Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Urteil vom 17.11.2010 – 10 S 61/10
ECLI:DE:LGDT:2010:1117.10S61.10.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2010 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Blomberg teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,67 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.661,48 € seit dem 28.12.2006 und aus weiteren 399,19 €
seit dem 27.12.2007
Zug um Zug gegen Rücknahme
des Xenon-Trockentauchanzuges P-Maßanfertigung
(X Ser.-No #####/####) inklusive Beintasche Standard rechts,
sowie Trockentauchhandschuhe,
sowie Nova Trockentauchunterzieher T2 Maß (No. ####4),
sowie 2 Stück 7 Liter-Druckluftflaschen, Behälterdurchmesser 140 mm,
300 bar Betriebsdruck,
2 Stück Absperrventile, einfach, mit DIN-EN Abgang für 300 bar und
Brückenabgang,
1 Stück Verbindungsbrücke mit absperrbarem Mittelabgang,
1 Satz Edelstahl-Schellen und Bolzen zur Paketmontage,
2 Stück Standfüße und
2 Stück Nylon-Flaschenschutznetze für 7 l-Flaschen,
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Kaufpreises Zug um
Die Kaufsache ist mangelhaft.
Im Februar 2006 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Trockentauchanzug gemeinsam mit der Beintasche und den Trockentauchhandschuhen.
Die Mangelhaftigkeit des Trockentauchanzuges, die durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Blomberg vom 24.02.2010 rechtskräftig festgestellt wurde, führt dazu, dass auch die Trockentauchhandschuhe und die Beintasche, die mit gleichem Kaufvertrag erworben wurden, zurückzugeben sind. Die Kammer konnte sich durch die Vorlage des Trockentauchanzuges im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 davon überzeugen, dass die Beintasche mit dem rechten Bein des Trockentauchanzuges fest verklebt ist. Insgesamt handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen einheitlichen Kaufvertrag hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung des Klägers bestehend aus Trockentauchanzug, passenden Trockentauchhandschuhen, Beintasche und Trockenunterzieher, so dass insgesamt auch das zum Trockentauchanzug passende Zubehör vom Rücktritt erfasst ist. Ohne den Trockentauchanzug hat der Kläger letztlich auch keine Verwendung für die Trockentauchhandschuhe und die Beintasche.
Darüber hinaus ist auch das vom Kläger am 24.03.2006 erworbene Flaschenpaket mangelhaft. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Sachverständige Dr. C2 hat in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 27.10.2010 nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass das streitgegenständliche Flaschenpaket der Druckgeräteverordnung als nationaler Umsetzung der DGRL 97/23 EG unterliegt. Der Hersteller eines solchen Flaschenpaketes müsse daher Konformitätsbescheinigungen der einzelnen Teile, eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen vorliegen haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlen diese Unterlagen für die streitgegenständliche Baugruppe. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser formale Mangel zur Folge habe, dass eine Inbetriebnahmeprüfung durch den TÜV wegen der fehlenden Konformitätsbescheinigungen und –Erklärungen nicht durchgeführt werden könne. Das gesamte Flaschenpaket könne deshalb praktisch nicht weiterveräußert werden, da Taucher erwarten dürften, dass das Flaschenpaket von den entsprechenden Papieren begleitet werde. Gerade in den letzten Jahren seien Taucher vermehrt auf die Erforderlichkeit einer Inbetriebnahmeprüfung hingewiesen worden. Darüber hinaus dürften gewerbliche Kompressorbetreiber das Gerät bei fehlender Inbetriebnahmeprüfung durch den TÜV nicht befüllen.
Diese Umstände führen für sich genommen zu einem Mangel des Flaschenpakets, der den Kläger zum Rücktritt berechtigt, unabhängig von der Frage, ob das Flaschenpaket technisch in Ordnung ist.
Mit Schreiben vom 18.12.2006 hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, die Konformitätserklärungen aller Bauteile und Hersteller des Flaschenpakets unter Fristsetzung bis zum 27.12.2006 vorzulegen. Insoweit ist die erforderliche Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolgt.
Nach alledem ist der Kläger damit wirksam vom Kaufvertrag nicht nur über den Trockentauchanzug und den Unterzieher, sondern auch über die Trockentauchhandschuhe, die Beintasche und das Flaschenpaket zurückgetreten. Das Urteil des Amtsgerichts Blomberg war daher entsprechend abzuändern und der Klage überwiegend stattzugeben.
Dem Kläger stehen in Bezug auf den Kaufpreis für den Tauchunterzieher Zinsen erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung in der I. Instanz zu. Insofern war die Klage teilweise in dem Nebenpunkt abzuweisen, was mit der Berufung auch nicht angegriffen worden ist.