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Landgericht Darmstadt Urteil vom 03.12.2024 – 20 O 36/24

ECLI:DE:LGDARMS:2024:1203.20O36.24.00

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,

2. gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,

jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2024 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe EUR 5.000,-- vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bewerbung eines Lebensmittels ohne Angaben zu Abtropfgewicht und weiterer verpflichtender Angaben in Anspruch.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren.

Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem die bundesweit tätigen Lebensmittelfilialisten Norma, Lidl, Metro Deutschland GmbH, Vitalia GmbH, The Coffee & Tea Company, Metro SB Großhandel GmbH & Co. KG, Edeka, Tchibo GmbH.

Die Beklagte wirbt im Internet unter der Domain https://....de für das von ihr angebotene Lebensmittel „Sera Grüne Peperoni in Salzlake – Körpe Biber Tursusu 680g“. In der Produktbeschreibung finden sich keine Angaben zum Abtropfgewicht. Auf dem abgebildeten Produkt ist auf dem Etikett in einer kleineren Schriftgröße als die weiteren Angaben das Wort „Abtropfgewicht“ mit dem in größerer Schrift genannten Gewicht angegeben. Wegen der Abbildung im Einzelnen wird auf die Anlage K4 (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen. Das Angebot der Klägerin enthält kein Verzeichnis der Zutaten, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens sowie die Nährwertdeklaration.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. April 2024 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte handele durch die beschriebenen Werbemaßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, betreffend die Information der Verbraucher für Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Verordnung-LMIV) zuwider. Er sei auch klagebefugt und aktivlegitimiert. Des Weiteren sei der Beklagten das Abmahnschreiben auch zugegangen.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,

2. gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,

jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil kein Mitglied ein vergleichbares Produkt anbiete. Der Beklagten sei die Abmahnung nicht zugegangen. Durch die Angaben auf dem abgebildeten Etikett habe die Beklagte ihre Informationspflichten bezüglich des Abtropfgewichtes erfüllt. Weitergehende Angaben seien nicht erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Aus der vorgelegten Mitgliederliste ergibt sich, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlungen die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht zweifelhaft sein und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten, dass die genannten Lebensmittelunternehmen mit vergleichbaren Lebensmitteln handeln.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch aktivlegitimiert. Er kann von der Beklagten nach §§ 8, 3, 5 a) Abs. 1, 5 b) Abs. 4 UWG in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 lit. a) und Artikel 9 LMIV die Unterlassung in der beanstandeten Werbemaßnahme verlangen.

In dem Internetauftritt der Beklagten fehlt unstreitig entgegen Art. 9 LMIV das Verzeichnis der Zutaten, der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens sowie die Nährwertdeklaration. Diese Informationen sind gemäß Art. 14 Abs. 1 a) vor dem Kaufvertragsabschluss zur Verfügung zu stellen und nicht erst nach Art. 14 Abs. 1 b) zum Zeitpunkt der Lieferung.

Die Beklagte hat entgegen Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 a) LMIV auch nicht die Nettofüllmenge des Lebensmittels (Abtropfgewicht) entsprechend Art. 13 LMIV an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar angebracht. Gemäß Art. 9 Abs. 1 e), 23 Abs. 1 und 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX, Ziff. 5 und § 5 Abs. 1 FPackV ist das Abtropfgewicht anzugeben, wenn sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. Dies ist bei dem beworbenen Produkt Sera Grüne Peperoni in Salzlake gegeben.

Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Abbildung des Produkts erfüllt die genannten Anforderungen nicht. So wird das Abtropfgewicht nicht in der hervorgehobenen Beschreibung des Produktes mit der Angabe eines Gewichtes von 680 g genannt. Auf der Abbildung des Etiketts ist die Aufschrift „Abtropfgewicht“ aufgrund der Größe der gesamten Abbildung und des kleinen Schriftbildes nicht an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und lesbar, sondern bedarf es vielmehr größerer Anstrengungen des Verbrauchers durch Verwendung einer Zoom-Funktion, den Begriff „Abtropfgewicht“ überhaupt zu erkennen. Zu derartigen Maßnahmen soll der Verbraucher aber nach dem Inhalt sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerade nicht angehalten werden.

Die Beklagte ist gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnungen zu ersetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Abmahnschreiben der Beklagten auch zugegangen ist, da die Aufwendungen unabhängig hiervon entstanden sind.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Das Gericht bemisst die Bedeutung und das Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung mit 10.000,00 €.