Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Beschluss vom 26.03.2010 – 3 T 62/10
ECLI:DE:LGDT:2010:0326.3T62.10.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern darüber Auskunft zu erteilen an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort die Beerdigung der am 27.02.2010 verstorbenen Großmutter der Antragsteller, Frau N, zuletzt wohnhaft: "Pflegeheim", Straße, L, erfolgen wird.
Die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 600 € trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Antragsteller haben diese, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt.
Das Recht der Totenfürsorge ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB anerkannt (siehe Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Auflage 2010, Einleitung vor § 1922 Rn. 11).
Für die Frage, wer für die Totenfürsorge zuständig ist, ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend und, soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, nach Gewohnheitsrecht seine nächsten Angehörigen berechtigt und verpflichtet (Palandt-Edenhofer, a. a. O., Einleitung vor § 1922 Rn. 9). Hier liegt eine ausdrückliche Erklärung der Verstorbenen, wer zur Verfügung über ihren Leichnam befugt sein soll, nicht vor. Nach Gewohnheitsrecht sind dann die nächsten Angehörigen dazu berechtigt. Die Antragsgegnerin als Tochter der Verstorbenen ist dabei vorrangig gegenüber den Antragstellern als Enkel der Verstorbenen zur Totenfürsorge berechtigt. (vgl. Müko-Stegmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage 2004,. § 1968 Rn. 7).
Die Antragsgegnerin kann die Antragsteller aber nicht aufgrund ihres Rechts zur Ausübung der Totenfürsorge von der Teilnahme der Beerdigung ausschließen, indem sie ihnen Ort und Zeit der Beerdigung nicht mittelt.
Dies widerspräche dem geäußerten Willen der Verstorbenen, an den der vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigte gebunden ist (vgl. Palandt-Edenhofer, Einleitung vor § 1922 Rn. 11; Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 19.06.1997, Az.: 32 C 1486/97 m.w.N.). Die Antragsteller haben vorgetragen und durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Antragsteller sowie der Ehefrau des Antragstellers zu 2.) glaubhaft gemacht, dass es der ausdrückliche Wunsch der Verstorbenen gewesen ist, dass die Antragsteller ihrer Beerdigung beiwohnen. Für diese Annahme spricht auch die Bindung, die die Verstorbene zu den Antragstellern hatte. Derartige Wünsche der Verstorbenen können auch formlos erklärt werden.
Damit umfasst das Recht der Antragsgegnerin zur Totenfürsorge nicht das Recht, ungeachtet des Willens der Verstorbenen die Antragsteller in der Weise in ihren Gedanken an die Verstorbene zu beeinträchtigen, dass sie ihnen die Möglichkeit nimmt, an der Beerdigung teilzunehmen. Vielmehr ist als Teil der Achtung vor der Verstobenen auch das Gedenken der Angehörigen zu respektieren, selbst wenn die Antragsgegnerin als zur Totenfürsorge vorrangig Berechtigte mit den Antragstellern möglicherweise erhebliche Streitigkeiten austrägt. Das gilt selbst dann, wenn die Streitigkeiten ausschließlich die Antragsteller verschuldet hätten.
Zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf Teilnahme steht den Anspruchstellern auch ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Beerdigung gemäß § 242 BGB zu.
Ein Verfügungsgrund ist gegeben, da die Beerdigung nach den Angaben der Antragsgegnerin am 29.03.2010 stattfinden soll.
Dem Grundsatz, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll, sondern nur eine vorläufige Regelung treffen soll, steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Denn die Beerdigung kann nicht nachträglich nachwiederholt werden. Ein Abwarten des Ausgangs des Rechtsstreits in der Hauptsache würde zu lange dauern.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur solche Anträge, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Über die Antragserweiterung im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 17.03.2010 dahingehend, dass die Antragsgegnerin es unterlassen soll, die Beerdigung der Verstorbenen N unter Ausschluss der Antragsteller durchzuführen, hatte das Beschwerdegericht daher nicht zu entscheiden.
Die Anordnung eines Ordnungsgeldes war nicht möglich. Bei der Auskunftserteilung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, bei der gemäß § 888 Abs. 2 ZPO eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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