Rechtsprechung / Landgericht Detmold

Landgericht Detmold Beschluss vom 24.01.2024 – 04 O 11/23

ECLI:DE:LGDT:2024:0124.04O11.23.00

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten vom 05.12.2023 wird derKostenfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer vom 04.12.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Detmold vom 07.11.2023 sind von der Klägerin 769,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.11.2023 an den Beklagten zu erstatten.Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die zulässige Erinnerung ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Insbesondere ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft.

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II.

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Die Erinnerung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

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1.

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Von dem von Klägerseite geltend gemachten Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 3. VV RVG von 80,00 € ist ein Abzug von 30,00 € zu machen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit des Klägervertreters - wie Nr. 7005 3. VV RVG erfordert - zur Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 07.11.2023 mehr als 8 Stunden betragen hat. Der Termin vom 07.11.2023 begann pünktlich um 11.00 Uhr und endete um 11.25 Uhr. Laut Routenplaner beträgt die Fahrzeit von dem Kanzleisitz der Klägervertreter in S. zum Landgericht Detmold 3:02 Stunden. Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die reinen Fahrtzeiten nicht maßgeblich seien und die gesamte Strecke "mit Stau beseelt gewesen sei", ist nicht ersichtlich, dass hieraus eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden resultiert hätte. Daher ist auf Klägerseite ein Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 2. VV RVG von 50,00 € anzusetzen.

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2.

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Zu Recht sind die Fahrtkosten auf Beklagtenseite nach den Kosten angesetzt worden, die entstanden wären, wenn der Beklagte einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17). Vorbenannte Eingrenzung ist damit zu begründen, dass der Beklagte seinen Geschäftssitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagtenvertreter sein sog. Hausanwalt ist. Ausgehend von der Kanzlei der Rechtsanwälte D., B.-straße in H., die mit 32,5 km die größte Entfernung zum Landgericht aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Detmold insoweit ein Erstattungsanspruch von 32,5 km x 0,42 € x 2 = 27,30 € für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen.

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Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

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Ausgleichsfähige Kosten

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Klägerseite:    1.758,33 €

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Beklagtenseite: 1.522,82 €

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Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 3.281,15 €

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Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Beklagte 1/6: 546,86 €

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abzüglich der eigenen Kosten des Beklagten: 1.522,82 €

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Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger: 975,96 €

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Ergebnis I. Instanz:

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Erstattungsanspruch Gerichtskosten Kläger gegen Beklagten: 206,15 €

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Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten Beklagter gegen Kläger: 975,96 €

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Erstattungsanspruch Beklagten gegen Kläger: 769,81 €

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III.

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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG, § 16 Nr. 10 RVG.