Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 11.07.2025 – 19 O 27/25
ECLI:DE:LGDARMS:2025:0711.19O27.25.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 14.675,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Treppenliftes [Modell] nebst Zubehör, befindlich im Wohnhaus mit der Anschrift […], zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 14.675,00
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Werkvertrages über die Lieferung und Montage eines Treppenliftes.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der [Anschrift]. Sie schloss am 24.05.2024 mit der Beklagten einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenliftes des Modells „[…]“ mit einer individuell an die baulichen Gegebenheiten ihres Hauses angepassten Laufschiene. Der vereinbarte Werklohn betrug EUR 14.675,00. Diesen Betrag zahlte die Klägerin vollständig an die Beklagte, teils selbst (am 17.06.2024), teils über einen Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von EUR 8.000,00, der Ende August/Anfang September 2024 direkt an die Beklagte ausgezahlt wurde (Anlage K 2).
Unmittelbar bei Vertragsschluss am 24.05.2024 nahm ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr A, erste Ausmessungen vor Ort im Wohnhaus der Klägerin vor. Weitere Ausmessungen durch denselben Mitarbeiter erfolgten am 15.07.2024 sowie am 06.08.2024.
Die Beklagte kündigte der Klägerin mit E-Mail vom 23.08.2024 die Lieferung und Montage des Liftes für den 20.09.2024 an. An diesem Tag erschienen zwei von der Beklagten beauftragte Monteure gegen 9:00 Uhr am Wohnhaus der Klägerin, stellten jedoch gegen 16:00 Uhr die Montageversuche erfolglos ein.
Die Klägerin erhielt am 26.09.2024 einen Anruf von der Beklagten, mit dem ein viertes Aufmaß angekündigt wurde. Die Klägerin lehnte dieses zunächst ab und kündigte an, rechtlichen Rat einholen zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2024 (Anlage K 3) forderte sie die Beklagte auf, bis zum 12.11.2024 mitzuteilen, weshalb ein erneutes Aufmaß erforderlich sei und mit welchem Erfolg dieses durchzuführen sei. Zudem wurde um Auskunft gebeten, ob der angelieferte Treppenlift weiterverwendet werden könne und welche Teile neu anzufertigen seien.
Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, mahnte die Klägerin mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2024 (Anlage K 4) unter Fristsetzung bis zum 22.11.2024 und wies darauf hin, dass sie bei erneutem fruchtlosen Fristablauf davon ausgehen müsse, dass die Beklagte die geschuldete Leistung endgültig nicht mehr erbringen wolle.
Auch dieses Schreiben blieb ohne Reaktion.
Die Klägerin erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2024 (Anlage K 5) den Rücktritt vom Werkvertrag, hilfsweise die Kündigung, und forderte die Rückzahlung des vollständigen Werklohns in Höhe von EUR 14.675,00 bis zum 13.12.2024, Zug um Zug gegen Rückgabe des Treppenliftes und des mitgelieferten Zubehörs (Sitz, Motor).
Weder erfolgte eine Rückzahlung noch eine Abholung der gelieferten Teile.
Die Klägerin behauptet, eine Vereinbarung über eine Schienen-Neuanfertigung habe es vor Ort am 20.09.2024 nicht gegeben. Die Monteure seien der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Ein Gespräch über eine derartige Vereinbarung sei nicht geführt worden. Auch im unmittelbar anschließenden Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten sei ausschließlich von einem möglichen vierten Aufmaß die Rede gewesen. Die Klägerin habe bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, sich rechtlich beraten lassen zu wollen.
Zudem sei es widersprüchlich, eine Neuanfertigung bereits beauftragt zu haben und gleichzeitig ein weiteres Aufmaß für erforderlich zu halten.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.675,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Treppenliftes [Modell] nebst Zubehör, befindlich im Wohnhaus mit der Anschrift […], zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.675,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine mangelhafte Leistung. Sie behauptet, der Treppenlift sei grundsätzlich passend geliefert worden, lediglich der Motor sei bei einem Probelauf nicht am bestehenden Geländer vorbeigekommen. Noch am 20.09.2024 habe man sich vor Ort mit der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Neuanfertigung der Laufschiene geeinigt. Einen entsprechenden Auftrag habe man umgehend an den Hersteller weitergegeben. Die Klägerin habe jedoch in der Folge die weitere Zusammenarbeit verweigert und sich einem weiteren Aufmaß widersetzt. Ein eigenes Verschulden der Beklagten liege daher nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Zwischen den Parteien wurde ein Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenliftes geschlossen.
Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der ordnungsgemäßen Herstellung des Werks in Verzug, § 286 BGB. Die Montage war spätestens mit dem zugesagten Termin am 20.09.2024 fällig. Die Montage konnte trotz dreimaligen Aufmaßes nicht erfolgen, weil entweder die gelieferten Schienen oder der Motor unpassend waren. Die Beklagte gibt selbst an, dass der Motor des Liftes nicht am Geländer vorbeigeführt werden konnte. Auch dies stellt einen Ausführungsfehler dar, der im Risikobereich der Beklagten liegt.
Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2024 (Anlage K 3) sowie erneut mit Schreiben vom 14.11.2024 (Anlage K 4) unter Fristsetzung um Erläuterung gebeten, weshalb eine weitere Ausmessung erforderlich sei und ob die bisherigen Teile weiterverwendbar seien. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. Darin kann eine weitere zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung zu sehen sein. Denn es lag an der Beklagten, der Klägerin die weiteren Schritte darzulegen, die zur Erreichung des Erfolges führen sollten. Schweigt man als Auftragnehmer in einer solchen Phase auf die Fragen der Auftraggeberin hin, so verletzt man seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, was einen Grund zum Rücktritt darstellt, ohne dass es auf den Umstand ankäme, dass entweder das von der Beklagten dreimal gefertigte Aufmaß fehlerhaft war oder die von der Beklagten auf Grundlage dieses Aufmaßes gefertigten Teile.
Die letzte gesetzte Frist bis zum 22.11.2024 verstrich fruchtlos, sodass die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2024 wirksam den Rücktritt erklärte (Anlage K 5).
Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB liegt nicht vor. Die Mängel betrafen die Hauptleistungspflicht. Ein Einbau des Lifts war nicht erfolgt, ein bloßes Zurverfügungstellen der Teile genügt nicht. Auch § 640 BGB steht dem Rücktritt nicht entgegen, da keine Abnahme erfolgt ist.
Die Beklagte hat den ihr überlassenen Werklohn in voller Höhe zurückzuerstatten, § 346 Abs. 1 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Treppenliftes mit Zubehör, § 348 BGB.
Über den hilfsweise gestellten Antrag war nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag Erfolg hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.