Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Beschluss vom 25.07.2008 – 3 T 115/08
ECLI:DE:LGDT:2008:0725.3T115.08.00
Tenor
betreffend das im Grundbuch von E Bl. ####1 unter der lfd. Nr. 1 verzeichnete Grundstück G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-Straße
Beteiligte:
1. Herr T2, D 20, ####2 M,
2. Herr T3, I-Straße, ####3 E,
- Beschwerdeführer –
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt T,
T-Straße, ####4 E –
3. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Gründe:
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 14 Abs. 3 S. 2 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) und 2.) gegen die Kostenrechnung Nr. 1000018729 vom 01.02.2008 zurückgewiesen.
Wird – wie im vorliegenden Fall geschehen – aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags ein Abkömmling des eingetragenen Eigentümers als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen, dann fällt dafür nach § 60 Abs. 1 S. 2 KostO eine halbe Gebühr an. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien nach § 60 Abs. 4 KostO von Gebühren befreit, weil hier der Antrag auf Eintragung des Eigentümerwechsels binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm ist § 60 Abs. 4 KostO nur anwendbar, wenn die Eigentumsumschreibung ihre Grundlage unmittelbar in der Erbfolge hat. Dazu hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 17.02.1967 (vgl. Rechtspfleger 1967, S. 121 ff.) ausgeführt:
"Der Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO besagt, dass – innerhalb
der zeitlichen Begrenzung von 2 Jahren seit dem Erbfall –
die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 bei der Eintragung von
Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erhoben werden.
Dieser Wortlaut ermöglicht zwar die Schlussfolgerung, es sei
nicht entscheidend, aufgrund welcher erbrechtlichen Vorgänge
die Eintragung als Erbe erfolge, sondern lediglich die Tatsache,
dass der Eingetragene Erbe sei. Erbe sei aber auch der Miterbe.
Werde daher im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemein-
schaft die Übertragung eines Grundstücks auf einen Miterben
vereinbart, so handele es sich bei dessen Eintragung um die
Eintragung eines Erben. Eine derartige Auslegung wird aber nicht
dem Sinngehalt des § 60 Abs. 4 KostO gerecht. Indem der Gesetz-
geber die Gebührenfreiheit auf die Eintragung von Erben des
eingetragenen Eigentümers beschränkt hat, hat er auf den Rechts-
grund der Eintragung abgestellt; Gebührenfreiheit erhält nur der,
auf den die Erbschaft (mit dem dazugehörigen Grundstück) als
Erbe gem. § 1922 BGB übergegangen ist. Daraus ergibt sich
zugleich, dass zur Gebührenfreiheit grundsätzlich ein unmittelbarer
Erwerb des Eingetragenen von dem eingetragenen Eigentümer
erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen aber für den Miterben
nicht vor, der infolge Auflassung bei der Erbauseinandersetzung
als Eigentümer eingetragen worden ist. Dieser hat das Eigentum an
dem Grundstück kraft Rechtsgeschäfts von der Erbengemeinschaft
erworben. Dies ist der Rechtsgrund seiner Eintragung, nicht aber der
Umstand, dass er Miterbe des eingetragenen Eigentümers ist. Zudem
fehlt es auch an dem unmittelbaren Erwerb des eingetragenen
Eigentümers. Mithin kann für diesen Fall Gebührenfreiheit nach
§ 60 Abs. 4 KostO nicht gewährt werden."
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte durch die Gewährung von Gebührenfreiheit einen Anreiz zur Stellung von Berichtigungsanträgen geben. Er hat es als im öffentlichen Interesse liegend erachtet, das durch einen Erbfall unrichtig gewordene Grundbuch möglichst bald berichtigen, das heißt, mit der wirklichen Rechtslage in Einklang bringen zu lassen. Bei einem Erbfall ist ein Anreiz zur Stellung eines Berichtigungsantrags deshalb erforderlich, weil die Erben des eingetragenen Eigentümers das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes, also außerhalb des Grundbuchs erwerben. Die Erben haben daher kein besonderes unmittelbares eigenes Interesse an der Richtigstellung des Grundbuchs. Anders ist es dagegen beim rechtsgeschäftlichen Erwerber eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils. In diesen Fällen ist zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums die Grundbucheintragung zwingend erforderlich. Ein Erwerber kraft Rechtsgeschäfts hat demnach an seiner Eintragung ein unmittelbares und starkes eigenes Interesse; bei ihm bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes, seine Eintragung in das Grundbuch bewirken zu lassen (vgl. OLG Hamm, Rechtspfleger 1987, S. 302 ff.).
Die Kammer tritt dieser Rechtsansicht des OLG Hamm bei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§ 14 Abs. 5 S. 1 KostO). Die hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen sind für den Bezirk des OLG Hamm seit langem geklärt. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben im Übrigen in den Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. und 29.04.2008 auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.