Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 19.09.2025 – 19 O 302/24
ECLI:DE:LGDARMS:2025:0919.19O302.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.01.2021 auf der BAB […] in Fahrtrichtung Ort 1 am Kilometer […] aufsteigend in der Gemarkung Ort 2 im Längsverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ereignet hat.
Der Kläger war Eigentümer und Fahrer des VW Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen […] (im Folgenden das „Klägerfahrzeug“). Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen […] (im Folgenden das „Beklagtenfahrzeug“). Halterin des Fahrzeugs war A, [Anschrift]. Das Beklagtenfahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Der Kläger fuhr am 16.01.2021 auf der BAB […] aus Richtung Ort 3 kommend in Fahrtrichtung Süden (Richtung Ort 1) auf der rechten von vier Fahrbahnen (erste Fahrbahn) mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Der Beklagte zu 1) befuhr den linkeren, zweiten Fahrstreifen. Bei Kilometer […] zog der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nach rechts auf die erste Fahrspur und kollidierte gegen 18:54 Uhr mit dem Heck des dort fahrenden Klägerfahrzeugs. Durch den Zusammenstoß überschlug sich das Beklagtenfahrzeug, rutschte auf dem Dach etwa 50 Meter weiter und kam auf dem rechten, ersten Fahrstreifen zum Liegen.
Der Verkehrsunfall wurde von dem Polizeipräsidium Südhessen, PASt Südhessen unter der VNr. […] lichtbildlich in einem Vermerk dokumentiert.
Der Kläger behauptet, bezieht sich hinsichtlich des Fahrzeugschadens auf ein Gutachten vom 28.11.2024 (Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.). Er erklärt insoweit wörtlich: „Die im Kfz-Sachverständigengutachten vom 28.11.2024 dargestellten Tatsachen und vorgetragenen Sachverhalte werden hiermit zum Teil der Begründung der Klage hier erklärt.“
Der Kläger meint, ihm stehe ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens EUR 2.000,00 zu. Hierzu trägt er wörtlich vor: „Die klägerseitig bezeichneten gesundheitlichen Folgen des vom Beklagten zu 1) verursachten Unfalles sind die im ärztlichen Attest vom 25.11.2024 bez. der Behandlung am 18.01.2021 beschriebenen.“
Der Kläger meint, sein Anspruch sei nicht verjährt. Denn die Zustellung sei noch alsbald erfolgt. Er behauptet, er selbst habe am 09.12.2024 bei der Geschäftsstelle angerufen und um Übersendung des Kassenzeichens gebeten.
Der Kläger stellt den folgenden Antrag:
Es wird beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.) 2800 € als Wiederbeschaffungswert des verunfallten Kraftfahrzeuges [Kennzeichen]
2.) 558,11 € als Rechnungsbetrag des Kfz-Sachverständigenbüros
3.) 532 € als Nutzungsausfall des verunfallten Kraftfahrzeuges [Kennzeichen]
4.) ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 2000 €
je nebst 5 % p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt – zugleich als Streithelferin für den Beklagten zu 1) -,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass der der Schadensersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu hoch angesetzt sei, da das Sachverständigengutachten einen Restwert ausweise, der bei der Schadensberechnung außer Betracht geblieben sei. Zudem bestünde kein Schadensersatzanspruch wegen eines Nutzungsausfalls, da diese Ansprüche nicht fiktiv gefordert werden könnten.
Die Beklagten meinen, dass ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht bestehe, weil das Attest keine unfallursächlichen Verletzungen aufweise und daher keinen Beweiswert hätte.
Der Beklagte zu 2 trägt vor, dass der Beklagte zu 1 keine vollständige Schadensanzeige übermittelt hätte und eine Obliegenheitsverletzung vorläge, wodurch eine Streithilfe notwendig sei.
Die Beklagten meinen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien und erheben die Einrede der Verjährung.
Die Beklagten meinen, dass der Kläger nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe. Die Beklagten meinen, der Kläger könne vor dem Landgericht bei Anwaltszwang keine wirksamen Handlungen selbst vornehmen und die Prozessbevollmächtigte hätte eine Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten bereits mit der Klageschrift einreichen können. Der Kläger habe trotz Kenntnis der drohenden Verjährung vier Tage gebraucht, um Kenntnis von dem Posteingang zu nehmen und weitere 17 Tage gebraucht, um die Forderung zu begleichen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass diese Maßnahmen für eine alsbaldige Zustellung nicht ausreichend seien und Verjährung somit eingetreten sei.
Die auf den 30.11.2024 datierte Klage ist am 06.12.2024 bei Gericht eingegangen. In der Klageschrift führt der Kläger aus:
„Um alsbaldige Zustellung wird wg. der Verjährungsproblematik ersucht.“
Die gerichtliche Vorschussanforderung datiert vom 27.12.2024. Der Vorschuss ist am 20.01.2025 bei Gericht eingegangen. Die Akten wurden dem zuständigen Richter am 22.01.2025 vorgelegt, der am 22.01.2025 den frühen ersten Termin anordnete. Die Klage wurde den Beklagten am 30.01.2025 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Im Ausgangspunkt haften die Beklagten dem Grunde nach für die aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen resultierenden Schäden, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 4 Abs. 1 StVO. Die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt vollständig zurück, weil ein Verstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs gegen die Sorgfaltspflicht des § 4 Abs. 1 StVO anzunehmen ist.
Die Klage ist indes bereits unschlüssig, da sich aus dem klägerischen Vortrag nichts zum Umfang der Beschädigung entnehmen lässt. Der Kläger verweist trotz der mehrfachen Hinweise der Beklagten, wonach Vortrag im Schriftsatz zu halten ist nur auf ein Gutachten, das mehr als drei Jahre nach dem Unfall erstellt worden ist. Vortrag im Schriftsatz wird überhaupt nicht gehalten. Das Gericht ist nicht dazu gehalten, ohne genauen Vortrag des Klägers aus dem Gutachten herauszusuchen, wo und wie das Fahrzeug beschädigt worden ist und welche Folgen finanzieller Art dies haben soll. Soweit in dem Gutachten der Passus enthalten ist, dass zum Schadenhergang Einzelheiten nicht bekannt seien, kann sich aus dem Gutachten ohnehin nichts zu einer Kausalität zwischen Unfall und Schäden ableiten lassen. Vortrag dazu wird auch nicht gehalten.
Die Klage ist auch unschlüssig, soweit der Kläger Schmerzensgeld begehrt. Denn trotz des mehrfachen Hinweises der Beklagten, dass der Vortrag in den Schriftsätzen nicht ausreicht, hat der Kläger nichts Konkretes zu seinen Verletzungen aus dem Unfall vorgetragen. Er kann sich dabei auch nicht nur darauf zurückziehen, Bezug zu nehmen auf das ärztliche Schreiben vom 25.01.2024. Denn einerseits hat der Kläger zu diesem nicht aus sich heraus verständlichen Schreiben nichts in seinen Schriftsätzen vorgetragen. Zum anderen aber datiert das Schreiben auf den 25.01.2024, sodass eine Aussagekraft zu dem drei Jahre davor liegenden Unfallereignis nicht auf der Hand liegt.
Das kann aber letztlich auch dahinstehen, weil der klägerische Anspruch mit Ablauf des 31.12.2024 verjährt ist. Entstanden ist der Anspruch mit dem Unfall am 16.01.2021. Die damit beginnende Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB lief mit dem 31.12.2024 ab. Ein Hemmungstatbestand nach §§ 203 f. BGB ist bis dahin nicht eingetreten.
Die Zustellung der Klage an die Beklagten am 30.01.2025 war zwar grundsätzlich geeignet, die Verjährung zu hemmen, § 204 Abs. 1 BGB. Am 30.01.2025 war die Verjährungsfrist aber schon abgelaufen.
Die Zustellung wirkte auch nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie nicht mehr „demnächst“ war, § 167 ZPO. Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab; denn § 167 ZPO will ist die Partei vor Nachteilen durch Verzögerungen bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können. Es gibt folglich keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen wäre. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. 9. 2009 - XI ZR 230/08, NJW 2010, 222). Fehlt es hingegen an Verzögerungen, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben, so werden regelmäßig Verzögerungen von bis zu 14 Tagen als geringfügig angesehen (vgl. Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 167, Rn. 12 mit zahlreichen Zitaten zur Rechtsprechung). Die Länge der angemessenen Erledigungsfrist für die Einzahlung des Vorschusses durch die Partei wird in der Regel mit einer Woche beziffert (vgl. Häublein/Müller a.a.O., Rn. 16 mwN).
Verzögerungen, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb können schon vom Ausgangspunkt her nur solche sein, die nach Ablauf der Verjährungsfrist stattfinden. Denn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist bedarf es weder einer Zurückrechnung noch einer Hemmung. Solche Verzögerungen behauptet aber der Kläger schon nicht. Er trägt zwar (streitig) vor, dass er am 9.12.2024 bei der Geschäftsstelle angerufen habe, um ein Kassenzeichen zu erhalten. Dies Vorschussanforderung wurde aber, wie sich aus der Akte ergibt noch am 27.12.2024 erstellt und ging zudem der Klägervertreterin noch am selben Tag zu, da die Vorschussanforderung per beA erstellt wurde. Ohne Belang ist es, wenn die Klägervertreterin, die um den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist wusste, dann erst am 31.12.2024 ihr beA-Postfach einsieht.
Unbeschadet des vorstehenden aber zahlte der Kläger den Vorschuss dann erst 17 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht ein – und das an einem Freitag, wodurch die Zahlung erst nach 20 Tagen bei Gericht einging. Dieser gesamte Zeitraum von 17 bzw. 20 Tagen hat seine Ursache allein in der Sphäre des Klägers und kann nicht dem Gericht zugerechnet werden. Der Kläger, der um die drohende Verjährung ausweislich des in der Klageschrift verwendeten Passus („Um alsbaldige Zustellung wird wg. der Verjährungsproblematik ersucht.“) wusste, hatte es in der Hand, die Zahlung des Vorschusses unmittelbar nach Eingang der Kostenanforderung vorzunehmen. Ein besonderer Umstand, aufgrund dessen man eine längere Einzahlungsfrist zugestehen würde, wie etwa ein unerwartet hoher Vorschuss, war vorliegend nicht gegeben. Der Vorschuss betrug EUR 546,00, was anhand des Streitwerts der bezifferten Klage ohne weiteres hätte errechnet werden können.
Die erst am 17.01.2025 erfolgte Einzahlung des Kostenvorschusses war nach alledem zu spät – die darauf erfolgte Zustellung der Klage nicht mehr „demnächst“.