgeblichen Vertragsunterlagen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Allgemeinen Verbraucherinformationen. Auf dem zweiseitigen Begleitschreiben befand sich auf der ersten Seite die folgende in Fettdruck gehaltene Widerspruchsbelehrung:

"Der Vertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen (inklusive Verbraucherinformationen) als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der genannten Unterlagen der A gegenüber in Textform widersprechen. Dafür genügt es, den Widerspruch innerhalb dieser Frist an uns abzusenden."

Wegen der genauen optischen Gestaltung des Begleitschreibens und der Widerspruchsbelehrung wird auf die Anlage K3 (Bl. 25 f. d. A.) Bezug genommen.

Nach Policierung des streitgegenständlichen Vertrages beantragte der Kläger mit dem als Anlage B 4 (Bl. 130 d.A.) vorgelegten Schreiben vom 27.08.2005 den Einschluss eines Nichtraucher-Rabattes, den die Beklagte dem Kläger ausweislich des als Anlage B 5 (Bl. 131 d.A.) vorgelegten Schreibens vom 01.09.2005 gewährte.

Mit jeweiligen Schreiben vom 24.06.2010, 21.06.2011 und 21.06.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch zur jährlichen dynamischen Beitragserhöhung, was aufgrund des dreimaligen Dynamikwiderspruches infolge zum Ausschluss der Dynamikoption führte.

Am 06.02.2018 beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung des streitgegenständlichen Vertrages ab 01.04.2018, welche die Beklagte dem Kläger ausweislich des als Anlage B 6 (Bl. 132 d.A.) vorgelegten Schreibens vom 07.05.2018 bestätigte und dem Kläger den ab 01.04.2018 gültigen Versicherungsnachtrag übersandte.

Mit Schreiben vom 07.07.2022, vorgelegt als Anlage B 7 (Bl. 135 d.A.) kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag, woraufhin die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 13.08.2022, vorgelegt als Anlage B 8 (Bl. 136 d.A.), gegenüber dem Kläger abrechnete und dem Kläger den sich zum 01.08.2022 ergebenden Rückkaufswert in Höhe von 42.798,66 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer in Höhe von 2.353,59 EUR sowie abzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 129,44 EUR, mithin einen Betrag in Höhe von 40.315,63 EUR, auszahlte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2023 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, den die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2023 zurückwies.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung der gezahlten Prämien abzüglich des Wertes für den faktischen Versicherungsschutz sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen wird.

Der Kläger ist der Auffassung, die Widerspruchsbelehrung werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, da sie nicht ausreichen drucktechnisch hervorgehoben sei. Darüber hinaus sei das Policenmodell mit den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 8.772,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Darüber hinaus beantragt der Kläger, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH nach § 148 ZPO auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen:

1. Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Art. 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, ggf. in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung entgegen, wonach die vollständigen Verbraucherinformationen erst im Nachgang zu einem Antrag des Verbrauchers, nämlich mit der Versicherungspolice, übermittelt werden ("Policenmodell")?

Falls dies zu bejahen ist:

2. Ergibt sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch, d. h. auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages?

3. Könnte einem solchen Recht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, oder gibt es sonstige, etwa zeitliche Grenzen für die Rechtsausübung?

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die erteilte Widerspruchsbelehrung für nicht zu beanstanden und ein etwaiges Widerspruchsrecht jedenfalls auch für verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der gezahlten Versicherungsprämien sowie Nutzungsersatz, da der von ihm erklärte Widerspruch auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages keinen Einfluss hatte. Der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag war damit wirksam und bildete den Rechtsgrund für die vom Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen.

Als der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2023 gegenüber der Beklagten den Widerspruch erklärte, war die 30-tägige Widerspruchsfrist bereits lange abgelaufen, da er in dem Begleitschreiben vom 17.08.2005 ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Die Beklagte hat den Kläger gemäß den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der für den Vertrag maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt. Sie hat dem Kläger zudem sämtliche gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen übergeben.

Die Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch ausreichend hervorgehoben, da sie im Gegensatz zum übrigen Fließtext fettgedruckt ist und schon hierdurch ins Auge sticht. Dass auch der Betreff des Begleitschreibens sowie einzelne andere Worte fettgedruckt sind, ist unschädlich, da dies nicht geeignet ist, von der fettgedruckten, einen ganzen Absatz einnehmende Belehrung abzulenken. Schon allein aufgrund der Platzierung auf der ersten Seite des Begleitschreibens im vorletzten Absatz bestand auch nicht die Gefahr, dass die Belehrung im übrigen Text untergeht, da das Begleitschreiben lediglich etwas mehr als eine Seite umfasst. Aufgrund dieser auf den ersten Blick ins Auge springenden optischen Gestaltung konnte die Belehrung einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen, selbst wenn er nicht danach sucht.

Die Belehrung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. Sie belehrt zutreffend über die Widerspruchsfrist von 30 Tagen sowie den Fristbeginn. Dass der Kläger zusammen mit dem Anschreiben die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG erhalten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung und dem Ablauf der Widerspruchsfrist hätte der Kläger die Geltendmachung ein Widerspruchsrecht gegen den auf seinen Antrag im August 2005 zu Stande gekommenen Rentenversicherungsvertrag jedenfalls auch verwirkt. Die Geltendmachung eines Widerspruchs mehr als 18 Jahre nach Vertragsschluss zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seiner Kündigung seit mehr als einem Jahr beendet und von der Beklagten durch Auszahlung des Rückkaufswertes endgültig abgewickelt worden war, wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzustufen.

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung des Widerspruchsrechts grundsätzlich ausscheidet, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, kann der Widerspruch und das damit verbundene Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages im Hinblick auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben auch bei fehlender oder unzureichender Belehrung unzulässig sein.

Der Verwirkung unterliegen alle subjektiven Rechte, also auch ein Widerspruchs-bzw. Rücktrittsrecht. Sie begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung und resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der erforderliche Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 liegt hierbei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Ein Recht ist damit verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Neben einem so genannten Zeitmoment ist damit auch ein so genanntes Umstandsmoment erforderlich, wobei dieses in einer Wechselwirkung mit dem Zeitmoment steht weshalb umso weniger sonstige Kriterien erforderlich sind, je länger die zu beurteilenden Zeiträume sind.

Das erforderliche Zeitmoment ist vorliegend mit einer Zeitspanne von 18 Jahren zwischen Vertragsschluss im Jahr 2005 und dem Widerspruch im Jahr 2023 unproblematisch anzunehmen.

Auch die Voraussetzungen für die Bejahung des erforderlichen Umstandsmoments sind vorliegend gegeben, wobei zu beachten ist, dass im Hinblick auf die lange Zeitspanne insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind.

Voraussetzung für die Bejahung des so genannten Umstandsmoments ist es, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers, unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe, davon ausgehen durfte, dass der Kläger von seiner Möglichkeit zum Widerspruch keinen Gebrauch mehr machen wird, die Beklagte sich darauf eingerichtet hat und deswegen der nun erfolgte Widerspruch bzw. Rücktritt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Vorliegend war das Verhalten des Klägers objektiv aus mehreren Gründen widersprüchlich, weshalb die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass der Klägerin ein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird.

So hat der Kläger durch den Antrag auf Einschluss eines Nichtraucherrabatts nach Policierung des Vertrages im Jahr 2015, den mehrfachen Widerspruch gegen die Beitragsdynamik in den Jahren 2010 bis 2012 und den Antrag auf Beitragsfreistellung im Jahr 2018 mehrfach auf den Vertragsinhalt eingewirkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dessen Wirksamkeit nicht in Frage stellen will.

Hinzu kommt vorliegend, dass der Vertrag nach der Kündigung des Klägers durch Auszahlung des Rückkaufswertes durch die Beklagte im Jahr 2022 endgültig abgewickelt worden. Die Beklagte durfte angesichts dessen darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass der Klägerin ein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird.

Die Einräumung des Widerspruchs-bzw. Widerspruchsrechts erfolgt, damit der Versicherungsnehmer sich von einem Vertrag lösen kann, der seinen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Bedürfnissen nicht entspricht. Sinn und Zweck ist es nicht, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren. Erkennbares Ziel des Klägers ist vorliegend aber nicht, etwaige Nachteile seiner damaligen Auswahlentscheidung zu kompensieren, sondern seine Rendite zu maximieren. Alles in allem ist das Verhalten des Klägers damit als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

Eine Veranlassung, im Rahmen des ihm gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zustehenden Ermessens dem EuGH Fragen bezüglich einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells zur Vorabentscheidung vorzulegen, sieht das Gericht nicht. Zum einen ist bereits eine Unionsrechtswidrigkeit nicht erkennbar. Zum anderen ist die Frage einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit auch nicht entscheidungserheblich, da sich der Kläger hierauf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht (mehr) berufen dürfte.

Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, den zunächst schwebend unwirksamen Vertrag nach Erhalt der vollständigen in § 5a VVG a. F. vorgeschriebenen Vertragsunterlagen durch Erklärung eines Widerspruchs binnen der in der Belehrung genannten Frist von 30 Tagen nicht zustandekommen zu lassen. Gerade durch dieses in § 5a VVG a. F. vorgesehene Konstrukt der zunächst schwebenden Unwirksamkeit war gewährleistet, dass dem Versicherungsnehmer bereits vor Wirksamwerden des Vertrages alle maßgeblichen Unterlagen vorlagen. Erst frühestens mit Erhalt der Unterlagen begann die Widerspruchsfrist zu laufen, sodass die unionsrechtlich vorgesehene Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten, gewährleistet war (vgl. zur Unionsrechtskonformität des Policenmodells: BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13).

Das Gericht schließt sich darüber hinaus der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21) an, wonach es selbst im Falle einer unterstellten Gemeinschaftswidrigkeit des Policenmodells dem im Wesentlichen ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger hat erst über 18 Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklärt und sich auf die Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells berufen, nachdem der Vertrag jahrelang beanstandungslos durchgeführt und schlussendlich im Jahr 2022 nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes abgewickelt worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.