Rechtsprechung / Landgericht Dessau-Roßlau
Landgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 03.03.2016 – 5 S 164/15
ECLI:DE:LGDESSA:2016:0303.5S164.15.0A
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015 (122 C 4147/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung Zwingerstr., in H., vom 03.12.2014 zum Tagesordnungspunkt 2 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zutragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, so dass auf die Berufung der Kläger das Urteil des Amtsgerichts Halle abzuändern und der Beschluss vom 03.12.2014 zu TOP 2 für ungültig zu erklären war.
Zwar fehlt dem Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit, weil die Vollmachten nicht als Anlage zur Niederschrift genommen worden sind. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine solche Pflicht nicht vor. Aber selbst wenn die Teilungserklärung eine solche vorsähe, liegt in dem Mangel ein bloßes Nachweiserfordernis, welches nicht die Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht zur Folge hat.
Allerdings entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Dabei kann dahinstehen, dass es an einem Beschluss fehlt, der die Verwalterin mit Stimmenmehrheit nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG ermächtigt, ein solches Rechtsgeschäft für und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschließen. Denn das Wohnungseigentumsgesetz schließt die nachträgliche Genehmigung einer Maßnahme durch Beschluss der Wohnungseigentümer nicht aus. Ebenso kann dahinstehen, inwieweit die Installation des Kabelanschlusses als eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG darstellt.
Denn jedenfalls dient die Installation des - weiteren - Internetanschlusses über eine Anlage der Firma M. unstreitig allein und ausschließlich dem Sondereigentum Nr. 2 der Beklagten zu 2. Damit aber liegt ein Verstoß gegen § 16 WEG vor. Denn die Kosten für den Betrieb der Anlage M. wird über den Allgemeinstrom abgerechnet, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Kosten zu tragen hat. Ein Verstoß gegen § 16 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer anteilig die Kosten des gemeinschaftlich genutzten Eigentums zu tragen hat, liegt selbst dann vor, wenn die Stromkosten - wie vom Amtsgericht angenommen - marginal sind, zumal den Klägern zuzugeben ist, dass diese weder angegeben, noch errechenbar sind.
Hinzu kommt, dass auch die Entwicklung durch den Anschluss weiterer, Wohnungseigentumsfremder Nutzer nicht absehbar ist. Damit aber werden die Wohnungseigentümer durch den Nutzungsvertrag nicht nur mit den Kosten eines weiteren Internetanschlusses belastet, weil „der Strom für die zur Versorgung des Gebäudes erforderlichen Bauteile zu Lasten des Gebäudeeigentümers“ geht. Überdies haben die Wohnungseigentümer keinen Einfluss auf die Dimension des Zusammenschlusses, mit dem sie sich über die Nutzungsvereinbarung einverstanden erklärt haben, sofern sich aus wirtschaftlichen oder objektiv notwendigen Gründen mehrere Objekte an einem Hausübergabepunkt anschließen lassen sollten. Die finanzielle Tragweite ist nicht kalkulierbar; denn dem Vertrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen, in welcher Höhe sich die Kosten bei einem Anschluss Dritter bewegen. Dabei kann die Kündigungsregelung diese unübersehbaren Risiken nicht mildern, zumal das Widerrufsrecht für den Fall ausgeschlossen ist, dass mit den Mietern des Grundstückes Anschlussverträge bestehen; eine Kündigung ist danach auf Dauer ausgeschlossen, wenn Dritte angeschlossen sind. Aus diesem Grunde aber ist der Kammer eine etwaige Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses, etwa in Ergänzung, dass die Kosten des Anschlusses allein die Beklagte zu 2. zu tragen habe, verwehrt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen; denn es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.