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Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 16.07.2012 – 1 T 141/12

ECLI:DE:LGDESSA:2012:0716.1T141.12.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.05.2012 (Az. 2 IN 52/12) – mit Ausnahme der Feststellung, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2.) in der Hauptsache erledigt ist – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Antragstellerin zu 1.) und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1.) ist gemäß §§ 34 Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 11.05.2012, mit dem das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 1.) als unzulässig verworfen und die Anordnung der Maßnahmen nach § 21 InsO vom 16.02.2012 aufgehoben hat.

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I. Das Amtsgericht hat angenommen, infolge der Erfüllung der Forderung der Antragstellerin zu 1.) sei eine Antragsvoraussetzung weggefallen, mit der Folge, dass der Antrag unzulässig geworden sei. Zwar sehe § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. vor, dass ein Antrag nicht allein dadurch unzulässig wird, dass die Forderung erfüllt wird, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war. Diese Regelung greife hier aber nicht ein, denn es seien im Anwendungsbereich der Vorschrift nur solche früheren Verfahren zu berücksichtigen, bei denen der Antrag nach dem 01.01.2011 (dem Stichtag der Überleitungsvorschrift des Art. 103e EGInsO) gestellt wurde. Zu folgen sei dem Auslegungsverständnis des AG Leipzig in einem Beschluss vom 24.06.2011 (ZInsO 2011, 1802), das ebendies vertreten habe. Das Ausgangsgericht hat – dabei zentrale Argumente dieses Beschlusses des AG Leipzig wiedergebend – gemeint, den Schuldnern müsse zugestanden werden, dass sie sich auf die neue Gesetzeslage erst einstellen können. Den Schuldnern dürften – „auch wegen des Rückwirkungsverbotes“ – keine Verfahren aus der Zeit vor der Einfügung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. zum Nachteil gereichen. Deshalb dürfe vorliegend der Insolvenzantrag vom 19.10.2010 im Verfahren zu dem Az. 2 IN 436/10 (laut Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.01.2011 datierte der Antrag vom 18.10.2010, vgl. Bl. 94 d. A.) nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen sei, weil die Antragstellerin zu 1.) ungeachtet der Forderungserfüllung an ihrem Antrag festgehalten habe, der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

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II. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtigerweise kommt § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. auch hier zur Anwendung und führt dazu, dass das Amtsgericht den aufrechterhaltenen Antrag der Antragstellerin nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen durfte, er sei aufgrund der Forderungsbegleichung unzulässig geworden.

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1. Nach dem mit Gesetz vom 09.12.2010 (BGBl. I, S. 1885) zum 01.01.2011 eingeführten § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 InsO wird im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war. In einem solchen Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen. Vorliegend gab es in dem maßgeblichen Zeitraum von zwei Jahren vor der Stellung des Antrags der Antragstellerin zu 1.) vom 10.02.2012 bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unter dem Az. 2 IN 436/10 (Antrag vom 18.10.2010).

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a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. nach Art. 103e EGInsO in allen Insolvenzverfahren anzuwenden, die seit dem 01.01.2011 beantragt wurden (LG Leipzig, NZI 2012, 274; AG Göttingen, NZI 2011, 862; so auch vorausgesetzt vom AG Hamburg, NZI 2011, 859, 860; so wohl auch AG Köln, NZI 2011, 593; Landfermann in: HK-InsO, 6. Aufl., Art. 103e EGInsO, Rn. 1; davon ebenfalls ausgehend Pape in: Kübler/Prütting/Bork, Lfg. 46/2011, § 14 InsO, Rn. 116; Schmerbach in: FK, 6. Aufl., § 14 InsO, Rn. 171). Ausgehend vom Wortlaut des Art. 103e EGInsO („Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.“) kommt es im Kontext des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. allein darauf an, dass der nunmehrige Insolvenzantrag nach dem 31.12.2010 gestellt worden ist. Der Überleitungsvorschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auch die in § 14 Abs. 1 S. 2 InsO tatbestandlich in Bezug genommenen vorherigen Anträge nach dem 31.12.2010 gestellt worden sein müssen, um § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. anwenden zu können.

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b) Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3030, S. 43) besagt nichts anderes als Art. 103e EGInsO. Sie spricht einzig anstatt von „Insolvenzverfahren" von „Verfahren". Für die Absicht einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung sind, nicht zuletzt angesichts der Kürze der Begründung zu Artikel 4 des Haushaltbegleitgesetzes 2011, keinerlei belastbare Anhaltspunkte ersichtlich.

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Soweit dem teilweise (AG Leipzig, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 401 IN 1291/11) entgegengehalten wird, Art. 103e EGInsO sei – so ausgelegt, wie hier vertreten – ohne Anwendungsbereich, vermag dies nicht zu überzeugen. So sind Insolvenzanträge, die vor dem 01.01.2011 anhängig geworden waren, durch eine Erfüllung der Forderung nach dem 01.01.2011 unzulässig geworden, auch wenn in den zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO findet also insoweit keine Anwendung. Rechtsklarheit für diese Fälle zu schaffen, war bzw. ist Aufgabe des Art. 103e EGInsO (so auch richtig: LG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 8 T 887/11, juris-Rn. 9). Auf diese Fälle bezieht sich die Bemerkung in der Begründung zu der Überleitungsvorschrift des Art. 103e EGInsO (BT-Drucks. 17/3030, S. 43), wonach „für Verfahren, deren Eröffnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurden“, weiterhin „das alte Recht anwendbar sein“ soll.

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c) Die Ansicht des Ausgangsgerichts, wonach „auch wegen des Rückwirkungsverbots“ dem Schuldner „keine Verfahren aus der Zeit vor der Gesetzesänderung zum Nachteil gereichen dürfen“, wird nicht geteilt. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, § 14 Abs. 1 S. 2 InsO auf nach dem 31.12.2010 gestellte nunmehrige Eröffnungsanträge anzuwenden, wenn – wie hier – der vorherige Insolvenzantrag vor dem 01.01.2011 gestellt worden war.

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Eine echte Rückwirkung geht von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, Art. 103e EGInsO – auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation angewendet – nicht aus. Eine echte Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn die Rechtsfolge einer Norm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, NJW 2010, 3629, 3630, Rn. 56; Jarass in: Jarass/Pieroth, 11. Aufl., Art. 20 GG, Rn. 68). Wie bereits ausgeführt, tritt die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, also die weitere Zulässigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz der Erfüllung der Forderung des Antragstellers, nach Art. 103e EGInsO ausschließlich für die ab dem 01.01.2011 gestellten nunmehrigen Anträge ein. Hingegen sind Anträge, die vor dem 01.01.2011 aufgrund von Erfüllung der Forderung des Antragstellers erledigt sind, nur insofern betroffen, als sie im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO als Tatbestandsmerkmal für die weitere Zulässigkeit eines ab dem 01.01.2012 gestellten Antrags dienen. Eine echte Rückbewirkung von Rechtsfolgen findet für diese Anträge also nicht statt (so auch richtig: LG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 8 T 887/11, juris-Rn. 10).

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Vielmehr nehmen § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, Art. 103e EGInsO – bei Anwendung in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation – eine zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung vor („unechte Rückwirkung“). Bei einer solchen treten die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung ein, werden tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst (BVerfG, NJW 2010, 3629, 3630, Rn. 57). Diese „unechte“ Rückwirkung ist, um den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber nicht aufgrund eines vollständigen Schutzes des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage zu lähmen, grundsätzlich zulässig (BVerfG, a. a. O. m. w. N.). Insbesondere genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, a. a. O.). Bei der unechten Rückwirkung ist jedoch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz durch eine Abwägung der mit der Regelung verfolgten Allgemeininteressen mit dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerfG, a. a. O.). Bezogen auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, Art. 103e EGInsO überwiegen die mit diesen Regelungen verfolgten Allgemeinbelange das Vertrauen des Schuldners in die Fortgeltung der Rechtslage. Die Antragsgegnerin kann nicht aufgrund des bereits erledigten früheren Antrags vom 18.10.2010 (im Verfahren zu dem Az. 2 IN 436/10) ein Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage für sich in Anspruch nehmen, da der Erledigung jenes vorherigen Antrags nicht etwa die Wirkung innewohnt, dass spätere neue Anträge ebenso durch Erfüllung der Forderung erledigt werden. Ferner gilt es bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass – wie die Antragstellerin zu 1.) in ihren Schriftsätzen vom 28.02.2012, 28.03.2012 und 03.05.2012 richtig hervorgehoben hat – der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, Art. 103e EGInsO gewichtige Belange der Allgemeinheit verfolgt, namentlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung, und besonders der Finanzstabilität der Sozialsysteme wie auch des Staatshaushaltes (der Fiskus und die Sozialversicherungsträger finden in BT-Drucks. 17/3030, S. 42, besondere Erwähnung). Es sollen die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen eingeschränkt, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst früh aufgeklärt und die Verluste von Gläubigern durch Insolvenzanfechtungen reduziert werden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Dem Schuldner soll die Möglichkeit genommen werden, mittels eines durch „Stapel-Anträge" ermöglichten „Pingpong-Spiels" zwischen Schuldner und Antragsteller Zeit zu gewinnen, in welcher die Masse weiter aufgezehrt, Anfechtungsmöglichkeiten unterlaufen werden und letztlich eine denkbare Sanierung des Schuldners verhindert wird (Leithaus in: Anders/Leithaus, 2. Aufl., § 14 InsO, Rn. 10; Wehr in: HambKomm-InsO, 4. Aufl., § 14 InsO, Rn. 65). Letztlich soll also einer Insolvenzverschleppung durch die Praxis vieler überschuldeter Schuldner, nur Forderungen von Antragstellern zu erfüllen, vorgebeugt werden (Kirchhof in: HK-InsO, 6. Aufl., § 14 InsO, Rn. 16). An dem erheblichen Gewicht dieser Zielsetzung für das Gemeinwohl (für das die sog. öffentlich-rechtlichen Zwangsgläubiger in besonderem Maße stehen) ändert sich nichts dadurch, dass mitunter – berechtigt, wie das Beschwerdegericht meint – bezweifelt wird, dass längerfristig betrachtet die vom Gesetzgeber verfolgte Intention nachhaltigen Erfolg haben wird: Wehr (HambKomm-InsO, a. a. O.) weist richtig darauf hin, dass ein „routinierter“, beratener Schuldner künftig nicht erst den Insolvenzantrag abwarten wird, sondern bereits kurz vor dem sich anbahnenden und oftmals im Vorfeld angekündigten Insolvenzantrag die Forderung erfüllen wird, um so die von § 14 Abs. 1 S. 2 u. 3 InsO ausgehende „Gefahr“ zu meiden. An der strukturellen Problematik, die mit dem „Ausreizen“ der Geduld der Gläubiger und der gezielten Befriedigung nur derjenigen Gläubiger, die einen Insolvenzantrag ankündigen, verbunden ist, wird sich wahrscheinlich eher wenig ändern.

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Demnach handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung, die von der Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. in Verbindung mit Art. 103e EGInsO in der vorliegenden Fallkonstellation ausgeht. Demgegenüber vermag die allgemeine – durch die Gesetzesmotive in dieser Pauschalität nicht gestützte – Erwägung des Amtsgerichts, den Schuldnern sei zuzugestehen, dass sie sich erst auf die neue Gesetzeslage einstellen, nicht durchzugreifen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Schuldner, dessen vorheriger Antrag durch Erfüllung erledigt wurde, berechtigt darauf vertrauen können soll, dass sich auch spätere – nunmehrige – Anträge durch Erfüllung erledigen werden.

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2. Weil der vorherige Antrag vom 18.10.2010 (Az. 2 IN 436/10) in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Stellung des nunmehrigen Antrags der Antragstellerin vom 10.02.2012 gestellt worden war (und im Übrigen auch der vorherige Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden war – vgl. zur diesbezüglich notwendigen teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. Wehr in: HambKomm-InsO, 4. Aufl., § 14 InsO, Rn. 71; sh. auch: LG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 8 T 887/11, juris-Rn. 12), liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO vor. In der Rechtsfolge ist der Antrag vom 10.02.2012 nicht allein dadurch unzulässig geworden, dass die Forderung erfüllt worden ist.

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3. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung in dem tenorierten Umfang, der im möglichen Maße das Rechtsverhältnis der Antragstellerin zu 2.) zur Antragsgegnerin ausgenommen hat, aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 4 InsO, 572 Abs. 3 ZPO).