Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 27.01.2025 – 10 KLs 200 Js 19836/24 (7/24)

ECLI:DE:LGDARMS:2025:0127.10KLS200JS19836.2.00

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Betruges durch Unterlassen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte B wird wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt sind; soweit sie freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 223. 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 239 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Für den Angeklagten A darüber hinaus: §§ 263 Abs. 1, 13, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte A wurde am [...] im Bezirk ... in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat insgesamt 9 Kinder; darunter die Geschädigte C und die D sowie den weiteren Angeklagten B. Dieser ist ledig und ebenfalls syrischer Staatsangehöriger.

In Syrien besuchte der Angeklagte A zunächst die Elementarschule und anschließend die weiterführende Schule, welche er mit einem dem Realschulabschluss vergleichbaren Abschluss beendete. Er arbeitete danach in der Landwirtschaft und schließlich als Lkw-Fahrer.

Am [...] wurde der Angeklagte B als ältester Sohn ebenfalls in ... in Syrien geboren. Er besuchte dort die Schule bis zur sechsten Klasse.

Im Jahr 2013, als sich die Lage in Syrien zusehends verschlechterte, flohen die Angeklagten mit der Familie mit Ausnahme der ältesten Tochter, welche weiter in Syrien studierte und dort arbeitet, zunächst nach Jordanien, wo sie für sechs bis sieben Monate in einem Zelt lebten und anschließend ein Haus in der jordanischen Hauptstadt Amman mieteten. Dort lebte die Familie für ein paar Monate zusammen. Der Angeklagte A arbeitete in dieser Zeit im Bereich Klimatisierungstechnik. Er machte sich schließlich mit einem seiner jüngeren Söhne auf den Weg über die Türkei nach Deutschland, wo beide im Jahr 2015 ankamen. Hier kam der Angeklagte A zunächst in einem Heim unter und beantragte die Familienzusammenführung mit dem Rest der Familie.

Die Ehefrau sowie die anderen Kinder des Angeklagten A, einschließlich des Angeklagten B, blieben zunächst in Jordanien.

Der Angeklagte B besuchte dort zeitweilig die Schule und begann im Jahr 2014 oder 2015 in Jordanien zu arbeiten.

Die Familie war zunächst davon ausgegangen, dass es nur ein paar Monate dauern würde, bis der Rest der Familie dem Angeklagten A nach Deutschland würde folgen können. Es dauerte dann tatsächlich jedoch vier Jahre, bis die Familienzusammenführung Ende 2018 / Anfang 2019 bewilligt wurde.

Die Familie lebte in Deutschland zunächst in einem Heim in der ...-Straße. Die Kinder wurden in der Schule angemeldet und Ärzten vorgestellt, wobei hierbei, wenn nötig, andere für den Angeklagten A, welcher der deutschen Sprache auch heute nicht mächtig ist, übersetzten.

Der Angeklagte B absolvierte freiwillig einen sechsmonatigen Deutschkurs und nahm anschließend an einem weiteren Deutschsprachkurs auf dem Niveau B2 teil. Weiter besuchte er den Kurs „...". Er knüpfte in Deutschland erste Kontakte durch seinen Vater, welcher ihm verschiedene Leute in der Kirche vorstellte, die der Angeklagte B sonntags besuchte, auch um dort Deutsch zu lernen. Der Angeklagte B arbeitete zeitweise ehrenamtlich beim „..." in ... und 2020 bei einem Bookstore von [...]. Weiter arbeitete er für ein Jahr bei einem Projekt in einem Altersheim, wo er mit den dortigen Bewohnern spielte oder etwa Plätzchen buk sowie anschließend für zwei Monate beim [...].

Im Jahr 2022 zog der Angeklagte B mit einem seiner Brüder mit Hilfe des Jugendamts in eine eigene Wohnung, da die Wohnung in der Flüchtlingsunterkunft für die gesamte Familie zu klein gewesen war. Die Wohnung vermittelte den beiden ein gemeinsamer Freund. Die übrige Familie zog im Februar 2023 mit Ausnahme der Geschädigten C in den ....

Die Angeklagten waren in ihrer gesamten Zeit in Deutschland ohne reguläre Beschäftigung und lebten von Bürgergeld.

Nachdem der Angeklagte B im Februar 2024 in Deutschland seinen Hauptschulabschluss nachgeholt hatte, wollte er zunächst eine Ausbildung bei ... in ... absolvieren, was jedoch aufgrund der fehlenden Englischkenntnisse des Angeklagten nicht möglich war, sodass er schließlich beabsichtigte, sich für die Realschule anzumelden. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da beide Angeklagte am 17.04.2024 vorläufig festgenommen wurden und sich seither in Untersuchungshaft in der JVA ... befinden.

Der Angeklagte A leidet unter Rückenschmerzen, für welche er ein Schmerzmittel erhält; Diabetes, welche jedoch in Haft nicht behandelt werden muss sowie Problemen mit der Luftröhre bzw. den Stimmbändern, für welche er ein Spray für den Rachen erhält, da er nachts sonst Schwierigkeiten mit der Atmung bekommt. Darüber hinaus liegen bei beiden Angeklagten keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, Probleme mit Drogen oder Alkohol bestehen ebenfalls nicht.

Der Angeklagte A ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte B ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 18.01.2022 (Az.: ...) wurde das Verfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG eingestellt.

II.

1

Die Tochter D des Angeklagten A bzw. Schwester des Angeklagten B, war einige Zeit vor dem 08.06.2022 wegen innerfamiliärer Probleme durch das Jugendamt in Obhut genommen worden.

In dieser Zeit beschlossen die Angeklagten, die D ohne deren Wissen dauerhaft nach Syrien zurück zu bringen, da sie mit deren Versuchen einer unabhängigen Lebensweise nicht einverstanden waren. Hierzu wandte sich der Angeklagte A an seinen Bekannten, den Zeugen E, und bat diesen für die D und eine Freundin der Familie, die Zeugin F, Flugtickets nach ... zu besorgen. Da der Vater des Zeugen E, der Zeuge G, ebenfalls nach Syrien reisen wollte, um seine kranke Mutter zu besuchen, buchte der Zeuge E Flugtickets für alle drei für den 08.06.2022 von ... nach .... Von dort aus sollte die Reise der Geschädigten C und der Zeugin F nach Syrien zu Verwandten der Familie führen.

Es gelang den Angeklagten die Tochter D aus der Inobhutnahme ohne Wissen des Jugendamtes nach Hause zu bringen. Der D erzählten die Angeklagten bzw. die Mitreisenden jedoch nichts davon, dass sie nach Syrien zurückkehren sollte. Vielmehr wurde der D vorgetäuscht, dass sie mit der Zeugin F nach Spanien in den Urlaub fliegen würde.

Wie von den Angeklagten geplant, brachten die beiden Angeklagten die D sowie die Zeugin F am Vorabend des 08.06.2022 zu dem Zeugen G in die .... Dieser fuhr die D sowie die Zeugin F zusammen mit dem Angeklagten B am nächsten Morgen zum Flughafen in ..., wo sie gemeinsam ihr Gepäck aufgaben und schließlich das Flugzeug, mit welchem sie nach ... flogen, bestiegen.

In ... angekommen wurden die drei von einem von den Angeklagten organisierten Fahrer abgeholt, welcher ebenfalls dahingehend instruiert wurde, der D ihren wahren Aufenthaltsort nicht zu verraten, sondern ihr vorzumachen, dass sie in Spanien sei. Von ... aus wurden die D und die Zeugin F zu Verwandten (Onkel und Tante sowie deren Kinder) über die Grenze nach Syrien gebracht.

Nach Ankunft bei der Familie der Angeklagten in Syrien war die D, als sie erkannte, wo sie sich tatsächlich befand, außer sich. Die Tante der D „H" schloss alle Türen ab, um ein Entkommen der D zu verhindern, welche sich zuvor nach dem Weg zum Flughafen bei der H erkundigt hatte und die Familie wieder verlassen wollte.

Nach dem Willen der Angeklagten sollte die D jedoch nicht wieder nach Deutschland zurückkehren, sondern in Syrien bei der dortigen Familie verbleiben, um sich dem dortigen Lebensstil wieder anzupassen.

Die Zeugin F kehrte schließlich alleine nach Deutschland zurück, während die D, wie von den Angeklagten beabsichtigt, in Syrien verblieb. In Deutschland erzählten die Angeklagten jedoch niemandem, wo sich die Geschädigte D tatsächlich aufhielt. Sie gaben gegenüber Behörden und Dritten vor, ihren Aufenthaltsort nicht zu kennen. Die D befindet sich noch heute in Syrien.

Ob es jedoch zu einer Heirat der D in Syrien kam und ob eine solche gegen ihren Willen stattfand, vermochte die Kammer ebenso wenig festzustellen, wie die Absicht der Angeklagten, die D zu eben jenem Zwecke nach Syrien zu verbringen, wie ihnen in der Anklage vom 19.07.2024 unter Ziff. 1 zur Last gelegt wurde.

2.

Obwohl es dem Plan des Angeklagten A entsprach, dass seine Tochter D sich seit dem 08.06.2022 dauerhaft in Syrien aufhielt, teilte er dies der Familienkasse (ebensowenig wie anderen Behörden) nicht mit, sodass die Familie ab diesem Zeitpunkt weiterhin Kindergeld für die D in Höhe von 250,00 EUR monatlich bis zum 29.05.2024 bezog. Den Erstantrag hatte der Angeklagte A bereits im Januar 2019 gestellt. Hierdurch erlangte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 5.750,00 EUR zu Unrecht. Dem Angeklagten A war ... dabei bewusst, dass er aufgrund des dauerhaften Aufenthaltes seiner Tochter in Syrien keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld hatte und dies der Kindergeldkasse hätte mitteilen müssen.

3.

Auch zwischen der Geschädigten C und ihrem Vater, dem Angeklagten A, kam es immer wieder zu Problemen. So wichen die Vorstellungen des Vaters in Bezug auf ein angemessenes Verhalten und der Zukunft seiner Tochter stark von deren Vorstellungen ab. Der Angeklagte A hatte den Eindruck, seine Tochter sei frech geworden, habe sich nicht an Absprachen gehalten, habe die Erziehung der Eltern untergraben und sich immer weiter von der Familie entfernt. Die Geschädigte C kam ihm als kaum ansprechbar und unbelehrbar vor.

Insbesondere missfiel dem Angeklagten A, dass seine Tochter immer wieder die Räume der Security-Mitarbeiter in der Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße aufsuchte, obwohl sie dort nicht mehr wohnten. Auch mit ihrem Bruder, dem Angeklagten B, der die Einstellung seines Vaters vollständig übernahm und ihr ständig Vorhaltungen machte, hatte die Geschädigte C deshalb Probleme.

Die Geschädigte C bat schließlich beim Jugendamt um eine Inobhutnahme ihrerseits. Hierbei gab sie unter anderem an, eine Zwangsheirat zu befürchten. Sie fühlte sich von ihrem Vater bedroht und durch die Familie eingeengt. Die Geschädigte wurde daraufhin ab Dezember 2023 bis Anfang April 2024 in der Mädchenunterkunft „[...]” in ... untergebracht. Während dieser Zeit kam die Geschädigte aufgrund von Suizidgedanken kurzzeitig in eine Einrichtung nach ..., nachdem es zu einem Brand des Autos eines Mitarbeiters der Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße gekommen war und die Geschädigte befürchtete, dass ihr Vater etwas damit zu tun gehabt haben könnte. Die Mädchenunterkunft musste die Geschädigte jedoch Anfang April 2024 kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat verlassen, da sie nicht bereit war, sich an die dortigen Regeln zu halten und durch ihr Verhalten die Anonymität der Einrichtung gefährdete.

Auch während der Zeit der Inobhutnahme besuchte die Geschädigte weiter die Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße, obwohl sie mehrfach durch die Leiterin, der Zeugin I, darum gebeten wurde, dies zu unterlassen. Die Zeugin I fürchtete, dass dies eine Provokation für die Familie der Geschädigten darstellen würde.

Aufgrund der Probleme mit der Geschädigten wegen ihres emanzipierten Lebensstils, entschlossen sich die Angeklagten, die Geschädigte C auch gegen deren Willen und mit Gewalt zu einem Verwandten in die ... zu verbringen, der auf die Geschädigte einwirken sollte, in der Hoffnung, dass die Geschädigte dann wieder zu einem den Angeklagten gefälligen Verhalten zurückkehren würde.

Am Abend des 16.04.2024 befand sich die Geschädigte C abermals in der Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße. Sie beabsichtigte dort am nächsten Tag mit einigen Security-Mitarbeitern sowie mit Leuten vom Sozialdienst ihren Geburtstag zu feiern, was ihr jedoch zuvor durch die Leiterin der Flüchtlingsunterkunft, der Zeugin I, verboten worden war. Hierzu hatte die Geschädigte bereits eingekauft und einen Kuchen organisiert.

Da sie am 16.04.2024 bereits um 21:00 Uhr in ihrer neuen lnobhutnahmeeinrichtung, dem Haus [...] in ..., hätte zurück sein müssen, und es bereits spät geworden war, lieh sich die Zeugin C über den Zeugen K bei einem “L” einen E-Roller aus, um möglichst schnell nach Hause zu gelangen.

Es blieb unklar, wie die Angeklagten an dem Abend des 16.04.2024 davon erfahren hatten, dass sich C in der Unterkunft aufhielt. Sie fassten in Kenntnis dieses Umstandes den Entschluss, ihren gemeinsamen Plan, die C in die ... zu bringen, jetzt umzusetzen.

Der Angeklagte B lauerte deshalb seiner Schwester im ...-Ring/ Ecke ...weg in ... zusammen mit zwei weiteren bisher ...  unbekannten Mittätern und seinem Fahrzeug, einem [Fahrzeugtyp] mit dem amtlichen Kennzeichen [...], etwa 100 Meter von der Flüchtlingsunterkunft entfernt auf. Als die Zeugin C sich auf ihrem Heimweg auf dem E-Roller näherte, trat ihr Bruder auf sie zu, hielt sie an und fragte sie, warum sie nicht nach Hause komme und sagte, dass sie eine Schande für die Familie sei. Der Angeklagte B schlug sodann die Geschädigte C, die laut um Hilfe rief, und verbrachte sie zusammen mit einem der weiteren bisher unbekannten Mittäter gewaltsam in den Fußraum der Rückbank seines Fahrzeugs. Auf der Rückbank befand sich bereits der dritte unbekannte Mittäter. Der Angeklagte B stieg sodann, hinter der Zeugin C her, ebenfalls in das KfZ ein, während der weitere unbekannte Mittäter auf dem Fahrersitz Platz nahm. Das Fahrzeug setzte dann zunächst zügig zurück und stieß hierbei mit der Heckseite an einen sich neben der Straße befindlichen größeren Stein, wodurch es beschädigt wurde.

Mit dem Auto fuhren sie dann wenige Minuten zu einem im selben Gewerbegebiet gelegenen Parkplatz in der Nähe von einem Aldi. Auf der Fahrt dorthin warf der Angeklagte B der Zeugin C immer wieder vor, eine Schande für die Familie zu sein, dass ihr Verhalten falsch sei und sie sich schämen solle. Dabei wurde die Zeugin C von beiden Personen auf der Rückbank an den Haaren gezogen und mit Fäusten auf den Hinterkopf und den Rücken geschlagen. An dem Parkplatz angekommen erwartete sie dort absprachegemäß der Angeklagte A mit seinem Fahrzeug, ebenfalls ein PKW der Marke [Fahrzeugtyp], amtliches Kennzeichen [...].

Die Geschädigte wurde dann in das Fahrzeug des Angeklagten A verbracht, indem sie bäuchlings aus dem ersten Fahrzeug herauszogen und dann in das andere hineingestoßen wurde. Auch während dieses Vorgangs wurde die Geschädigte weiter von mehreren Beteiligten geschlagen und an den Haaren gezogen.

Mit dem Fahrzeug des Angeklagten A fuhren die Angeklagten zusammen mit der Geschädigten sowie mit einem bislang nicht bekannten Mittäter ... über die Bundesautobahn A3 in die .... Die Geschädigte lag während der Fahrt im Fußraum hinter den Vordersitzen. Während der Angeklagte A das Fahrzeug lenkte, wurde sie von dem Angeklagten B und dem unbekannten Dritten, dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten entsprechend - auch mit den Fäusten - geschlagen und von dem Angeklagten B für mindestens 20 Sekunden bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, was potentiell lebensgefährlich war. Außerdem wurden ihr ihr Handy und ihre SIM-Karte sowie ihr Schmuck, Portemonnaie und ihre Schultasche auf der Fahrt abgenommen.

Nach einem Zwischenstopp an einer Tankstelle kamen die Angeklagten etwa gegen 03:00 Uhr mit der Geschädigten bei dem bislang nicht ermittelten Verwandten an. Dort in der Nähe von ... wurde die Zeugin C bei ihm zurückgelassen. Die beiden Angeklagten und die dritte Person fuhren bald in Richtung ... zurück, wobei sie auf der Rückfahrt erneut einen Stopp einlegten. Der unbekannte Verwandte sprach am Vormittag des 17.04.2024 alleine mit der Zeugin C und fragte diese unter anderem, warum sie sich „so" verhalte und dass sie ihrem Vater gehorchen müsse, auch wenn er nicht gut fände, was die Angeklagten mit ihr gemacht hätten.

Der Verwandte der Familie brachte die Zeugin C schließlich zum Bahnhof ..., nachdem die Geschädigte mehrfach gesagt hatte, nach Hause zu wollen und kaufte ihr ein Ticket für den Zug um 14:38 Uhr nach ... Hauptbahnhof. Dort angekommen verließ die Zeugin C mit zwei weiteren Männern, welche sie auf der Zugfahrt wegen ihrer offensichtlichen Verletzungen angesprochen hatten, den Bahnhof und fuhr dann aber alleine mit einem Taxi nach ... in die Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße.

Hier traf sie unter anderem auf den Zeugen K sowie die in der Nähe anwesenden Polizeibeamten, den Zeugen PHK M sowie PK'in N, welche durch den Zeugen K hinzugerufen wurden. Die Polizeibeamten wollten die Geschädigte dann wegen der Verletzungen ins Krankenhaus bringen. Dies wollte die Geschädigte jedoch zunächst nicht, stattdessen wollte sie mit der Security der Unterkunft in der ...-Straße ihren Geburtstag feiern. Schließlich ließ sich die Zeugin C unter ... dem Einfluss des Zeugen K doch überreden, mit diesem sowie den Polizeibeamten ins Krankenhaus zu fahren. Im Krankenhaus lösten dann schließlich die Zeugin KK'in DD sowie POK O die beiden anderen Polizeibeamten ab und übernahmen die Vernehmung der Zeugin. Dabei war die Zeugin zusehends genervt davon, immer wieder dieselben Fragen beantworten zu müssen.

Durch die Tat erlitt die Zeugin C eine punktförmige Verfärbung in der Bindehaut des rechten Augenlids bzw. der Schleimhaut der Unterlippe rechtsseitig (Petechien), multiple schürf-/kratzerartige Oberhautverletzungen in der Gesichtshaut (v.a. in der Nasen und der rechten Unterkieferregion) zum Teil mit umgebender rötlicher Hautverfärbung; ausgehend von der Mundbodenregion bis hin in die Dekolleteregion reichend ein 13 – 18cm großflächiges Hautareal mit hellrötlichen bzw. bläulich-lividen Hautverfärbungen sowie teils strichförmigen, teils sichelförmigen, teils flächenhaften schürf-/kratzartigen Oberhautverletzungen; rötlich-bläulich scheckige Hautverfärbungen in der Haut des Nackens sowie in der Haut des Rückens, betont im mittleren Drittel und mehrere, regellos verteilte, rötlich-bläulich scheckige Hautverfärbungen in der Haut des Rückens.

Seit Herbst 2024 lebt die Zeugin C wieder bei ihrer Familie im ..., sie möchte unbedingt, dass ihr Vater und ihr Bruder wieder nach Hause kommen.

III.

A.

Die Feststellungen unter I. beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten, soweit es sie selbst betraf und an denen die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat. Die Feststellungen zu den (fehlenden) strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen der beiden Angeklagten vom 17.04.2024.

Mit der Anklage wurde beiden Angeklagten unter Ziffer 1. vorgeworfen, die D mittels List nach Syrien verbracht zu haben, um sie dort gegen ihren Willen zu verheiraten. Wie oben festgestellt, ist die Kammer davon überzeugt, dass D gegen ihren Willen und mittels einer List, dem Vorspiegeln einer vermeintlichen Urlaubsreise nach Spanien, nach Syrien verbracht wurde, weil die Angeklagten mit ihrer Lebensweise in Deutschland nicht einverstanden waren. Es konnten aber keinerlei Feststellung getroffen werden, ob D überhaupt in Syrien verheiratet ist.

Die Angeklagten haben die ihnen vorgeworfene Tat der Zwangsheirat bestritten.

Der Angeklagte B hat sich dahingehend eingelassen, dass seine Schwester D freiwillig nach Syrien gegangen sei.

Es habe Probleme mit dem Jugendamt gegeben, das die D gegen ihren Willen in die Psychiatrie gebracht habe, deshalb habe D sich entschieden nach Syrien zurückzugehen, da sie nicht bis zu ihrem 18. Lebensjahr in einer Psychiatrie habe sein wollen. Er und sein Vater hätten jedoch nicht mit der D nach Syrien reisen können, sodass sie hierum schließlich „die Spanierin" [gemeint ist die Zeugin F] gebeten hätten. Diese sei auch einverstanden gewesen. Die D hätte die ganze Zeit gewusst, dass sie nach Syrien reise und nicht etwa nach Spanien. Dies sei auf ihren Wunsch hin geschehen. Die Flugticktes hätte ein Bekannter besorgt. Den Zeugen G hätten sie zufällig am Flughafen in ... kennengelernt. Sie hätten zuvor nicht gewusst, dass dieser auch nach ... fliegen würde.

Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sich das Geschehen, wie unter II.1 festgestellt, zugetragen hat.

Dass der D das eigentliche Ziel ihrer Reise nicht bekannt gewesen war und diese vielmehr davon ausging nach Spanien in den Urlaub zu fahren und auch wieder nach Hause zurückzukehren, schließt die Kammer aus den in der ... Hauptverhandlung verlesenen Chatverläufen zwischen dem Angeklagten B und dem P, dem Onkel des Angeklagten, vom 08.06.2022, dem Reisetag der D. Dort heißt es:

> B, 16:16 Uhr Sprachnachricht: „Lass ihn in Ruhe langsam weiterfahren. Sie brauchen eineinhalb bis zwei Stunden bis sie ankommen, er muss nicht lange dort auf sie warten, er soll langsam fahren. Wenn er dort ankommt, soll er nach der Ankunftstafel nachsehen wann die Maschine aus ...’s Hauptstadt ... ankommt, das ist dann die Maschine auf dem sie sind. Er soll sie dort empfangen und nichts erwähnen, dass er von Q käme. ... sagt ihnen dann steigt ein ohne zu sagen wo sie nach Syrien hinfahren, sie sind in Spanien in Urlaub unterwegs aber sie betreten die Grenze nach Syrien zum ... erst dann werde ich mich beruhigen und werde mir dann ein Eis genehmigen und mich abkühlen.

> P, 16:17 Uhr Sprachnachricht: „Mache dir keine Sorgen, ich habe ihm alles gesagt und er weiß Bescheid, alles ist in Ordnung, sobald er am Flughafen angekommen ist, spreche ich noch einmal mit ihm. “

> B, 16:18 Uhr Textnachricht: „gut“

> P, 16:22 Uhr. „lnschallah“

> P, 16:22 Uhr: „Ich schaue mal was Allah hinbekommt

➢ B, 16:22 Uhr: „Allah möge es richten. “ > P, 16:22 Uhr:

„Amen“

und weiter:

> B, 19:43 Uhr Sprachnachricht: „Hallo P, guten Abend, wie geht’s P,, sie erkannte, dass es hier der Flughafen von ... ist u. s. w. Aber wo ... ist, kennt sie nicht, zu welchem Land ... gehört weiß sie es nicht, sie erkannte der Flughafen ... und dass dort in Arabisch steht, sage es ihr, hier ist Spanien und in ganz Spanien schreibt man arabisch, lasse den Mann sie belügen, selbst wenn sie es liest, wisse sie nicht wo das Hochzeitshaus ist, da ist kein ... und gar nichts anderes, auch wenn sie Jedaida lesen würde, wisse sie nicht was und wo Jedaidah liegt, verstehts. Selbst wenn sie auch Dimashq (in arabisch Damaskus) liest, würde sie es nicht erkennen, da sie Damaskus als El Sham kennt und Al Sham taucht nirgendwo auf, steht auch ... nicht angeschrieben. Mache es dem Mann klar, dass sie jung ist und trotzdem wenn sie ..., Damaskus liest versteht sie es nicht, alles ist im Eimer. “

➢ P, 19:44 Uhr Sprachnachricht: „Okay in Ordnung. Verlasse dich auf Allah.“

Hieraus ergibt sich ferner, dass die D nach ihrer Ankunft in ... durch einen von den Angeklagten organisierten Fahrer abgeholt wurde und dieser dahingehend instruiert wurde, der D vorzuspielen, dass sie in Spanien sei.

Die Reaktion der D, nachdem sie erkannte, wo sie sich tatsächlich aufhielt und die Reaktion der H hierauf, ergeben sich aus dem verlesenen Chatverlauf zwischen dem Angeklagten B und der H, der Tante des Angeklagten vom 11.06.2022. Dort heißt es:

➢ H, 16:34 Uhr: Nein, sie hat sich beruhigt“

➢ H, 16:34 Uhr: „Seit gestern war sie außer sich“

➢ H, 16:34 Uhr: „Sie hat die ganze Nacht nicht geschlafen“

➢ B, 16:34 Uhr: „Ok“

➢ B, 16:34 Uhr: „Sie sucht die Freiheit“

> H, 16:35 Uhr. • „Ja“

> H, 16:35 Uhr: „Es gibt keine Macht außer von Gott“ (Anm. Dolmetscher: Koran Floskel)

> B, 16:35 Uhr: „Passe auf, dass sie dich nicht überlistet und dann abhaut!“

> B, 16:35 Uhr: „Sie ist ja nicht zu verachten“

> H, 16:35 Uhr: „Möge Allah sie führen, Oh Herr“

> H, 16:35 Uhr: „Es ist mir bewusst, ich habe alle Türen abgeschlossen“

> H, 16:35 Uhr: „Allah, verwalte deine Angelegenheit“

> B, 16:35 Uhr: „Ja“

> H, 16.36 Uhr: „Heute fragte sie mich nach dem Weg zum Flughafen“

> H, 16:36 Uhr: „Sie wolle zum Flughafen gehen. “

> B, 16:36 Uhr: „Weil sie es hier genauso macht um abzuhauen“

➢ H, 16:36 Uhr: „lch sagte ihr, der Flughafen ist weit weg von hier, außerdem gibt es keine Flüge“

Dass die D nicht mehr nach Deutschland zurückkehren sollte, ergibt sich aus Folgendem und in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf zwischen dem Angeklagten B und der H vom 12.06.2022:

➢ H, 09:21 Uhr: „Sie rief mich vom Flughafen an und sagte, dass sie auf euch wartet“

➢ H, 09:21 Uhr: „Habe ich dir nicht gesagt, dass wir inzwischen Freunde geworden sind“

➢ H, 09:21 Uhr: „12 12“

➢ B, 09:22 Uhr: „12“

➢ H, 10:07 Uhr: „Sie will weg“

➢ H, 10:07 Uhr: „Hahahaha“

➢ B, 10:07 Uhr: „12“

➢ B, 10:07 Uhr: „Sie sagte der EE, spreche mit meinem Vater.“

➢ H, 10:07 Uhr: „Sie wird ihr Leben lang keinen Fuß mehr in Deutschland setzen“

➢ H, 10:07 Uhr: „Ja, das sagte sie auch deinem Onkel“

➢ B, 10:08 Uhr: „Und sie werde Syrien nie mehr wieder verlassen“

➢ H, 10:08 Uhr: „Wer spricht zu ihm“

➢ B, 10:08 Uhr: „Ja“

➢ H, 10:08 Uhr: „er sagte ihr, erst wenn du dich besinnst und aufhörst Probleme zu machen. “

➢ H, 10:08 Uhr: „Und er sich dann mit dir zufriedengibt, werde ich es ihm sagen. “

> H, 10:08 Uhr: „Und bis er die Gerichtsprobleme los hat.“

> H, 10:08 Uhr: „12“

> B, 10:09 Uhr: „Ja“

> H, 10:09 Uhr.: „Sie ahnt es selbst, dass sie hier bleiben wird“

B, 10:09 Uhr: „12“

H, 10:09 Uhr.• „ Sie sagt mir, ihr lügt mich an“

H, 10:09 Uhr: „Ein Teufel ist sie.“

H, 10:09 Uhr: „Sie weiß es“

➢ B, 10:09 Uhr: „Sie will den schlechten Weg einschlagen“ (Anmerk. Dolmetscher: Im Sinne von Freiheit suchend)

> B, 10:09 Uhr: „Wenn ich in Syrien wäre, würde ich ihr die Knochen brechen, dieser Hündin“

➢ H, 10:09 Uhr: „Hier gibt es keine Freiheit“ (Anm. Dolmetscher: Im Sinne, dass sie nicht machen könne was sie will)

➢ B, 10:10 Uhr: „Du kannst dir nicht denken, was sie hier alles angestellt hat“

> H, 10:10 Uhr: „Überlasse die Sache deinem Onkel P und R, sie werden es richten“

> H, 10:10 Uhr: „12 12“

> B, 10:10 Uhr: „Die Feinde haben schon ihr Werk geleistet“

> H, 10:10 Uhr: „Das weiß ich, deine Mutter hat es mir gesagt“

➢ H, 10:10 Uhr:: „Und auch dein Onkel P“

> H, 10:10 Uhr: „Allah möge ihr nicht die Kraft schenken“

> B, 10:11 Uhr: „Allah hilft“

> H, 10:11 Uhr: „Ja, bei Allah“

> H, 10:11 Uhr: „ Grüße sie alle bei dir“

Sofern der Angeklagte B sich dahingehend eingelassen hat, dass seine Schwester freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei und dies auch die Zeugin F in ihrer Vernehmung angab, so ist dies vor dem Hintergrund der Chatverläufe zwischen dem Angeklagten B und dem P bzw. der H nicht glaubhaft und stellt zur Überzeugung der Kammer reine Schutzbehauptungen dar. Die aus den Chatverläufen sich ergebende Tatsache, dass der D vorgespielt wurde, sie befinde sich in einem Urlaub in Spanien, lässt sich nicht mit der Aussage der Zeugin F, die D sei über die wahren Reiseziele und -absichten informiert gewesen, in Einklang bringen. Es ist auch kein vernünftiger Grund vorstellbar, warum der Angeklagte B derartige Kommunikation mit dem P führen sollte, wenn dies der Fall gewesen wäre.

Auch die von der H gegenüber dem Angeklagten B in ihrem Chat beschriebene Reaktion der D, als ihr bewusst wurde, dass sie sich in Syrien befand und nicht mehr nach Deutschland zurückkehren sollte, zeigt, dass ... dies keinesfalls ihrem Willen entsprach. Insofern schenkt die Kammer auch den Aussagen der D in dem in Augenschein genommenen Video keinen Glauben, in welchem sie angab, freiwillig nach Syrien gegangen zu sein, wo sie sich auch immer noch befinde. Die Kammer schließt hieraus lediglich, dass sich die D auch heute noch in Syrien befindet.

Auch wenn die Angeklagten bezüglich Ziffer 1. der Anklage vom Vorwurf der Zwangsheirat insbesondere deshalb freigesprochenen wurden, weil sich kein Nachweis für eine Heirat in Syrien finden ließ, so zeigt doch das Vorgehen der beiden Angeklagten in der Motivlage deutliche Parallelen zu Fall 3, dass es den Angeklagten um die Durchsetzung ihrer Moralvorstellungen gegenüber den Wünschen der weiblichen Mitglieder der Familie geht.

C.

Die Feststellungen zu 11.2 beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten A, der einräumte, auch nach der endgültigen Ausreise seiner Tochter D nach Syrien weiter das Kindergeld für diese bezogen zu haben, obwohl er wusste, dass ihm dies nicht mehr zustand. Er hat sich abweichend zu den Feststellungen dahingehend eingelassen, dass nach der Ausreise seiner Tochter D, dies beim Jobcenter gemeldet worden sei. Er habe gedacht, damit sei alles erledigt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dies auch bei der Familienkasse hätte melden müssen. Jemand anderes hätte damals die Meldung beim Jobcenter gemacht, wer dies gewesen war, könne er jedoch nicht mehr sagen.

2.

Seine geständige Einlassung wird durch die verlesenen Bescheide der Familienkasse vom 16.01.2019, 08.08.2022 und 17.04.2023 bestätigt. Aus dem Bescheid vom 08.08.2022 ergibt sich, dass das bezogene Kindergeld für die D bereits seit dem 07.07.2022 250,00 EUR monatlich betrug. Auch aus dem Bescheid vom 20.10.2023 wird ersichtlich, dass das monatlich von dem Angeklagten A ... bezogene Kindergeld 250,00 EUR betrug.

Aus dem verlesenen Schreiben der Familienkasse vom 29.05.2024 geht zudem hervor, dass für die D seit Einreise in die BRD laufend Kindergeld bezogen wurde.

Im Zeitraum vom 08.06.2022 bis 29.05.2024 bezog der Angeklagte A daher insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.750,00 EUR.

3.

Der Angeklagten B hat die Einlassung seines Vaters, es sei eine Meldung an das Jobcenter erfolgt und er davon ausgegangen sei, dass dies ausreichend sei, da er dachte, die Behörden würden sich untereinander verständigen, insoweit unterstützt, als er angab er habe damals das Jobcenter informiert.

Die Kammer folgt dem allerdings genau so wenig wie der Angabe des Angeklagten A, ihm Gegenteil steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass keinerlei Benachrichtigung erfolgte.

Beide Angeklagten haben alle Institutionen über den Verbleib von D im Unklaren gelassen, sie haben durchgängig erklärt, deren Aufenthalt nicht zu kennen und auf das Jugendamt als verantwortlich verwiesen. Sie wollten gerade nicht offenbaren, dass D sich in Syrien befindet und dies auf Veranlassung von ihnen beruhte. Es wäre also völlig widersinnig, wenn sie ausgerechnet gegenüber dem Jobcenter den Umstand mitgeteilt hätten, obwohl sie davon ausgegangen seine, die Behörden würden sich untereinander abstimmen. Dann hätten sie zum Beispiel der Schule oder in der Flüchtlingsunterkunft diesen Umstand nicht verheimlichen müssen.

Es ergibt sich zudem aus dem verlesenen Schreiben des Jobcenters vom 08.11.2022 aus der Beiakte des Jugendamtes der Stadt ... (Az.: ...), dass auch das Jobcenter nicht von dem tatsächlichen Aufenthalt der D ... benachrichtigt wurde. Angesichts der mehreren Bescheide und der unveränderten Höhe des bezogenen Kindergeldes spricht alles gegen die Einlassungen der Angeklagten zur Mitteilung an das Jobcenter.

Diese belegt aber andererseits die geständige Einlassung des Angeklagten A, dass ihm die Mitteilungspflicht bekannt war.

D.

Die Feststellungen unter 11.3 ergeben sich aus Folgendem:

a.

Der Angeklagte A hat am ersten Hauptverhandlungstag zu den Tatvorwürfen geschwiegen, nach Vernehmung seiner Tochter C hat er am zweiten Hauptverhandlungstag sich dahingehend eingelassen, dass die Geschädigte C für zwei Tage nach ... gebracht werden sollte, um mit dem dort lebenden Verwandten Gespräche zu führen. Der Angeklagte B und eine weitere Person sollten die Geschädigte holen, um sie nach ... zu verbringen. Wie die Verbringung in das Auto, silberner [Fahrzeugtyp], abgelaufen sei, wisse er nicht. Nachdem sie gefunden worden sei, sei er informiert worden und man habe sich auf einem Parkplatz getroffen und die C sei in den grünlichen [Fahrzeugtyp], mit dem er gekommen sei, eingestiegen. Sie habe dies zwar nicht gewollt, da sie ihren Geburtstag in ... habe feiern wollen, sie sei allerdings trotzdem nach hinten in das Fahrzeug gesetzt worden, aber nicht auf den Boden gelegt worden, wie dies behauptet worden sei. Da in dem sehr kleinen Fahrzeug kein Platz am Boden gewesen wäre, um dort eine Person zu platzieren, habe die Geschädigte auf der Rückbank gesessen.

Was geschehen sei, bevor die Geschädigte zum Parkplatz gebracht worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe, da die Geschädigte verschleiert gewesen sei, ... keine Verletzungen gesehen. Er habe auch nicht mitbekommen, dass seine Tochter geschlagen oder misshandelt worden sei.

Man sei zu dritt gegen 21:30 Uhr nach ... gefahren. In ... in ... habe man dann gegen 0:45 Uhr getankt und sei Richtung ... gefahren. Man sei so gegen 3:00 Uhr in der Nacht in der Nähe von ... angekommen. Die Geschädigte sei der Familie übergeben worden und man habe noch kurz etwas getrunken und gegessen und sei ca. nach einer Stunde Aufenthalt gegen 4:00 Uhr morgens wieder losgefahren und habe um ca. 7:00 Uhr in ... getankt.

C habe dort in ... an ihrem Geburtstag bleiben sollen, da auch ein weiteres Mädchen, nämlich aus der Verwandtschaft, welche dort wohne, ebenfalls am 17.04. Geburtstag habe. C habe dort auch ihren letzten Geburtstag gefeiert. Sie habe ca. zwei Tage dortbleiben sollen, damit die Familie dort mit ihr sprechen könne, warum sie sich so verändert habe.

Alles habe angefangen als man in den ... habe ziehen wollen und dort Räumlichkeiten gefunden habe. Die Geschädigte habe nicht mit in den ... ziehen wollen und sie habe sich ab diesem Zeitpunkt massiv verändert. Sie sei frech geworden, habe sich nicht an Absprachen gehalten und habe letztendlich die Erziehung der Eltern ... untergraben. Sie habe Kontakt zum Sicherheitspersonal aufgenommen und sich immer weiter von der Familie entfernt, habe allerdings als 16jährige weiterhin in Familienverbund bleiben sollen. Dies schien sie nicht zu wollen und habe gegenüber dritten Personen Geschichten erzählt, die unwahr seien und das Jugendamt habe sich dann eingeschaltet. Auch hier habe sie kaum noch Kontakt zu ihrer Familie gehabt und sich immer weiter von ihrer Familie entfernt, obwohl die Eltern nach wie vor gewollt hätten, dass ihr minderjähriges Kind zu Hause wohnt und zur Schule geht.

Da die Geschädigte allerdings kaum ansprechbar und belehrbar gewesen sei, habe sie daher bei den Verwandten in ... mit diesen sprechen sollen, um vielleicht eine Möglichkeit zu finden, wie wieder Normalität einkehren könne. Dies sei der Gedanke gewesen, warum C nach ... habe sollen. Er entschuldige sich dafür, dass er ... dies gegen den Willen von C getan habe. Er habe gewollt, dass die Geschädigte wieder so wird, wie sie früher war.

b.

Der Angeklagte B hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, am Tattag auf dem Weg zu ... gewesen zu sein, um dort Tomaten- und Pfefferpflanzen zu kaufen. Er sei dann an der ...-Straße entlanggefahren, da er dort viele Leute kenne. Er habe sich jedoch mit niemandem Speziellen treffen wollen. Dort sei er zufällig auf seine Schwester, die Geschädigte, gestoßen. Diese sei freiwillig in das Fahrzeug gestiegen. Geschlagen worden sei die Geschädigte nicht. Er habe dann seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er und C zusammen seien. Der Angeklagte A sei dann zu den beiden gestoßen. Daraufhin seien sie in die ... gefahren, da das Jugendamt verboten hätte, dass C Kontakt mit der Familie habe und gedroht habe, dass C ansonsten die Schule und Hessen verlassen müsse. Er und sein Vater hätten die ... dann aber sofort wieder verlassen, da sein Vater am nächsten Tag einen Termin beim Augenarzt gehabt hätte und er hierbei habe übersetzen müssen. Die Geschädigte C sei in den ... geblieben, um dort am nächsten Tag mit dem Mädchen, dass in dem Haus, an welchem sie die Zeugin C abgesetzt hätten, ihren Geburtstag zu feiern. Sie habe dort in der Vergangenheit auch bereits einmal Sylvester gefeiert. Sein Fahrzeug habe er zuvor an jemanden namens „S" in der ...-Straße verliehen. Einen genaueren Namen kenne er nicht. Es sei auch sonst niemand dabei gewesen.

Die Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie zu den oben unter 11.3. getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen, widerlegt.

2.

Die Überzeugung, dass die Angeklagten die Tat wie unter 11.3 festgestellt begangen haben, hat die Kammer maßgeblich aus den Angaben der Geschädigten C gewonnen, die die Zeugin zeitnah nach ihrer Rückkehr gemacht hat. Dies gilt ... insbesondere deshalb, da sich ihre früheren Angaben in das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme stimmig einfügen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit fortschreitender zeitlicher Entfernung von der Tat die Zeugin versuchte, die Beteiligung ihrer angeklagten Familienangehörigen zu negieren und sich in der Hauptverhandlung dann völlig abweichend zu ihren ursprünglichen Angaben erklärt hat. Dies ist vor dem Hintergrund der Inhaftierung der beiden Angeklagten und der Rückkehr von C in das häusliche Umfeld erklärbar, da diese nunmehr wieder den Wunsch hatte, dass ihr Vater und ihr Bruder freikommen, wie sie es selbst bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung geäußert hat. Diese zunehmende Entlastungstendenz bzw. die dafür geänderten Angaben widersprechen aber den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme.

a.

Nachdem die Geschädigte im Laufe des 17.04.2024 wieder nach ... zurückgekehrt war, wurde sie kurz danach durch die Zeugin KK'in DD im Krankenhaus vernommen.

Gegenüber der Zeugin schilderte die Geschädigte, dass sie am Abend des 16.04.2024 von der Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße auf dem Heimweg gewesen sei. Dort sei ihr ihr Bruder, der Angeklagte B, entgegengekommen und habe sie gefragt, wo sie herkomme und wo sie hingehe. Ihr Bruder habe sie dann geschlagen und in ein Auto gezwungen. Es seien noch zwei weitere Personen beteiligt gewesen, die sie nicht erkannt habe. Einer habe vorne gesessen und der andere hinten. Sie selbst habe bäuchlings im Fußraum gelegen. Sie seien dann ca. sieben Minuten bis zu einem Platz in der Nähe von ... gefahren. Dort sei sie in ein anderes Auto verbracht worden. Dann habe sie sich mit zwei Personen auf der Rückbank befunden und die andere Person sei gefahren. Mit diesem Fahrzeug seien sie mehrere Stunden unterwegs gewesen. Der Angeklagte B habe sie immer wieder gefragt, warum sie abhaue. Er habe sie geschlagen und gewürgt, bis sie bewusstlos geworden sei. Handy, SIM-Karte, Schmuck, Schultasche und Portemonnaie seien ihr abgenommen worden.

Sie sei dann in einem Haus in den ... aufgewacht. Der Angeklagte B sei jedoch nicht mehr dort gewesen, nur ein älterer Mann mit seinem Sohn. Letzterer habe das Haus bald verlassen. Der Mann habe sie immer wieder gefragt, warum sie weggegangen sei und wo sie hinwolle. Sie – die Zeugin C – habe mehrfach gesagt, dass sie nach Hause wolle. Der Mann habe sie dann zum Bahnhof in ... gefahren und für sie ein Ticket für den EC um 14:38 Uhr gekauft. Mit diesem sei sie dann nach ... gefahren, wo sie um 18:31 Uhr angekommen sei. Von dort habe sie ein Taxi in die ...-Straße genommen.

b.

Auch gegenüber der Zeugin KK'in FF, welche die Geschädigte später am selben Tag nochmal vernahm, schilderte die Zeugin C einen mit den Angaben gegenüber der KK'in DD übereinstimmenden Sachverhalt. Zusätzlich schilderte die Geschädigte gegenüber die Zeugin KK'in FF, dass sie von ihrem Bruder, dem Angeklagten B, sowohl bei dem Abpassen mit dem Roller als auch während der Fahrt mit dem ersten Fahrzeug als „Schande für die Familie" bezeichnet worden sei und er zu ihr gesagt habe, dass ihr Verhalten falsch sei und sie sich schämen solle. Auch sei sie in beiden Fahrzeugen von dem Angeklagten B gewürgt und geschlagen worden. Auch gegenüber der Zeugin KK'in FF schilderte die Geschädigte den Aufenthalt in dem Haus in der Nähe von ... so, wie unter 11.3 festgestellt. Darüber hinaus hätten sie zwei Männer nach ihrer Rückkehr in ..., welche sie auf der Zugfahrt aufgrund der Verletzungen der Geschädigten angesprochen hatten, noch zum Taxi gebracht.

Beide als Zeuginnen vernommenen Polizeibeamtinnen schilderten die Angaben der Geschädigten, die Zeugin KK'in FF erklärte weiter, dass sie die von der Geschädigten benannten Fahrtzeiten des ECs von ... nach ... überprüft habe und diese exakt mit dem Fahrplan übereinstimmten. Gegenüber beiden Polizeibeamtinnen erwähnte sie jedoch keine Tatbeteiligung ihres Vaters.

c.

Auch gegenüber der Zeugin T (vormals ...), welche die Zeugin am 18.04.2024 nach ihrer Rückkehr ärztlich untersuchte, schilderte die Geschädigte laut Aussage der Zeugin T, den Sachverhalt wie gegenüber den Polizeibeamtinnen - einschließlich der Beteiligung des Angeklagten B - sowie das Verbringen in den Fußraum der Hintersitze in beiden Fahrzeugen und die Gewaltanwendungen.

d.

Die Geschädigte schilderte kurz nach Rückkehr in die Flüchtlingsunterkunft auch gegenüber weiteren Personen, dass ihr Bruder, der Angeklagte B an der Tat beteiligt war. Dies haben sowohl die Zeugin I, eine Mitarbeiterin der Flüchtlingsunterkunft sowie der Zeuge PHK M bestätigt.

Auch gegenüber dem Zeugen K, einem Security-Mitarbeiter der Unterkunft, gab sie an, dass ihre Familie sie nach ... entführt habe. Sie habe einen ihrer Brüder als Täter benannt, auch wenn der Zeuge K bei seiner Vernehmung sich nicht mehr daran erinnern konnte, welcher das gewesen sei.

Gegenüber der Zeugin KK'in GG gab die Geschädigte darüber hinaus an, dass sie am Tattag gegen 21:00 Uhr zuhause in der Mädchenunterkunft „Haus ..." in ... habe sein müssen. Da sie bereits spät dran gewesen sei, habe sie sich den Roller geliehen.

e. Am 22.04.2024 wurde die Geschädigte durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts - den Zeugen U – vernommen. Auch hier schilderte sie den Tatablauf wie bereits zuvor. Lediglich von der Beteiligung ihres Bruders, dem Angeklagten B, wollte die Geschädigte nun nichts mehr wissen. Bei der richterlichen Vernehmung gab die Geschädigte an, wie der Zeuge U berichtete, mit dem Roller auf dem Heimweg gewesen zu sein. Ein fremder Mann habe ihr den Weg versperrt und sie neben dem Auto angehalten. Ein zweiter Mann sei dann aus dem ... Fahrzeug ausgestiegen. Einer der Männer habe sie dann gefragt, ob sie C sei und wo sie hinwolle. Dann sei sie mit Gewalt in den Fußraum des Autos verbracht worden. Dort sei sie sehr fest an den Haaren gezogen und von allen Seiten geschlagen worden. Ihr sei mit Fäusten auf den Rücken und auf den Hinterkopf geschlagen worden. Es seien insgesamt drei Männer gewesen. Nach kurzer Zeit hätten sie angehalten. Dann sei sie gewaltsam in den Fußraum eines zweites Fahrzeug buchsiert worden. Auch hier sei sie wieder an den Haaren gezogen und fest mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen worden. Der Mann der an ihrer Kopfseite gesessen hätte, habe mit den Schuhen gegen ihren Kopf getreten und sie gefragt, warum sie nicht nach Hause gehe. Sie sei schließlich bewusstlos geworden. Sie sei dann an einem fremden Ort aufgewacht. Dort sei ein älterer Mann gewesen, der freundlich zu ihr gewesen sei. Er habe ihr geholfen zurückzukommen und die Fahrt nach ... für sie bezahlt. Ihr Bruder sei an der Sache nicht beteiligt gewesen, dass würde ihr Vater nicht zulassen.

f.

In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte dann gänzlich abweichend ausgesagt, dass ihr Bruder an dem fraglichen Abend zu ihr in die Nähe der Flüchtlingsunterkunft gekommen sein und zu ihr gesagt haben soll: „Komm' mit' Wir fahren nach ...!", um dort ihren Geburtstag zu feiern. Daraufhin sei sie mit ihrem Bruder mitgegangen und man sei nach ... gefahren. In ... habe sie dann mit einem Mädchen namens „V", welches am selben Tag Geburtstag habe und die Tochter eines Freundes ihres Vaters sei, zusammen feiern wollen. Dies habe man dann jedoch letztendlich nicht getan, da der Geburtstag auf den Namen des Mädchens stattgefunden habe und nicht auf ihren. Sie, die Geschädigte, habe sich dann mit ihrem Vater, dem Angeklagten A, gestritten und er habe ihr schließlich gesagt, dass sie nach Hause gehen könne. Sie sei dann alleine am nächsten Morgen aus dem Haus und mit dem Zug aus den ... nach ... gefahren, das Geld hierfür habe ihr ihr Vater gegeben. Als sie dann in ... gewesen sei, sei sie von Betrunkenen geschlagen worden, die ihr auch das Handy und die Tasche abgenommen hätten. Zur Polizei sei sie in ... nicht gegangen, da sie weder Holländisch noch Englisch spreche.

Zum Grund der Abweichung befragt erklärte die Zeugin, dass sie nach ihrer Rückkehr aus den ... so durcheinander gewesen sei, dass irgendetwas erzählt habe.

3.

Für die Richtigkeiten der ursprünglichen Aussagen der Zeugin C einschließlich der Belastung ihres Bruders sowie für die umfassende Tatbeteiligung des Angeklagten A spricht jedoch zur Überzeugung der Kammer die Gesamtschau des übrigen Beweisergebnisses:

a. Die Anwesenheit beider Angeklagter im Tatablauf folgt bereits aus deren eigener Einlassung, die Anwesenheit wird von beiden eingeräumt, wenn auch abweichend zu den Handlungen als solche.

Die Einlassungen der Angeklagten mit der Geschädigten in die ... gefahren zu sein, wird dies durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt.

Das in der Tankstelle BAT ... entstandene Lichtbild trägt den Zeitstempel 2024-04-17 00:43. Dort wie auf dem weiteren Lichtbild ist zu sehen, wie der Angeklagte A die Tankstelle betritt und schließlich bis zum Kassenbereich gelangt.

Auf den Lichtbildern der Tankstelle ... ist schließlich das Fahrzeug [Fahrzeugtyp]mit dem amtlichen Kennzeichen ... an der Zapfsäule 11 zu erkennen. Auf dem weiteren Lichtbild sind beide Angeklagten zu sehen, wobei der Angeklagte A augenscheinlich eine Fußmatte des Fahrzeugs in der Hand hält, während der Angeklagte B das Kfz betankt. Den Lichtbildern ist wiederum zu entnehmen, wie der Angeklagte B den Kassenbereich der Tankstelle aufsucht.

Die Tankstelle ... befindet sich auf der Fahrtstrecke von ... in Richtung der ..., während die Tankstelle ... sich auf der Strecke einer solchen Rückfahrt befindet, wie die Zeugin PK'in HH überprüft hatte.

Der Zeuge KHK W berichtete insofern, dass die Fahrtzeit vom Tatort in ... bis zu der Tankstelle BAT ... an der BAB 3 an einem Montagmorgen ca. 2:56h betragen könne. Ausgehend von einem Tatzeitpunkt von 21:13 Uhr sei die Ankunft an der Tankstelle ... um 00:45 Uhr gut vorstellbar. Von hier aus sei auch eine Fahrt in die ... samt kurzem Aufenthalt mit anschließender Rückfahrt bis zur Tankstelle ... um 7:18 Uhr möglich. Die Fahrtstrecke von der Tankstelle BAT ... nach ... betrage ca. 1:50h, die Fahrt von ... nach ... ca. 3h. Hieraus ergibt sich auch die unter 11.3 festgestellte Ankunftszeit in den ... von ca. 3:00 Uhr, die auch der Einlassung des Angeklagten A entspricht.

Aus vorgenannten Lichtbildern der Tankstelle ... wird zudem ersichtlich, dass es sich bei dem zweiten Fahrzeug, in welches die Geschädigte aus dem Fahrzeug des Angeklagten B verbracht wurde, um das Fahrzeug des Angeklagten A, dem [Fahrzeugtyp] mit dem amtlichen Kennzeichen ... gehandelt hat.

b.

Die Angaben der Geschädigten gegenüber den Zeugen KK'in DD, KK'in FF und U bei ihren Vernehmungen sowie gegenüber der Zeugin T waren kongruent, detailliert und – mit Ausnahme der gegenüber dem Ermittlungsrichter abgeänderten Angabe der Beteiligung des Angeklagten B – zum Geschehensablauf gleichbleibend. Soweit die Geschädigten C im Rahmen der Hauptverhandlung einen gänzlich anderen Sachverhalt schilderte, war dies nicht glaubhaft, wird aber vor dem Hintergrund ihres Bedürfnisses, die Familie wieder zusammen zu führen, nachvollziehbar. Ihre Erklärung, sie sei nach der Rückkehr durcheinander gewesen, weshalb sie zunächst falsche Angaben gemacht ... hat, ist der jetzigen Lebenssituation geschuldet. Für eine Verwirrtheit gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte.

Zudem decken sich die frühen Angaben der Geschädigten im Einzelnen mit einer Vielzahl von Umständen:

aa.

Die gewaltsame Verschleppung der Zeugin C belegen die Angaben des unbeteiligten Zeugen X.

Der Zeuge X hat insofern angegeben, am Tattag um 21:10 Uhr aus dem Fitnessstudio „..." gekommen zu sein und gerade auf dem Weg nach Hause in die Flüchtlingsunterkunft in der ...-Straße gewesen zu sein, als er das hilferufende Schreien einer Frau vernommen habe. Als er sich daraufhin nach der Stimme umgedreht habe, habe er in 150 – 200m Entfernung zwei Männer gesehen, welche eine Frau mit Gewalt in ein Auto zwangen. Die beiden Männer hätten die Frau, welche vorne über gebeugt gewesen sei, gewaltsam durch die hintere Tür auf der Fahrerseite des Fahrzeugs gezwängt. Er habe dann aus einem Gefühl religiöser Verpflichtung helfen wollen und sich den beiden Männern mit den Worten „Was machst du?" genähert. Der eine Mann sei dann hinter der Frau durch dieselbe Tür in das Fahrzeug eingestiegen, während der zweite Mann vorne auf der Fahrerseite eingestiegen sei. Daraufhin seien sie mit dem Auto zunächst rückwärtsgefahren und seien mit dem Fahrzeug mit einem großen Stein zusammengestoßen, anschließend seien sie Richtung Kreuzung davongefahren.

Die Angaben des Zeugen X sind auch glaubhaft. Nicht nur decken sie sich mit den diesbezüglichen Angaben der Geschädigten. Auch das von dem Zeugen X aufgenommene und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Foto spricht dafür, dass der Zeuge X tatsächlich einen Vorfall beobachtet hat, dessen Dokumentation er für wichtig erachtete. Darüber hinaus hat der Zeuge X eben diese Angaben im Wesentlichem kurz nach seinen Beobachtungen bereits dem Zeugen K mitgeteilt, wie dieser im Rahmen seiner Vernehmung angab.

bb.

Dass es sich bei dem Fahrzeug, in welches die Zeugin C gewaltsam am ...-Ring/ Ecke ...weg durch den Angeklagten B verbracht wurde, um das silberfarbene Fahrzeug des Angeklagten B, [Fahrzeugtyp] mit dem amtlichen Kennzeichen ... gehandelt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Ermittlungen des Zeugen KK Y. Dieser gab bei seiner Vernehmung an, das abgebrochene Fahrzeugteil des Kotflügels, welches am Tatort gefunden wurde, an eben jenes Fahrzeug angehalten zu haben. Dabei hätte das Fahrzeugteil sowohl farblich als auch in Bezug auf die Verschmutzungen genau zu dem Fahrzeug des Angeklagten B gepasst.

Dies wird darüber hinaus durch die in Augenschein genommenen Lichtbildern deutlich. Aus diesen ist eindeutig zu erkennen, dass nicht nur Farbe, Verschmutzungen und Kratzer sowohl auf dem gefundenen Fahrzeugteil als auch beim Fahrzeug als solches korrespondieren. Auch der Bruchverlauf stimmt eindeutig überein, sodass sich das herausgelöste Stück passgenau an dem Fahrzeug anbringen lässt.

Das Auffinden jenes Fahrzeugteils deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen X, wonach das Fahrzeug, in welches die Zeugin C zunächst verbracht wurde, beim Rückwärtsfahren gegen einen großen Stein am Straßenrand gestoßen sei.

Weiter lässt auch das vom dem Zeugen X gefertigte Foto ein silberfarbenes Fahrzeug erkennen, bei dem es sich gut um einen [Fahrzeugtyp] handeln kann.

Der Anstoß gegen den Stein und das Nichtbeachten des Schadens am eigenen Auto, sondern im Gegenteil das hektische Wegfahren belegt die gewaltsame Verschleppung der C entgegen der Einlassung des Angeklagten B, sie sei freiwillig eingestiegen.

cc.

Die Einlassung des Angeklagten B und der insoweit geänderten Aussage der Geschädigten, sie sei freiwillig in das Auto des Angeklagten B gestiegen, wird auch durch das Benutzen und Auffinden des Elektrorollers am Tatort widerlegt. Die ursprüngliche Angabe der Geschädigten, dass sie auf dem Heimweg mit dem Roller gewesen sei, als sie gewaltsam in das Fahrzeug verbracht wurde, ist dagegen zutreffend.

Wie bereits gegenüber der Zeugin GG angegeben, wollte die Geschädigte am Abend in ihre Unterkunft zurückkehren, da es spät war, musste sie sich dafür einen Roller leihen. Dies wird durch den Zeugen K bestätigt, der aussagte, dass die Geschädigte am Tattag zu ihm gesagt habe, dass sie schon zuhause sein müsse. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie den Roller nehmen könne. Der Zeuge K habe dann gesagt, dass sie hierfür den L fragen müsse, der einverstanden war. Die Geschädigte sei dann schließlich mit dem Roller von der Unterkunft in der ...-Straße weggefahren.

Spricht bereits dies gegen ein einverständliches Einsteigen in das Auto des Bruders, so zeigt das Auffinden des geliehenen Rollers am Tatort durch den Zeugen Z, dass diese gegen ihren Willen ins Auto verbracht wurde und deshalb den Roller zurücklassen musste.

dd.

Auch die bei der Geschädigten C nach ihrer Rückkehr festgestellten Verletzungen zeigen die Richtigkeit ihrer ersten Angaben und die erhebliche Gewaltanwendung gegen sie. Sowohl aus den Ausführungen der Polizeibeamten, der Ärztin ... sowie den gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen AA aufgrund der Untersuchung vom 18.04.2024 ergeben sich die unter Il. 3 festgestellten Verletzungen.

Die Zeugin KK'in II, welche die Spurensicherung an der Geschädigten in der Kinderklinik am 17.04.2024 durchführte, berichtete von Würgemalen am Hals, welche insbesondere rechtsseitig stark ausgeprägt gewesen seien. Diese sind auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, neben Kratzern im Nasenbereich sowie am Unterkiefer rechts, deutlich erkennbar.

Der Sachverständiger AA hat insofern ausgeführt, dass die sichelförmigen Verletzungen an der Halsvorderseite, wie sie beispielsweise durch Fingernagelabdrücke entstehen können sowie die umliegenden Hämatome auf eine Gewalteinwirkung gegen den Hals hinweisen. Die vorliegenden schürfartigen, zum Teil flächigen Hautverletzungen seien im Rahmen des von der Geschädigten C geschilderten Würgevorgangs durch den Angreifer als auch im Rahmen eines Befreiungsversuchs durch die Zeugin C erklärbar insbesondere, wenn man davon ausginge, dass die von der Zeugin C getragenen Ketten zwischen ihren Hals und der Hand des Angreifers gelangt wären, wodurch Reibung/Schürfung resultiere. Auch die während der Untersuchung bestehenden Schluckbeschwerden sowie die Schmerzen am Hals, seien mit einer stattgehabten komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals vereinbar. Die Hämatome im Bereich des Nackens und des Rückens der Zeugin C seien durch Faustschläge auf die betroffenen Körperregionen erklärbar.

Auch die Hautverfärbungen im Gesicht sowie die zum Teil schürf-/kratzerartigen Oberhautverletzungen im Gesicht seien durch eine stumpfe Gewalteinwirkung bspw. durch Schläge mit der flachen Hand in Kombination mit einer schürf-/kratzartigen Komponente bspw. durch Fingernägel zu erklären, ggfs. käme auch das Verschließen des Mundes mit der Hand für die kratzartigen Wunden im Gesicht in Betracht.

Die in der Mundvorhofschleimhaut sowie in der rechten Lidbindehaut befindlichen Petechien deuteten ebenfalls auf eine Gewalteinwirkung in Form eines Würgens hin. Durch das Abdrücken des Halses würden die Venen abgedrückt, die Arterien hingegen nicht. Dies führte in der Folge zu einem erhöhten Druck in den Gefäßen, was schließlich zu einem platzen der Petechien vor allem in der Mundvorhofschleimhaut und den Augenlidern führte. Für das Entstehen von Petechien sei auch ein Würgen von mindestens 20 Sekunden erforderlich.

Insgesamt sei der von der Geschädigten C berichtete Sachverhalt daher mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen.

Auch habe aufgrund des Würgens eine potenzielle Lebensgefährdung bestanden, da die Geschädigte zumindest einmal das Bewusstsein verloren habe. Insoweit wäre ein lagebedingter Erstickungstod aufgrund der Bauchlage der Zeugin C im Fahrzeug, wodurch die Atemwege ggfs. bedeckt werden könnten, möglich gewesen. Dies führte dann zur Ausschüttung von Stresshormonen, was schließlich zum Atemstillstand und in der Folge zum Tod hätte führen können. Aufgrund des Fehlens einer erneuten Bewusstlosigkeit oder Atembeschwerden im Nachgang an den Vorfall sowie von Kehlkopfverletzungen, sei von einer akuten Lebensgefährlichkeit jedoch nicht auszugehen.

Diesen jederzeit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AA schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an.

ee.

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Geschädigten unmittelbar nach der Rückkehr bestehen nach alledem nicht.

Die Zeugen KK'in II, PHK M, KK'in FF und KK'in DD berichteten übereinstimmend, dass sie zwar den Eindruck gehabt hätten, dass der Geschädigten der Ernst der Lage nicht bewusst zu sein schien, sie aber verstanden habe, was vor sich gehe und auch sonst nicht den Eindruck gemacht hätte, nicht gewusst zu haben, was sie sagte.

Auch die Zeugin KK'in GG nahm die Geschädigte zwar als fordernd und ihren Kopf ... durchsetzend wahr, sah aber ebenfalls keinen Grund an deren Aussagefähigkeit zu zweifeln.

So konnte die Geschädigte z.B. auf die Minute genau die Zeiten der Zugverbindung von ... nach ... schildern, wodurch es der Polizei möglich war, auf der ... Überwachungskamera auf dem ... Hauptbahnhof das Aussteigen der C nachzuvollziehen.

Zudem sind die geänderten Angaben der Zeugin C in sich unschlüssig und stehen schon im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten B, die durch die Rekonstruktion der Fahrtzeiten belegt, dieser hätte bereits nach knapp einer Stunde das Haus in der Nähe von ... wieder verlassen. C hat vor der Kammer dagegen angegeben, ihr Vater sei noch in dem Haus gewesen als sie dieses verlassen habe.

Gegen die Richtigkeit der geänderten Aussage der Zeugin, wonach sie freiwillig mitgegangen sei, spricht auch, dass sie zuvor großen Wert auf die Feier ihres Geburtstages in der Unterkunft gelegt und dazu bereits Vorbereitungen getroffen hat. Der Zeugen K, berichtete, dass die Geschädigte am Tag vor ihrem Geburtstag zu ihm gesagt habe, dass sie ihren Geburtstag unbedingt in der Unterkunft in der ...-Straße feiern wolle. Sie hätte den Sozialdienst und auch den Zeugen K selbst eingeladen, obwohl die Zeugin I dagegen gewesen sei, was diese in ihrer Vernehmung bestätigte. Der Zeuge K habe der Geschädigten deshalb noch mitgeteilt, dass dies verboten sei und die Geschädigte zunächst die Leiterin, die Zeugin I, um Erlaubnis fragen müsse, die Geschädigte sich jedoch von ihrem Vorhaben nicht habe abhalten lassen, da sie die Mitarbeiter aus der Unterkunft als quasi neue Familie sehe. Wie sehr der Geschädigten daran gelegen war, ihren Geburtstag mit den Mitarbeitern zu feiern, wird auch aus ihrem Verhalten nach der Rückkehr deutlich. Hier fuhr sie unmittelbar wieder in die Unterkunft und nicht etwa zur Familie. Wie der Zeuge K dazu weiter berichtete, sei die die Geschädigte am Tag nach ihrer Entführung wieder in der Flüchtlingsunterkunft erschienen und habe unbedingt sofort ihren Geburtstag feiern wollen. Die Polizei sei ebenfalls anwesend gewesen und die Geschädigte habe zunächst ins Krankenhaus gesollt. Daraufhin habe die Geschädigte angefangen zu diskutieren und gesagt, dass sie dortbleiben wolle und ihren Geburtstag feiern wolle. Sie wolle bei der Security bleiben, da sie sich dort sicher fühle. Die Geschädigte sei erst nach erheblicher Überredung ins Krankenhaus gegangen. Dies wurde auch durch die Aussage des Zeugen PHK M bestätigt. Auch dieser ... schilderte, dass er und PK'in N von zwei Mitarbeitern der Flüchtlingsunterkunft angesprochen worden seien, dass das vermisste Mädchen zurückgekehrt sei. Die Geschädigte habe sich dann zunächst geweigert, sich behandeln zu lassen und habe bei den Sicherheitskräften bleiben wollen. Nach viel Zureden sei sie dann doch unter Begleitung der Polizeibeamten mit ins Krankenhaus gekommen, wobei sie allerdings darauf bestanden habe, dass ein Security-Mitarbeiter sie begleite.

Auch ihre neue Aussage, sie habe am nächsten Morgen ohne ihren Vater und Bruder alleine das Haus verlassen und zum Bahnhof nach ... gefahren sein und dort selbst eine Fahrkarte gekauft haben will, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte weder Englisch noch Niederländisch spricht, nicht nachvollziehbar.

Auch die Angabe der Geschädigten, sie sei in ... von unbekannten Dritten überfallen worden, die ihr die Verletzungen zugefügt hätten und ihren Rucksack entwendet hätten, ist eindeutig zu widerlegen und zeigt, wie sehr sie bemüht ist, ihre Familienangehörigen unter allen Umständen zu entlasten. Denn ihren Rucksack mit ihren Schulsachen und ihrem Zeugnis sowie ihr Portemonnaie fand der Zeuge KK ... bei der Festnahme des Angeklagten A in dessen Fahrzeug. Die Sachen können der Geschädigten daher nicht von Betrunkenen am Bahnhof in ... abgenommen worden sein, sondern haben ihr Vater und ihr Bruder ihr abgenommen, wie dies zu den ersten Aussagen der Geschädigten passt.

Darüber hinaus leugnete die Geschädigte bei ihrer Vernehmung vor der Kammer, jemals ihren Bruder als Täter genannt zu haben. Dies wird jedoch durch die Aussagen der Zeuginnen I, KK'in DD, KK'in FF und T zu unterschiedlichen Zeitpunkten immer wieder bestätigt.

Auch den Ausflüchten der Geschädigten, dass sie erschöpft gewesen sei und daher nicht für das verantwortlich gemacht werden könne, was sie gegenüber diversen Zeugen angegeben habe, vermag die Kammer nach alledem nicht zu folgen.

Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Geschädigte aufgrund der drohenden Folgen für ihren Vater und ihren Bruder nunmehr versucht, sie vor einer Strafe zu schützen, sei es aufgrund intrinsischer Motive oder aufgrund von außen ausgeübtem Druck.

Dies wird auch durch die Angaben der Zeugin KHK'in Kirchhoff gestützt. Diese berichtete, dass die Geschädigte C sich in den ersten Tagen nach der Tat Gedanken gemacht habe. Sie habe die Zeugin KHK'in Kirchhoff gefragt, was mit ihrer Familie passieren würde, sollte sie bei ihrer Aussage bleiben oder was geschehen würde, wenn sie keine Aussage mehr machen würde. Die Zeugin KHK'in Kirchhoff schilderte, dass es ihr vorgekommen sei, als ob die Geschädigte abwägen würde, ihre Aussage zugunsten der Familie abzuändern, sodass ihr Vater aus dem Gefängnis kommen würde.

c.

Dass die Tat so ausgeführt wurde, wie dies nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten beabsichtigt war, ergibt sich anhand des gesamten Geschehensablaufs.

aa.

Der Angeklagte A hat selbst das Motiv der Tat umfassend geschildert, wonach C in die ... verbracht werden sollte, damit ihr dort ob ihres Lebenswandels ins Gewissen geredet werden könne. Ihm war dabei bewusst, dass C nicht freiwillig mitgehen würde.

Diese deckt sich insbesondere mit der Schilderung der Geschädigten, wonach der Mann in den ... sie gefragt habe, warum sie sich „so" verhalte und dieser der Geschädigten C schließlich die Fahrt nach Hause ermöglichte, nachdem die Geschädigte C ihm gegenüber mehrfach gesagt hatte, dass sie nach Hause zurückkehren wolle.

bb.

Die von dem Angeklagten A genannten Probleme zwischen der Geschädigten und den Angeklagten werden darüber hinaus durch die Angaben des Zeugen K bestätigt, welcher bei seiner Vernehmung angab, dass die Geschädigte Probleme mit ihrem Vater hätte, da er nicht wolle, dass sie Zeit mit den Security-Mitarbeitern verbringe.

Auch gegenüber dem Zeugen KOK BB gab der Angeklagte A im Rahmen einer Gefährderansprache an, dass er die Geschädigte in einem Auto eines Security-Mitarbeiters der Flüchtlingsunterkunft gesehen habe, womit er nicht einverstanden gewesen sei.

Der Lehrer der Geschädigten C, der Zeuge CC, gab an, dass sich die Geschädigte durch ihre Familie eingeengt gefühlt habe.

Die Zeugin I berichtete weiter, dass die Geschädigte C sich von ihrer Familie nicht verstanden gefühlt und sich bei ihnen nicht wohlgefühlt habe. Auch gab sie an, dass der Angeklagte A nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die Geschädigte C sich in den Räumen der Security-Mitarbeiter aufhielt. Weiter sagte sie aus, die Geschädigte darum gebeten zu haben, nicht mehr in die ...-Straße zu kommen, um ihre Familie nicht zu provozieren.

cc.

Wenn sich der Angeklagte A vor diesem Hintergrund dahingehend eingelassen hat, dass man zwar die Geschädigte gegen ihren Willen nach ... habe verbringen wollen, dazu jedoch keine Gewalt angewandt werden sollte und er solche nicht mitbekommen habe, ist dies genauso widerlegt, wie die dazu abweichende Einlassung des Angeklagten B, C sei freiwillig wegen einer Geburtsfeier mitgekommen. Denn dass C, die nachts überraschend auf dem Nachhauseweg abgefangen wurde, nur mittels Zwangs mitfahren würde, war auch den Angeklagten klar. Ansonsten hätte es nicht auch noch der Hinzuziehung weiterer Personen bedurft, um C in die Autos zu zwingen. Insofern ist es auch ... nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte A behauptet, nichts davon gewusst zu haben, wie die Geschädigte in das erste Fahrzeug gelangen würde. Die gesamte Situation des „Umladens" vom ersten in das zweite Auto konnte nur mit Gewalt erfolgen, warum der Angeklagte A dies nicht mitbekommen haben will, ist angesichts der unmittelbaren örtlichen Nähe nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus wurde gegen die Geschädigte auch im zweiten Fahrzeug, wo der Angeklagte A dann auch selbst anwesend war, weiter erhebliche Gewalt durch den Angeklagten B angewendet und diese gewürgt, bis diese schließlich sogar ihr Bewusstsein verlor. All dies muss eine gewisse Zeit gedauert haben und der Angeklagte A musste dies aufgrund der Enge im Innenraum des Kfz zwangsläufig mitbekommen haben. Die Kammer schließt es aus, dass all dies ohne das Wissen und auch die Billigung des Angeklagten A als Oberhaupt der Familie erfolgte. Dass er hiergegen einschritt, was zu erwarten gewesen wäre, würde dies gegen seinen Willen geschehen, ist nicht ersichtlich. Das ganze Geschehen entsprach daher dem zwischen den Angeklagten vereinbarten gemeinsamen Tatplan, den sie arbeitsteilig ausführten. Auch das Tauschen der Fahrzeuge, die Beteiligung weiterer bisher unbekannt gebliebener Personen an der Tat sowie das relativ weit entfernte Ziel in den ... lassen nur den Schluss zu, dass die Tat, wie sie dann auch ausgeführt wurde, von Anfang an so zwischen den Angeklagten verabredet gewesen war.

d.

Soweit die Anklage allerdings davon ausging, dass die Angeklagten vorhatten, die Geschädigte C nach Syrien zu verbringen, um sie dort gegen ihren Willen zu verheiraten, konnte dies nicht erwiesen. Insbesondere wäre nicht erklärbar, warum der Verwandte in den ..., die Geschädigte dann auf ihren Wunsch einfach hätte wieder gehen lassen.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

Der Angeklagte A hat sich wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 239 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB (Ziff. 3 der Anklage) sowie Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB (Ziffer 2 der Anklage) strafbar gemacht.

Der Angeklagte B hat sich wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 239 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB (Ziff. 3 der Anklage) strafbar gemacht.

1.

a.

Bezüglich der Strafzumessung zu Ziff. 2 der Anklage hat die Kammer die Einzelstrafe hinsichtlich des Angeklagten A dem gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Diese sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vor.

Zu Gunsten des Angeklagten sprach dabei, dass er sich bezüglich der Tat geständig eingelassen hat und er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Er beabsichtigt zudem, den Schaden wiedergutzumachen, auch wenn noch keine konkreten Anstrengungen festgestellt werden konnten. Darüber hinaus ist der

Angeklagte A aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse sowohl in der bisher vollzogenen Untersuchungshaft als auch in einer sich anschließenden Strafvollstreckung besonders haftempfindlich.

Zu Lasten des Angeklagten sprach der erhebliche Betrag von über 5.000,-- €, den er zu Unrecht bezogen hat und der längere Zeitraum, in dem den Irrtum nicht aufgeklärt hat.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Geldstrafe von

120 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe hat die Kammer bei dem inhaftierten und einkommenslosen Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 1,00 EUR festgesetzt.

b.

Hinsichtlich Ziff. 3 der Anklage sieht der Regelstrafrahmen des §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat dabei zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

Zu Gunsten des Angeklagten A war sein teilweises Geständnis bezüglich der Freiheitsberaubung sowie dessen fehlende Vorstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Angeklagte A aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse sowohl in der bisher vollzogenen Untersuchungshaft als auch in einer sich anschließenden Strafvollstreckung besonders haftempfindlich. Auch hat er selbst keine körperliche Gewalt gegenüber der Geschädigten ausgeübt.

Weiter hat er aufgrund der Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Schließlich hat ihm die Geschädigte, aus welchen Motiven auch immer, verziehen.

Zu Lasten des Angeklagten A war dabei die tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, dass bei der Tat gleich zwei der Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und 5) verwirklicht wurden. Darüber hinaus wurde die Tat zum Nachteil der eigenen, minderjährigen Tochter begangen, wobei sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung mit dem Verbringen ins Ausland als auch die erheblichen körperlichen Einwirkungen von deutlich gesteigertem Gewicht sind.

In der gebotenen Gesamtschau weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe in dem vorliegenden Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung nicht in einem solchen Maße nach unten ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt beziehungsweise die Annahme eines minder schweren Falles geboten wäre.

Unter nochmaliger Würdigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer insoweit für die Tat zu Ziff. 3 der Anklage hinsichtlich des Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

für tat- und schuldangemessen.

C.

Die Kammer hat sodann aus den beiden Einzelstrafen bezüglich des Angeklagten A gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden ... Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und elf Monaten

gebildet, wobei berücksichtigt wurde, dass beide Taten nur in einem sehr weiten Sinne in einem Zusammenhang stehen.

2.

Auch hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer wiederrum zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

Zu Gunsten des Angeklagten war seine fehlende bzw. geringe strafrechtliche ... Vorbelastung zu berücksichtigen. So wurde ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs des Angeklagten bisher nur ein Verfahren gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG eingestellt. Weiter hat auch er aufgrund der Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Schließlich hat auch ihm die Geschädigte, aus welchen Motiven auch immer, verziehen.

Zu Lasten des Angeklagten B war dabei die tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, dass bei der Tat gleich zwei der Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 4 und 5) verwirklicht wurden. Darüber hinaus wurde die Tat zum Nachteil der eigenen, minderjährigen Schwester begangen, wobei sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung mit dem Verbringen ins Ausland als auch die erheblichen körperlichen Einwirkungen von deutlich gesteigertem Gewicht sind.

In der gebotenen Gesamtschau weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe in dem vorliegenden Fall vom Durchschnitt der ... erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung nicht in einem solchen Maße nach unten ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt beziehungsweise die Annahme eines minder schweren Falles geboten wäre.

In dem so eröffneten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB waren im Rahmen der konkret vorzunehmenden Strafzumessung erneut in einer Gesamtschau alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Die Kammer erachtet insoweit für die Tat zu Ziff. 3 der Anklage hinsichtlich des Angeklagten B eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren

für tat- und schuldangemessen.

1

Soweit den Angeklagten in der Anklage vom 19.07.2024 unter Ziff. 1 zu Last gelegt wurde, dass die Angeklagten die D nach Syrien brachten, um sie dort gegen ihren Willen mit einem ihnen genehmen Mann zu verheiraten, so waren die Angeklagten – wie bereits dargelegt - aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Nach den von der Kammer soweit als möglich und unter Heranziehung des Zweifelssatzes getroffenen Feststellungen ist von dem wie unter 11.1 festgestellten Sachverhalt auszugehen. Eine Absicht, die D in Syrien gegen ihren Willen zu verheiraten, ließ sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, soweit Freispruch erfolgte, auf § 476 Abs. 1 StPO, im Übrigen auf § 465 Abs. 1 StPO.