Rechtsprechung / Landgericht Dessau-Roßlau

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 19.11.2025 – 3 T 3/25

Tenor

Der Antrag vom 22.10.2025 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 22.10.2025 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2025 – VS 09 960/00099 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde und ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2025.

2

Die Beschwerdeführerin ist u. a. im Bereich des Online- Handels mit Elektronik und Konsumgütern jeglicher Art tätig. Sie vertreibt ihre Waren über eigene Onlineshops in verschiedenen Ländern, darunter in der Republik Tschechien über die Plattformen www.....cz und www.....cz, die auf den tschechischen Markt ausgerichtet sind.

3

Auf der Grundlage eines am 04.06.2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Durchsetzungsersuchen der zuständigen Behörde Tschechien hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2025 zum zugrunde liegenden Sachverhalt angehört.

4

Durch die zuständige Behörde wurde im Rahmen des Durchsetzungsersuchens ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 a) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Form der in die innerstaatliche Rechtsordnung Tschechien umgesetzten Regelung des Artikels 5 Abs. 2 d des Consumer Protection Act beanstandet. Es wurde konkret beanstandet, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Vergleiche ihrer Verkaufspreise mit Herstellerpreisempfehlungen angestellt habe, die Vergleiche sich aber als Preisermäßigungen darstellten. Zur Veranschaulichung wurde auf die Dokumentation der Preisdarstellung für das auf den beiden Webseiten vertriebene Produkt „...“ verwiesen.

5

Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben vom 10.06.2025 Bezug genommen.

6

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24.06.2025 Stellung genommen. Zugleich wurden durch die Beschwerdeführerin die Webseiten überarbeitet.

7

Das Durchsetzungsersuchen wurde von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 29.07.2025 auf die aktuelle Preisdarstellung erweitert.

8

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.08.2025 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21.08.2025 auf dieses Schreiben erwidert.

9

Mit Bescheid vom 02.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, es zu unterlassen:

10

auf den Webseiten www.....cz und www.....cz gegenüber Verbraucher*innen das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils im Verhältnis zur unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung zu bewerben, insbesondere durch

11

a) Bezeichnungen wie „Výprodej“, „Sale“ oder inhaltsgleiche Bezeichnungen und/oder

12

b) Angabe von unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen als durchgestrichene Preise und/oder

13

c) Angabe negativer, auf unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen basierender Prozentangaben, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage 3 zu diesem Bescheid abgebildet.

14

sowie

15

auf den Webseiten www.....cz und www.....cz gegenüber Verbraucher*innen Preisermäßigungen für Waren bekanntzugeben, bei denen angezeigte negative Prozentangaben auf der Grundlage eines anderen als des vorherigen Preises im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 Richtlinie EG 98/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Er-zeugnisse berechnet werden, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage 3 zu diesem Bescheid abgebildet.

16

Es wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein erstes Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000 € angedroht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den als Anlage BF 1 vorgelegten Bescheid Bezug genommen.

17

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid am 08.10.2025 zugestellt.

18

Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und gemäß § 14 Abs. 4 EU-VDG beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wiederherzustellen. Die Beschwerdegegnerin wurde zum Antrag angehört.

II.

19

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

1.)

20

Die Beschwerde gegen den Anordnungsbescheid ist zulässig, § 13 Abs. 1 EU- VSchDG.

21

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt, § 15 Abs. 1 EU- VSchDG.

22

Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 08.10.2025 zugestellt.

23

Die Beschwerde ist am 22.10.2025 beim Beschwerdegericht eingegangen. Die Beschwerdefrist gem. § 15 Abs. 1 EU- VSchDG ist somit gewahrt.

24

Für die Überprüfung des Anordnungsbescheides ist das Landgericht Dessau- Roßlau zuständig, § 13 Abs. 4 EU- VSchDG.

25

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in D.-R., das Landgericht Dessau- Roßlau ist das für den Sitz der Beschwerdegegnerin zuständige Landgericht.

2.)

26

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, § 14 Abs. 4 EU- VSchDG.

27

§ 14 EU- VSchDG regelt die Wirkungen der Beschwerde.

28

Diese hat gemäß § 14 Abs. 1 EU- VSchDG im Regelfall aufschiebende Wirkung, es sei denn die zuständige Behörde ordnet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist, die sofortige Vollziehung an, § 14 Abs. 2 EU- VSchDG.

29

Gemäß § 14 Abs. 5 EU- VSchDG ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits vor bzw. mit Einreichung der Beschwerde zulässig.

3.)

30

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht begründet.

31

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann ganz oder teilweise wiederhergestellt werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 14 Abs. 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 EU-VSchDG), ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EU-VSchDG) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 EU-VSchDG).

32

a) Nach dem Vorbringen zur Begründung ihres Antrages stützt sich die Beschwerdeführerin explizit nicht auf § 14 Abs. 4 Nr. 1 EU-VSchDG.

33

Es ergeben sich bei der Prüfung auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr vorliegen. Insbesondere besteht weiterhin die Gefahr, dass gerade in der auch von der Beschwerdeführerin vorgetragenen umsatzstarken Vorweihnachtszeit die Verbraucher*innen mit irreführender Preiswerbung konfrontiert und dadurch in ihren geschäftlichen Entscheidungen beeinträchtigt werden können.

34

Auch wenn die Beschwerdeführerin aktuell augenscheinlich keine Preiswerbung unter Bezugnahme auf die UVP betreibt, ändert sich daran nichts. Denn insbesondere unter Berücksichtigung ihres Vortrages, dass sie darauf angewiesen sei, die Vorteile ihrer Angebote zu bewerben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit speziell während des „Black Friday“ und des „Cyber Monday“ sowie in der Vorweihnachtszeit zu erhalten, wird deutlich, dass anlässlich dieser genannten Aktionen eine Wiederaufnahme der beanstandeten irreführenden UVP-Werbung nicht ausgeschlossen ist.

35

Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung öffentliche Interesse (§ 14 Abs. 2 EU-VSchDG) wird dadurch gerechtfertigt, dass ein Verstoß im Sinne der CPC- Verordnung vorliegt.

36

Dabei besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen, denn gerade in der kaufkräftigen Vorweihnachtszeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl von Verbraucher*innen in der Tschechischen Republik mit den untersagten irreführenden Geschäftspraktiken konfrontiert und dadurch in ihrer geschäftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden kann.

37

Die Anordnung erfolgte dabei ermessenfehlerfrei, aus der im Bescheid enthaltenen Begründung wird nachvollziehbar, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung gestützt hat; erhebliche Gründe für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung werden nicht vorgetragen.

38

b) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dann kann ganz oder teilweise wiederhergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, § 14 Abs. 4 Nr. 2 EU-VSchDG.

39

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor.

40

Die Beschwerdegegnerin hat die Verstöße nachvollziehbar und plausibel begründet. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

41

Eine weitergehende Auseinandersetzung bleibt dem eigentlichen Beschwerdeverfahren vorbehalten.

42

Die Untersagungsverfügungen in Ziffer 1) und 2) des Bescheids vom 02.10.2025 sind – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - hinreichend bestimmt.

43

Der Beschwerdeführerin wird durch die getroffene Anordnung der Art und Umfang des Regelungsgehalts zweifelsfrei dargelegt.

44

Ihr wird damit eindeutig und unmissverständlich vorgegeben, welches Verhalten von ihr erwartet wird, nämlich es zu unterlassen unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung mit vermeintlichen besonderen Preisvorteilen zu bewerben.

45

Durch die im Rahmen des Tenors noch erfolgte Ergänzung, „wenn dies geschieht wie“ wird die Bestimmtheit des Tenors ausreichend verdeutlicht. Denn durch die dabei wiedergegebene Darstellungsform wird anschaulich verdeutlicht, welche Art von Werbung als unzulässig angesehen wird und zu unterlassen ist.

46

Die Beschwerdeführerin ist auf dieser Grundlage in die Lage versetzt, zu erkennen, welches Verhalten beanstandet bzw. welches andere Verhalten von ihr verlangt wird.

47

Dabei tragen die im Einzelnen benannten Unterpunkte zur weiteren Konkretisierung bei und ergänzen exemplarisch die zu unterlassende bzw. künftig einzuhaltende Werbeform.

48

Ebenso ist die Untersagungsverfügung in Ziffer 2) hinreichend bestimmt.

49

Denn sie untersagt zweifelsfrei, bei Preisermäßigungen negative Prozentangaben auf der Basis eines anderen als des vorherigen Preises zu berechnen. Sie lässt somit nach dem objektiven Erklärungswert ebenfalls keinen Zweifel an Art und Umfang des Regelungsgehaltes.

50

Auch hier erfolgt eine weitere Konkretisierung durch die Bezugnahme und den Verweis „wenn dies geschieht wie“.

51

c) Wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werden, § 14 Abs. 4 Nr. 3 EU-VSchDG.

52

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin mit wirtschaftlichen Einbußen während der Vorweihnachtszeit rechnen muss oder mit Nachteilen bezüglich ihrer Wettbewerbsstellung konfrontiert wird.

53

Denn es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, weiterhin mit vergünstigten Preisen zu werben, wenn auch auf andere Art und Weise und unter Berücksichtigung der vorstehenden Untersagungsverfügung.

54

Dabei erweist sich für die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Untersagungsverfügung auch nicht als unverhältnismäßig. Denn sie ist allein gehalten, eine – beanstandete und zwischenzeitlich bereits entfernte - Preisgestaltung nicht wieder aufzunehmen.

55

Sollte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde im Hauptsacheverfahren obsiegen, ließe sich dies wieder rückgängig machen.

56

Das Gericht folgt den Überlegungen der Beschwerdegegnerin, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt.

57

Denn - wie dargelegt – kommt es gerade zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Aktionstagen und in der Vorweihnachtszeit auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher*innen an, um diese nicht durch Fehlvorstellungen über den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils der angebotenen Produkte zu möglichen fehlgeleiteten geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen.

58

Mithin ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückzuweisen.

4.)

59

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

5.)

60

Gegen die im Eilverfahren getroffene Entscheidung ist kein Rechtsmittel eröffnet, denn es handelt sich nicht um einen in der Hauptsache ergangenen Beschluss, § 24 EU-VSchDG.

61

Die Verweisung auf Vorschriften der ZPO in § 22 Nr. 2 EU-VSchDG erstreckt sich nicht auf die dortigen Rechtsmittelvorschriften.