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Landgericht Detmold Beschluss vom 21.10.2013 – 10 S 140/13
ECLI:DE:LGDT:2013:1021.10S140.13.00
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz.
Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 4.980,-- € festgesetzt.
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Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses wäre aufgrund des neuen Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz noch eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen.
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1. Das Amtsgericht hat die Klage auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sachverhalts im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Räumungsanspruch aus § 546 BGB zustand.
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a) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 19.09.2012 nicht beendet.
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Etwaige Äußerungen der Beklagten über Straftaten der Klägerin und ihres Ehemannes stellen zwar bereits für sich genommen einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543 BGB Rn. 187). Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall eine dadurch eingetretene Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) nicht ersichtlich ist, da die Klägerin nicht mit der Beklagten in einem Haus wohnt und Beeinträchtigungen anderer Mieter nicht dargelegt sind.
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Die Kammer schließt sich jedoch im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die vorgetragenen Vorfälle nicht ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das Abmahnungserfordernis wohl nicht ohne Weiteres mit der Persönlichkeit der Beklagten begründet werden kann. Nach § 543 Abs. 3 BGB ist aber das Erfordernis einer Abmahnung der gesetzlich vorgesehene Regelfall und die Entbehrlichkeit einer Abmahnung die darlegungsbedürftige Ausnahme. Hier käme einzig § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB in Betracht, wonach eine Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, zumal die Beklagte offenbar über einen längeren Zeitraum vor der Kündigungserklärung keine entsprechenden Äußerungen mehr getätigt hat und die Klägerin ihr mit dem Kündigungsschreiben vom 19.09.2012 eine Räumungsfrist gewährt hat, die der Frist für eine ordentliche Kündigung entsprach.
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b) Das Amtsgericht hat auch das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 29.05.2013 und die darin erklärte weitere Kündigung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ob der Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2013 so auszulegen ist, dass er ein Bestreiten dieses Vortrages beinhaltet, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob eine Berücksichtigung des neuen Vortrags zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO führen würde, war das Vorbringen jedenfalls nach § 296a ZPO zurückzuweisen.
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2. In II. Instanz wäre allerdings noch über die der weiteren Kündigung vom 22.07.2013 zugrunde liegenden, teilweise streitigen Umstände – das Bestehen anderweitiger Parkmöglichkeiten und die Beeinträchtigung des Pflasters durch Ölflecken – Beweis zu erheben gewesen.
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Das neue Vorbringen hierzu in der Berufungsbegründung war gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen, weil die Kündigung erst nach der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen wurde und die Klägerin daher in I. Instanz nichts dazu vortragen konnte.
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Zwar reichen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht aus, um einen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB anzunehmen. Im Hinblick auf die vorangegangene Abmahnung, gegen die die Beklagte verstoßen haben soll, genügen sie jedoch zur Annahme einer nicht unerheblichen, schuldhaften Pflichtverletzung, die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Grund zur ordentlichen Kündigung darstellt.
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Daher hätte die Berufung – ein entsprechendes Beweisergebnis unterstellt – zum Teil Erfolg gehabt, weil die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verurteilt worden wäre.
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