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Landgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 23.12.2020 – 2 O 567/17

ECLI:DE:LGDESSA:2020:1223.2O567.17.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.820 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung gemäß Ziffer 1. um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung der Beklagten gegenüber dem Kläger handelt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 7.820 Euro.

2

Der Kläger ist Betreiber der Gaststätte „###“, bei welcher im Jahr 2009 eine aus 42 Teilnehmern bestehende Sparclubgemeinschaft gegründet wurde. Er selbst und die Beklagte, die Tochter des Klägers, waren Teilnehmer dieses Sparclubs.

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Jede Woche wurde von den Mitgliedern des Sparclubs ein Betrag von mindestens fünf Euro in ein Behältnis mit insgesamt 42 Fächern geworfen, welches in der Gaststätte des Klägers stand. Jedes Mitglied hatte dabei sein eigenes Sparfach. Die 42 Fächer waren dabei einzeln verschließbar und konnten nur zeitgleicher Verwendung zweier Schlüssel geöffnet werden. Diese hatten im Zeitraum von Jahresanfang 2014 bis März 2015 die Zeugin L. und die Beklagte inne. In diesem Zeitraum nahmen die Zeugin L. und die Beklagte wöchentlich die eingezahlten Sparbeträge heraus, zählten diese und notierten sie in Listen. Sodann nahm die Beklagte die Beträge an sich, die sie bei der Sparkasse auf ein Sparbuch einzuzahlen hatte. Zum Jahreswechsel hob Herr J. F., auf dessen Namen das Sparbuch lief, das Sparguthaben vollständig ab, welches sodann an die Mitglieder des Sparclubs ausgezahlt wurde.

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Am 18.3.2015 verließ die Beklagte die gemeinsame Wohnung mit dem Zeugen N. - dem früheren Ehemann der Beklagten – und ließ dort eine Tasche zurück. In diesem befand sich das Sparbuch des Sparclubs. Am selben Tag unternahm sie einen Suizidversuch und wurde anschließend im Klinikum D. psychiatrisch behandelt.

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Der Kläger behauptet, seit Mai 2014 seien die wöchentlichen Einzahlungen der Sparclubmitglieder unregelmäßig auf das Sparbuch eingezahlt worden (vgl. Bl. 14 Bd. I d.A.). Durch den Abgleich des Sparbuchs mit den Aufzeichnungen der Zeugin L. (vgl. Anlage K 5) sei festgestellt worden, dass in diesem Zeitraum 7.820 Euro nicht auf das Sparbuch eingezahlt worden seien (vgl. Bl. 50 Bd. I d.A.). Weiter habe die Beklagte gegenüber dem Zeugen N. durch den Kurznachrichtendienst Whatsapp im Zeitraum zwischen dem 18.3.2015 11.37 Uhr bis zum 19.3.2015 18.33 Uhr zugegeben, das Geld unterschlagen zu haben (vgl. Bd. I Bl. 14 d.A.).

6

Der Kläger behauptet, er habe am Jahresende 2015 in Gegenwart des Zeugen N. den fehlenden Betrag von 7.820 Euro von seinem Privatkonto in bar an die die Auszahlung des Sparclubs vorbereitenden Zeugen L. und J. L. ausgezahlt. Dies habe in der Gaststätte des Klägers stattgefunden (vgl. Bd. I Bl. 146 d.A.). Die Übergaben sei an einem nicht mehr genau benennbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 17.11.2015 und dem 22.11.2015 erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass seit Mai 2014 das Geld unregelmäßig auf das Sparbuch eingezahlt worden sei (vgl. Bl. 29 d.:A.). Sie behauptet, in der von ihr in der Ehewohnung befindlichen Tasche hätten sich neben dem Sparbuch auch noch die wöchentlichen Sparbeträge der Mitglieder des Sparclubs in Höhe von über 6.000 Euro befunden (vgl. Bd. I Bl. 29 Bd. I d.A.). Sie habe auch niemals zugegeben, das Geld des Sparbuchs unterschlagen zu haben. Die Beklagte bestreitet, dass es zwischen ihr und dem Zeugen N. im Zeitraum zwischen dem 18.3.2015 11.37 Uhr bis zum 19.3.2015 18.33 Uhr eine Kommunikation über den Kurznachrichtendienst Whatsapp gegeben habe. Sie habe ihr Handy vielmehr seit dem 18.3.2015 in der ehelichen Wohnung liegen lassen. Aufgrund ihres Suizidversuchs sei sie schon gar nicht in der Lage gewesen, am 19.3.2015 Nachrichten von ihrem Handy zu schreiben (vgl. Bl. 30 d.A.). Zudem werde bestritten, dass der Kläger den fehlenden Betrag von 7.820 Euro ausgeglichen habe (vgl. Bl. 31 d.:A.). So finde sich eine derartige Einzahlung nicht den Eintragungen des Sparbuchs (vgl. Bl. 125 d..A). Die Beklagte bestreitet zudem, dass der Kläger den fehlenden Betrag an die Zeugen L. und J. L. in bar übergeben habe. Soweit der Kläger behaupte, dieses Geld von seinem Privatkonto eingezahlt zu haben, werde auch dies bestritten (vgl. Bl. 156 Bd. I d.A.).

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., N., J. L. sowie die von Amts wegen angeordnete Parteivernehmung der Beklagten; insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.2.2020 und 21.11.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Das für die Zulässigkeit der Klage notwendige Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag in Ziffer 2. des Klageantrages ergibt sich aus § 850f II ZPO. Denn um eine Vollstreckungsprivilegierung aus § 850f II ZPO zu erhalten, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht einen Nachweis in Form eines Titels vorzulegen, aus welchem sich der deliktische Schuldgrund ergibt (vgl. Riedel – Beck Online Kommentar ZPO, § 850f ZPO Rz. 36).

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Die Klage ist auch begründet.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 677, 683, 670 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 7.820 Euro.

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Der Kläger hat eine Geschäftsbesorgung gemäß § 677 BGB vorgenommen, denn er hat einen Betrag in Höhe von 7.820 Euro gezahlt. Dies folgt aus der Beweisaufnahme im Termin vom 12.11.2020 durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Aufgrund einer Zusammenschau der im Termin am 12.11.2020 vernommenen Zeugen erachtet das Gericht im Ergebnis einer zusammenfassenden Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO die Zahlung des Betrags von 7.820 Euro durch den Kläger als bewiesen.

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Die Zeugin J. L., Tochter des Klägers und Schwester der Beklagten, bekundete, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 7.820 Euro an sie und die Zeugin L. zum Ausgleich eines Fehlbetrags zwischen den Auflistungen der Einzahlungen und dem auf dem Sparbuch des Sparclubs befindlichen Guthaben übergeben habe. Die die Übergabesituation betreffenden Bekundungen der Zeugin J. L. waren detailliert, anschaulich und deshalb glaubhaft. So habe sie an einem Freitag den Geldbetrag von dem Sparbuch abgehoben und am Sonntag durch Nachzählen festgestellt, dass ein Fehlbetrag in Höhe von 7.820 Euro vorläge. Sie habe dann den Kläger benachrichtigt, der den Fehlbetrag ausgeglichen habe. Die Übergabe des Betrages von 7.820 Euro zum Ausgleich des Fehlbetrages habe am Sonntag in der Küche der Gaststätte des Klägers unter ihrer Anwesenheit, des Klägers und der Zeugin L. stattgefunden. Die Übergabe habe irgendwann zwischen nachmittags und abends stattgefunden. Der Betrag sei bar ausgezahlt worden. Die Summe des Geldbetrages, den der Kläger gezahlt hätte, habe man durch Nachzählen festgestellt. Anschließend sei das Geld in Briefumschläge verteilt worden, um es an die Sparer auszuzahlen.

19

Die Zeugin J. L. scheute sich auch nicht, eigene Erinnerungslücken einzuräumen, was nachhaltig für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin J. L. spricht. So bekundete die Zeugin J. L., sie sei sich nicht mehr sicher, wie genau die Stückelung der Geldscheine gewesen sei; sie meine aber, dass auch 100 – und 200 Euroscheine darunter gewesen sein könnten. Das Einräumen eigener Erinnerungslücken zeigt, dass es der Zeugin um eine wahrheitsgetreue Weitergabe ihres Kenntnisstandes an das Gericht ging.

20

Die Bekundungen der Zeugin L. bestätigen im Wesentlichen die Aussage der Zeugin J. L.. Auch die Zeugin L. bekundete, dass die Übergabe in der Küche der Gaststätte des Klägers stattgefunden habe, und zwar in der Zeit zwischen nachmittags und abends. An den genauen Tag könne sie sich allerdings nicht mehr erinnern. Der Kläger habe ihr und der Zeugin J. L. das Geld übergeben. Sie habe dann gemeinsam mit J. L. durch Nachzählen der Geldscheine festgestellt, dass die vom Kläger übergebenen Geldscheine sich auf einen Betrag von 7.280 Euro summierten.

21

Die Bekundungen der Zeugin L. waren detailliert, anschaulich und glaubhaft. Soweit auch die Zeugin L. Erinnerungslücken einräumte – etwa zur Frage, ob der Fehlbetrag am gleichen Tag seiner Feststellung ausgeglichen worden sei- wurden diese plausibel mit einem bei einem Unfall im Jahr 2016 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma begründet. Das Einräumen von verständlichen Erinnerungslücken spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin L., zeigt es doch, dass es der Zeugin L. um eine wahrheitsgetreue Weitergabe des eigenen Kenntnisstandes an das Gericht ging.

22

Schließlich werden die Bekundungen der Zeugin J. L. durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. gestützt. Der Zeuge N. war nach seinen glaubhaften Bekundungen zwar nicht selbst bei der Geldübergabe anwesend. Gleichwohl bekundete er glaubhaft, dass der Kläger ihm wohl gleich am nächsten Tag von der Geldübergabe berichtet habe.

23

Die Zeugen J. L., L. und N. waren auch persönlich glaubwürdig, denn sie tätigten ihre Bekundungen in einer gleichmäßigen Körpersprache, wie sie für die Aussagen von Personen typisch ist, die um Wahrheitstreue bemüht sind.

24

Bei der in der Zahlung von 7.280 Euro liegenden Geschäftsbesorgung handelt es sich auch um ein fremdes Geschäft gemäß § 677 BGB. Die Geschäftsbesorgung für einen anderen setzt voraus, dass das Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes geführt wird, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse für den anderen zu handeln (vgl. BGH NJW 2000, 72). Der Kläger wollte hier keine eigene Schuld begleichen, sondern für die Beklagte einen Differenzbetrag auszugleichen.

25

Es handelt sich auch um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, denn ein Auftrag der Beklagten oder eine sonstige Berechtigung liegen nicht vor.

26

Des Weiteren entspricht die Übernahme auch dem Interesse der Beklagten gemäß § 683 S. 1 BGB und ein eventuell entgegenstehender Wille ist zumindest nach § 679 BGB unbeachtlich. Die Geschäftsführung ist schon insoweit interessengerecht, als der Kläger eine Schuld für die Beklagte getilgt hat. Eine Tilgung fremder Schulden gemäß § 267 I BGB liegt regelmäßig im Interesse des Schuldners (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 683 BGB Rz.10).

27

Die vom Kläger beglichene Schuld der Beklagten ergibt sich aus § 280 I BGB. Denn die Mitglieder des Sparclubs haben aus § 280 I BGB einen Anspruch auf Zahlung der 7.820 Euro. Zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Sparclubs besteht ein Schuldverhältnis in Form eines Gesellschaftsvertrages. Denn bei dem Sparclub handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB. Ein Gesellschaftsvertrag wurde zumindest konkludent geschlossen. Der erforderliche Zweck liegt in dem gemeinsamen Sparen. Dieser Zweck wird dadurch gefördert, dass die Mitglieder verpflichtet sind, jede Woche einen Betrag in mindestens 5 Euro einzuzahlen.

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Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt in einer Verletzung der Treuepflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren Interessen wahrzunehmen und gesellschaftsschädigende Handlungen zu unterlassen ( vgl. BGH NJW 2014, 1107).

29

Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt, indem sie im Zeitraum von Anfang 2014 bis März 2015 die gesparten Beträge nicht wie vereinbart vollständig auf das Sparkonto eingezahlt und so gesellschaftsschädigende Handlungen vorgenommen hat.

30

Dass die Beklagte Beträge in einer Summe von 7.820 Euro nicht wie vereinbart auf das Sparkonto eingezahlt, sondern für sich behalten hat, hat die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2020 durch die Vernehmung der Zeugen L. und N. ergeben.

31

Die Zeugin L. berichtete detailliert über die Abläufe im Sparclub und konnte unter Vorhalt Aufzeichnungen diese weiter erläutern. Zusammen mit der Beklagten habe sie wöchentlich die 42 Sparfächer geleert. Sodann habe die Beklagte die Sparbeträge angenommen, die sie sodann auf das Sparkonto einzahlen sollte. Bei der Zahlung am Jahresende sei dann festgestellt worden, dass Geld in einer Größenordnung von fast 8.000 Euro gefehlt habe. Die Höhe des Fehlbetrages haben man so festgestellt, dass für jeden einzelnen der 42 Sparer festgestellt werde, wie viel Geld er im Jahr eingezahlt habe, wobei sodann eine Addition der Einzahlungen der 42 Mitglieder erfolge. Die Gesamtsumme würde sodann mit der auf dem Sparbuch befindlichen Summe abgeglichen. So sei eine Diskrepanz von 7.280 Euro festgestellt worden. Insoweit sind die Bekundungen der Zeugin L. im Hinblick auf das Bestehen eines Fehlbetrages in Höhe von 7.280 Euro ergiebig.

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Der Zeuge N. bestätigte die von der Zeugin L. geschilderte Vorgehensweise im Sparclub. Weiter schilderte er, dass es immer wieder zu Fehlbeträgen gekommen sei, die er dann ausgelegt habe. Das Geld habe die Beklagte dann nur teilweise an ihn zurückgezahlt. Im Oktober oder November 2014 habe dann wieder ein Fehlbetrag vorgelegen, weshalb die Beklagte Suizidabsichten geäußert habe. Eine Tasche mit dem Geld in Höhe von mehr als 6.000 Euro habe sie nicht in der Wohnung zurückgelassen. Sie habe ihm gegenüber über den Kurznachrichtendienst Whatsapp auch zugegeben. das Geld an sich genommen und für sich verwendet zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem Nachrichtenverlauf (vgl. Anlage K 7).

33

Die Bekundungen des Zeugen N. sind ergiebig und glaubhaft zu der Frage, ob die Beklagte die Sparbeträge an sich genommen und für sich verwendet hat. Auch wenn es sich bei dem Zeugen N. um den ehemaligen Ehemann der Beklagten handelt und nach der Vernehmung nicht davon auszugehen ist, dass sich die Parteien im Einvernehmen getrennt haben, sind die Bekundungen des Zeugen glaubhaft. Das stützt sich vor allem auf den Ausdruck der Kommunikation über Whatsapp (vgl. Anlage K 1). Nach freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO steht fest, dass die Beklagte mit dem Zeugen N. die in dem Ausdruck aufgeführte Kommunikation geführt (vgl. Anlage K 1) und zugegeben hat, Geld der Spargemeinschaft verwendet zu haben. Dass die Kommunikation zwischen der Beklagten und dem Zeugen N. auch tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich daraus, dass sie sich hier nicht ausschließlich über die aufgedeckten Fehlbeträge unterhalten, sondern sich auch über ein vorangegangenes Gespräch austauschen. Weiter ist aus dieser Kommunikation ersichtlich, dass die Beklagte das Geld genommen und für sich ausgegeben hat. So bestätigt sie dies auf Nachfrage des Zeugen N. mit der Aussage „Ja so war es“ (vgl. Anlage K 1). Auch sagt sie, dass sie das Geld für „J. und Party“ verwendet habe.

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Die Bekundungen der Beklagten im Rahmen ihrer Parteivernehmung waren pauschal und von daher nicht überzeugend. Sie vermögen ein Ergebnis der Beweiswürdigung nach den Grundsätzen von § 286 ZPO die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der vernommenen Zeugen nicht zu erschüttern.

35

Ein etwaiger entgegenstehender Wille der Beklagten in Bezug auf die Geschäftsführung ist unbeachtlich, was sich aus §§ 683 S. 2, 679 BGB. Denn bei der Zahlung des Betrages in Höhe von 7.820 Euro handelt es sich um eine vertragliche Rechtspflicht, die erfüllbar, fällig und durchsetzbar ist (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 679 BGB Rz. 6).

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Als Rechtsfolge kann der Kläger die Zahlung von 7.820 ‚Euro nach § 670 BGB als Aufwendungsersatz verlangen.

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2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Forderung aus einer ihm gegenüber verübten vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt, da ihm ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 II BGB iVm § 266 StGB zusteht. Die Beklagte hat ein Schutzgesetz - § 266 StGB – durch Einbehalten und Verwenden des Geldes verletzt. Der Beklagten oblag bezüglich der Sparbeträge eine Vermögensbetreuungspflicht. Diese hat eine eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, welche von einiger Bedeutung sind, zum Gegenstand. Die Beklagte nahm fremde Vermögensinteressen wahr, da sie die Pflicht hatte, sich um die eingezahlten Sparbeträge der Mitglieder des Sparclubs zu kümmern, diese zu zählen und zur Bank zu bringen. Dadurch, dass sie das Geld nicht auf das Sparkonto einzahlte, hat sie diese Pflicht verletzt. Den anderen Mitgliedern des Sparclubs ist dadurch ein Vermögensschaden in Höhe der Beträge entstanden, welche die Beklagte für sich einbehalten hat.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: 9.775 Euro (7.820 Euro + 7.820 X 0,25).