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Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 17.08.2012 – 1 S 83/12

ECLI:DE:LGDESSA:2012:0817.1S83.12.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 10.05.2012 – 7 C 511/09 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 496,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich Erstattung von ihm verauslagter vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Diesem Begehren hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 10.05.2012 nicht uneingeschränkt entsprochen, sondern die Beklagte zur Zahlung des restlichen Werklohns Zug um Zug „gegen Beseitigung folgender Mängel der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens der Beklagten (…) entsprechend den Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen (…) vom 20.05.2010 und seinem Ergänzungsgutachten vom 13.07.2011 (…)“ verurteilt. Wegen der einzelnen Mängel, zu deren Beseitigung der Kläger verurteilt worden ist, wird auf Bl. 61 f. II d. A. Bezug genommen. Ausweislich des im Tenor des Ausgangsgerichtes erwähnten Ergänzungsgutachtens vom 13.07.2011 (Bl. 15 f. II d. A.) beträgt der Beseitigungsaufwand für die Zug um Zug zu erbringenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen 417,00 € netto bzw. 496,23 € brutto.

2

Die Klägerin begehrt mit dem Rechtsmittel der Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils und die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Restwerklohnzahlung und zur Anwaltskostenerstattung.

3

Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 19.07.2012 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Kostenaufwand der Zug um Zug zu erbringenden Mängelbeseitigungsarbeiten richte, der mit 496,23 € brutto die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteige. Ein sinngemäß gleichlautender Hinweis ist mit Verfügung vom 10.08.2012 wiederholt worden.

4

Demgegenüber meint der Kläger, maßgeblich sei nicht der „einfache“ Betrag der Kosten der von ihm vorzunehmenden Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern zu berücksichtigen sei der Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB. Unter Berücksichtigung dieses Druckzuschlages betrage der Wert des Beschwerdegegenstandes den dreifachen Betrag des einfachen Mängelbeseitigungskostenaufwandes.

II.

5

Die Berufung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten ist. Hat ein Kläger, wie hier, statt der angestrebten vorbehaltlosen Verurteilung des Beklagten nur eine solche gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erreicht, so bemisst sich für seine Berufung hiergegen die Beschwer nach dem Wert dieser Gegenleistung, respektive nach dem Kostenaufwand für die Erfüllung der Gegenleistung (BGH, MDR 2010, 1087; NJW 1999, 723; OLG Celle, OLGR 1995, 227; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 627 - die Maßgeblichkeit des Druckzuschlags ausdrücklich verneinend - ; Zöller/Herget, 29. Aufl., Anh. § 3 ZPO, Stichwort „Zug-um-Zug-Leistungen“; Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 511 ZPO, Rn. 31). Nach dem Ergänzungsgutachten vom 13.07.2011 beläuft sich der Beseitigungsaufwand für die Zug um Zug zu erbringenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen kostenmäßig auf 417,00 € netto bzw. 496,23 € brutto (vgl. S. 4 a. E. des Gutachtens). Dass nicht etwa der „Wert“ des Drucks, der mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes des Auftraggebers auf den Auftragnehmer ausgeübt werden soll, sondern der wirtschaftliche Wert der konkret zu erbringenden Gegenleistung, der sich nach ihrem Kostenaufwand richtet, maßgeblich ist, entspricht im Übrigen auch der werkvertraglichen Literaturauffassung (vgl. zusammenfassend: Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 3. Teil, Rn. 5). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Ansicht abzuweichen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.