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Landgericht Detmold Beschluss vom 08.01.2003 – 3 T 262/02

ECLI:DE:LGDT:2003:0108.3T262.02.00

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 07.08.2002 wird die Ablehnung des Rechtspflegers F. wegen Befangenheit für begründet erklärt.

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G r ü n d e:

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I.

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Mit Schreiben vom 22.06.02 beanstandete der Beschwerdeführer die Amtsführung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt T. Dieses Schreiben leitete der zuständige Rechtspfleger F. dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zu. Nach Eingang dieser teilte der Rechtspfleger mit, dass keine weiteren Maßnahmen gegen den Insolvenzverwalter eingeleitet würden.

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Hierauf beantragte der Beschwerdeführer unter dem 07.08.02, den Rechtspfleger F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen mit der Begründung, trotz konkreter Beanstandungen und begründeten Verdachtes einer unsachgemäßen Amtsführung des Insolvenzverwalters habe der Rechtspfleger keine weiteren Ermittlungen vorgenommen.

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Das Amtsgericht E. hat mit Beschluss vom 07.08.02 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Gegen den ihm am 16.08.02 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.08.02 sofortige Beschwerde erhoben.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Nach § 4 InsO richtet sich die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Entsprechend § 42 Abs. II ZPO kann der Rechtspfleger (§ 10 RpflG) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen mithin objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die Gerichtsperson stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das gegen den Rechtspfleger F. gerichtete Ablehnungsgesuch begründet.

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Nach § 58 InsO steht der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes. Er kann von diesem nach § 59 InsO aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen werden. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgten (§ 59 Abs. I 2 InsO). Der Beschwerdeführer zählt zwar nicht zu diesen Antragsberechtigten, dennoch kann auch ein an sich nicht vorgesehener Antrag eines einzelnen Beteiligten konkrete Hinweise auf eine schwere Pflichtverletzung enthalten, die durch das Insolvenzgericht dann von Amts wegen zu prüfen sind (MK-InsO § 4 Rn. 43).

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Der Beschwerdeführer hat erneut massive Vorwürfe gegen die Amtsführung des Insolvenzverwalters erhoben und diese auch konkret belegt. Diesen ist der Rechtspfleger nicht weiter nachgegangen, sondern hat allein die diesbezügliche Stellungnahme des Insolvenzverwalters genügen lassen. Unter Berücksichtigung der in dem Beschluss des LG E. vom 03.07.02 getroffenen Konkretisierungen der dem Rechtspfleger obliegenden Aufklärungspflichten, denen das Vollstreckungsgericht bislang nicht nachgegangen ist, bestehen zumindest aus Sicht des Ablehnenden nunmehr objektive Gründe, die Zweifel an einer unparteiischen und unvoreingenommenen Amtsführung zu wecken geeignet sind. Trotz wiederholter Vorwürfe gegen die Amtsführung des Insolvenzverwalters ist der Rechtspfleger diesen weder weiter nachgegangen noch ist eine sonstige Aufklärung angestrebt worden. Die Einholung einer Stellungnahme des Insolvenzverwalters allein ist aufgrund der konketen und ordnungsgemäß belegten Vorwürfe nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausreichend.