Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Beschluss vom 19.12.2023 – 1 T 5/23
1. Zivilkammer - Einzelrichter/-in · ECLI:DE:LGDT:2023:1219.1T5.23.00
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 4 InsO, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners vom 31.03.2023 zurückgewiesen.
Der Schuldner kann nicht die Feststellung begehren, dass die Drittschuldner bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens seine Mutter als unterhaltsberechtigte Verwandte zu berücksichtigen haben. Denn nach § 850c Abs. 2 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nur die Verwandten zu berücksichtigen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Der Schuldner ist seiner Mutter indes nicht kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich hier nicht aus § 1601 BGB, da die Mutter des Schuldners ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten hat. Nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (UntProt) ist damit ägyptisches Recht anzuwenden (vgl. Johanson in: Heuberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 3 UntProt, Rdnr. 3). Dass hier Art. 3 Abs. 1 UntProt auf das Recht eines Staates verweist, der selbst nicht Vertragsstaat ist, ist nach Art. 2 UntProt unerheblich.
Nach Art. 15 des ägyptischen Zivilgesetzbuches Nr. 131 von 1948 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) bestimmt sich die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nach dem Heimatrecht des jeweiligen Schuldners. Mithin ist hier für die Frage, ob der Schuldner seiner Mutter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, auf das syrische Recht abzustellen, da dieses das Heimatrecht des in Syrien geboren Schuldners ist. Nach Art. 158 des syrischen Personalstatutgesetzes Nr. 59 von 1953 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) haben Kinder beiden Geschlechts und jeglichen Alters ihre bedürftigen Eltern indes nur zu unterhalten, wenn sie selbst vermögend sind. Diese Voraussetzung liegt beim Schuldner nicht vor. Der Schuldner ist nicht vermögend, sondern im Gegenteil verschuldet, weshalb das Amtsgericht auf seinen Antrag hin mit Beschluss vom 03.03.2023 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).