Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Urteil vom 25.07.2022 – 2 O 33/22
2. Zivilkammer (Einzelrichter/-in) · ECLI:DE:LGDT:2022:0725.2O33.22.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal.
Der Kläger erwarb am 4.4.2017 beim Autohaus D. in P. einen L. R., Erstzulassung 25.8.2016, zu einem Kaufpreis von 39.250,00 € brutto. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kaufunterlagen (Anlage KGR 1 Bl. 86 d. A.) verwiesen. Bei Übergabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 20 km auf.
Das streitgegenständliche Fahrzeug (N01) wurde aufgrund der Typenzulassung in die zum Zeitpunkt der Erstzulassung einzuhaltende Abgasnorm „EURO 6“ eingestuft. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor, Typ N02, verbaut. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt ein Thermofenster zum Einsatz, wobei die genauen technischen Einzelheiten diesbezüglich zwischen den Parteien im Streit stehen.
Von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes ist das streitgegenständliche Fahrzeug bislang nicht betroffen.
Mit Schreiben vom 16.12.2021 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung binnen 14 Tagen ab Zugang des Schreibens auf, ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten. Diese Frist verstrich fristlos.
Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständliche Fahrzeug seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte im Straßenbetrieb nicht ein.
So liege eine unzulässige Zykluserkennung vor. Diese manipuliere die AGR im Prüfstandsmodus in unzulässiger Weise abweichend vom Realbetrieb, da neben der Fahrkurve und der Entwicklung der Fahrgeschwindigkeit auch das Fehlen von Lenkradbewegungen erkannt würde.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte eine vorhandene Fahrkurvenerkennung nicht entfernt habe. Aus einer internen Anweisung der Beklagten ergebe sich, dass die Fahrkurven aus der Software entfernt werden sollten für Fahrzeuge, die ab der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016, also ab dem 30.5.2016, hergestellt wurden. Es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte diese internen Anweisungen auch umgesetzt habe.
Auch werde die AdBlue Einspritzung im Funktionsbereich des SCR-Katalysators verringert. Es liege eine Begrenzung bzw. Abschaltung der Regenerationsintervalle des SCR-Katalysators im Rahmen der typischen Dauer eines Prüfstandslaufes vor.
Auch sei ein Thermofenster programmiert. In einem Temperaturbereich außerhalb von 17 °C bis 33 °C erfolge eine Abschaltung der Abgasrückführung von 100 %, bei mehr als 33 °C, sowie bei unter -11 °C werde die Abgasrückführung abgeschaltet. Zwischen -11 °C und 17 °C werde die Abgasrückführung temperaturabhängig massiv reduziert.
Schließlich versuche die Beklagte die Manipulationen durch die weitere Manipulation des „on Board Diagnosis“-Systems (OBD) zu verschleiern.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihn die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, indem sie im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und das Fahrzeug in Verkehr gebracht habe, ohne über die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung aufzuklären. Der Kläger habe den Kaufvertrag täuschungsbedingt abgeschlossen. Der Vorstand der Beklagten habe vom Einbau der streitgegenständlichen Software gewusst. Der Kläger habe diesbezüglich schlüssig vorgetragen, die Beklagte obliege daher einer sekundären Darlegungslast.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es auf einen Rückruf nicht ankomme, da er greifbare Umstände anführe, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere Abschalteinrichtungen auf.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Betrag in Höhe von 28.833,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs L. R., Fahrzeug-Ident.-Nr. N01; sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2022 in Höhe von 1.030,00 € für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.803,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges L. R., Fahrzeug-Ident.-Nr.: N01, sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache in Höhe von 1.030,00 € erledigt ist,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.501,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Der Vorwurf der unzulässigen Abschalteinrichtung sei unzutreffend, wie das Kraftfahrtbundesamt wiederholt für sämtliche N02 Aggregate bestätigt habe. Es mangele bereits an ausreichenden Anknüpfungstatpunkten für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Insbesondere sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen. Im Übrigen sei eine Fahrkurvenerkennung nicht per se unzulässig. Eine von der Fachbehörde akzeptierte Funktion könne nicht evident unzulässig sein und erst recht kein Unrechtsbewusstsein bei den verantwortlichen Personen indizieren. Das Kraftfahrtbundesamt habe für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bestätigt, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Es sei auf Grundlage der Messergebnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Verdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht bestätigt habe.
Auch liege keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug vor. Ein Thermofenster sei nicht unzulässig. Die Abgasrückführung sei bei einer Außentemperatur zwischen - 24 °C bis 70°C aktiv. Die temperaturabhängige Abgasrückführung werde in sämtlichen in der EU produzierten Dieselfahrzeugen mit Abgasrückführung eingesetzt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich schon tatbestandlich um keine Abschaltleinrichtung handele. Jedenfalls sei ein Thermofenster rechtlich zulässig, da es zum Schutz des Motors notwendig sei.
Auch lasse sich im Übrigen kein Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug begründen. Es erfolge insbesondere keine Manipulation der AdBlue-Zufuhr. Es erfolge auch keine Reduzierung der AGR in Abhängigkeit von der Drehzahl und/oder Höhe. Auch das OBD System werde nicht manipuliert. Das OBD-System überwache nur die abgasbeeinflussenden Systeme, wirke auf diese aber nicht ein.
Schließlich komme auch keine Lenkwinkelerkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz. Der reine Verbau eines solchen Lenkwinkelsensors wäre auch nicht unzulässig, sondern sowohl für die Aktivierung der Sicherheitssysteme als auch aus anderen technischen Gründen erforderlich.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei bereits kein Schaden entstanden, da eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht drohe. Auch habe der Kläger einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Selbst bei einer unterstellen unzulässigen Abschalteinrichtung könne ein Schädigungsvorsatz nicht ohne weiteres angenommen werden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 27.803,58 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte (1.). Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet (2.).
1.
a)
Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (Grüneberg/Grüneberg § 311 BGB Rn. 60).
Hierzu fehlt es an einem konkreten Sachvortrag des Klägers. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeuges bei der Händlerin in besonderer Weise Vertrauen gegenüber der Beklagten gehabt hat und dieses kaufentscheidend gewesen ist.
b)
Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten - das nach Inhalt oder dem Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist - das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens (Sprau/Grüneberg § 826 BGB Rn. 4).
Grundsätzlich kann im Rahmen des Dieselabgasskandals eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte bestehen (vgl. BGH Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19).
Dies ist etwa dann möglich, wenn auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung im eigenen Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrbundesamts systematisch Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Dadurch wird auch die Umwelt erhöht belastet und für die Kunden besteht die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -Untersagung des Fahrzeugs (vgl. BGH Urt v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16).
Vergleichbare Feststellungen können vorliegend nicht getroffen werden.
Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat in Bezug auf die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug eine zum Schadensersatz verpflichtende Schädigungshandlung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger führt zwar mehrere Abschalteinrichtungen auf, stellt jedoch keinen hinreichend konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug her (aa). Selbst wenn eine Fahrkurvenerkennung oder eine sonstige Unzulässigkeit des Emissionskontrollsystems im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden wäre, käme ein Anspruch nach § 826 BGB nicht in Betracht, denn es ist nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte vorsätzlich hinsichtlich einer Schädigung der Fahrzeugkäufer handelte (bb). Gleiches gilt für das unstreitig vorhandene Thermofenster (cc).
aa)
Zwar führt der Kläger eine Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtung an, die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sein sollen. Einen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug stellt der Kläger indes nicht her.
Für die Motoren der Baureihe N02 wurde das Kraftfahrtbundesamt im Zusammenhang mit dem Dieselskandal mit der Prüfung auch anderer Motoren der Beklagten beauftragt. Hierzu legte die Beklagte den Bericht der Untersuchungskommission L. als Anlage B 3 (Bl. 239 ff. d. e-Akte) vor. Im Rahmen der Untersuchung wurde der Motor der Baureihe N02 detailliert unterersucht. Das Kraftfahrtbundesamt kam zu dem Ergebnis, dass Fahrzeuge mit diesem Motor als solche mit „unauffälligem“ Verhalten eingeordnet werden (vgl. S. 18 des Berichts der Untersuchungskommission „L.“).
Vor diesem Grund kann der Vortrag des Klägers, es liege trotzdem eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, nicht nach nachvollzogen werden. Insbesondere hat der Kläger eben keine greifbaren Umstände vorgetragen, die den Verdacht begründen, dass auch im streitgegenständlichen Fahrzeug Abschalteinrichtungen hinterlegt wären. Insbesondere die Ausführungen zum N04-Rückrufbescheid können nicht belegen, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen wäre. Der Vortrag des Klägers geht nach Überzeugung des Gerichts letztlich „ins Blaue hinein“. Dem Beweisangebot in Form eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nachzugehen.
bb)
Selbst wenn in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Lenkwinkel- und eine Fahrkurvenerkennung vorhanden wären, liegt darin keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Gleiches gilt für das OBD-System.
Hinsichtlich des OBD-Systems ist bereits nicht ersichtlich, wie dieses auf die abgasbeeinflussenden Systeme einwirken soll. Das OBD System überwacht vielmehr die abgasbeeinflussenden Systeme. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag zugrunde legt und davon ausgeht, dass die Anzeige nicht ordnungsgemäß funktionierte, hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die maßgeblichen Vertreter der Beklagten mit Schädigungsvorsatz handelten.
In der behaupteten Lenkwinkelerkennung ist ebenfalls keine unzulässige Abschalteinrichtung zu erblicken. Der Kläger hat bereits keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass ein Lenkwinkelsensor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug dazu genutzt würde, den Prüfstandsbetrieb zu erkennen. Zudem würde die reine Erkennung des Prüfstands nicht bereits eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Dass die Beklagte insofern mit Schädigungsvorsatz handelte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Auch wenn eine Fahrkurvenerkennung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden wäre, würde dies nicht zu der Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten ausreichen. Ein objektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass in einem Fahrzeug Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren sind. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich, also sittenwidrig, erscheinen zu lassen (vgl. BGH; Beschl. v. 21.3.2022, Az. Via ZR 334/21).
cc)
Zwar ist ein Thermofenster unstreitig vorhanden. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insofern mit Schädigungsvorsatz handelte. Zwar handelt es sich bei dem Thermofenster wohl um eine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.2022, Rs.: C-217/20, C-134-20, C-145/20).
Allein aus der objektiven Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung folgt indes noch kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Der Kläger hat insofern nicht dargetan, dass sich den für die die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2021, VII ZR 286/20).
c)
Auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht.
Der Tatbestand des § 263 StGB setzt Stoffgleichheit zwischen erlangtem Vermögensvorteil und erlittenem Vermögensschaden voraus. Der Vermögensvorteil und Vermögensschaden müssten einander spiegelbildlich entsprechen und durch dieselbe Vermögensverfügung entstanden sein (vgl. BGH Urt. v. 30.7.2020 VI ZR 5/20).
Daran fehlt es hier. Die Beklagte konnte selbst durch den Verkauf keinen unmittelbaren Vorteil ziehen und ein beabsichtigter Vorteil für den Verkäufer ist durch den Kläger nicht dargetan.
d)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
Bei §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften der EG-FGV dienen in erster Linie der Verwirklichung und dem Funktionieren des europäischen Binnenmarktes und nicht dem Individualschutz (vgl. BGH Urt v. 25.5.2020 VI ZR 252/19).
e)
Es ergibt sich auch kein Anspruch aus Art. 4 Abs. 2 UA. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 iVm § 823 Abs. 2 BGB.
Zwar liegt nach der Rechtsprechung des EuGH mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung und damit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 vor (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.2022, Rs.: C-217/20, C-134-20, C-145/20).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig.
Bei diesen Vorschriften handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 1.6.2021 34 U 81/20 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10.02.2011 - 1ZR 136/2009).
Art. 5 Abs. 1, 2 Satz 1 VO 715/2007/EG sind keine solchen Schutzgesetze. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der VO 715/2007/EG. Die Verordnung dient der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Es fehlt dabei an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dient (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 30.7.2020 VI ZR 5/20, OLG Hamm Urt v. 1.6.2021 34 U 81/20 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht etwa aus Erwägungsgrund Nr. 17 (vgl. hierzu LG Stuttgart Urt v. 10.6.2021 20 O 1/21, welches die Schutzgesetzeigenschaft bejaht). Dieser Erwägungsgrund befasst sich damit, dass ein einheitliches Verfahren für die Messung von Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen erforderlich ist um zu verhindern, dass Handelshemmnisse entstehen. Auch soll das Verfahren notwendig sein, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher objektive und genaue Informationen erhalten. Satz 2 des Erwägungsgrundes 17 ist im Zusammenhang mit Satz 1 zu sehen. Dieser dient gerade der Vereinheitlichung des Binnenmarktes, es sollen keine technischen Handelshemmnisse entstehen. Zu diesem Zweck soll auch eine einheitliche und genaue Information der Verbraucher gewährleistet werden. Erwägungsgrund Nr. 17 spricht insofern für die Vereinheitlichung des Binnenmarktes, individueller Rechtsschutz lässt sich daraus nach Auffassung des Gerichts nicht herleiten.
f)
Mangels festzustellender deliktischer Haftung scheidet auch ein Anspruch des Klägers gem. § 831 BGB aus.
2.
Aus den o.g. Gründen ist auch der Feststellungsantrag im Übrigen unbegründet. Denn die Klage war von Anfang an unbegründet.
II.
Aus den unter I. genannten Gründen kann der Kläger auch nicht die mit Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellung des Annahmeverzugs verlangen.
III.
Da der Kläger schon die begehrte Hauptforderung nicht verlangen kann, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
C.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, S. 2 ZPO.
D.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 28.833,58 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.