Rechtsprechung / Landgericht Detmold

Landgericht Detmold Beschluss vom 07.10.1998 – 2 T 322/98

ECLI:DE:LGDT:1998:1007.2T322.98.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 6.000 DM.

Gründe

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Die nach § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen.

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Die Räumungsvollstreckung kann aus dem gegen den Pächter des Hofes gerichteten Vollstreckungstitel auch gegen die Antragstellerin erfolgen, weil diese über kein eigenes - nicht von dem Pächters abgeleitetes - Besitzrecht verfügt. Sie kann damit auch nicht der Verbringung des auf dem Grundstück vorhandenen Tierbestands widersprechen.

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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können auf Grund des Räumungstitels gegen einen Mieter oder Pächter auch dessen Ehefrau, Angehörige, Lebensgefährten und andere Mitbewohner aus dem Besitz der Miet- oder Pachtsache gesetzt werden, soweit ihnen kein eigenes Besitzrecht - insbesondere als Mitmieter oder Untermieter - zusteht.

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Diese Auffassung ist allerdings sehr streitig. Wegen des Meinungstands in Rechtsprechung und Literatur wird Bezug genommen auf Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO, 55. Aufl. § 885 Rn 9 ff; Zöller ZPO, 20. Aufl. § 885 Rn 5 ff; Münchener Kommentar zur ZPO § 885 Rn 8 ff; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rn 1478 ff.; Bub-Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. V.A, 24; Köhler/Kossmann Handbuch der Wohnraummiete, 4. Aufl. § 107 Rn 4.

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Maßgeblich für die Rechtsauffassung der Kammer ist, daß ein titulierter Räumungsanspruch nach Beendigung eines Mietverhältnisses (§ 556 BGB) auch tatsächlich; durchsetzbar sein muß und nicht dadurch vereitelt werden darf, daß ein Mieter anderen - eventuell auch wechselnden - Personen Mitbesitz einräumt. Die Interessenlage gebietet daher eine analoge Anwendung des § 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Da bei Inkrafttreten des § 885 BGB von einem Mieter aufgenommene Personen als dessen Besitzdiener angesehen wurden, gegen die kein Vollstreckungstitel erforderlich ist, ist durch die Rechtsentwicklung eine Regelungslücke entstanden, die durch die analoge Anwendung nur bewegliche Sachen betreffenden Bestimmungen zu schließen ist [vergl. Münchener Kommentar zur ZPO (Schilken) § 885 Rn 9].

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.