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Landgericht Detmold Urteil vom 10.06.2025 – 2 O 160/23

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDT:2025:0610.2O160.23.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen der Beklagten aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks G01, und unterhält für dieses eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten im Privatschutzwohngebäudeversicherungstarif VGB 2017. Der Tarif VGB 2017 sieht unter Ziff. 1.1/2.7 eine Sturmversicherung für Sturm- und Hagelschäden vor (Anlage K1, Bl. 8 ff. d.A.). Wegen des Inhalts der VGB 2017 nimmt die Kammer Bezug auf die als Anlage K1 vorgelegten Versicherungsbedingungen.

Im Verlauf des Versicherungsverhältnisses zeigte die Klägerin einen Hagelschaden bei der Beklagten hinsichtlich ihres Hausdachs an und teilte mit, der Schaden sei auf ein Hagelereignis - was zwischen den Parteien streitig ist - am 13.06.2020 zurückzuführen. Daraufhin beauftragte die Beklagte den Dachdeckermeister T. mit der Begutachtung des klägerischen Dachs. Dieser nahm das Hausdach der Klägerin am 19.10.2020 via Drohne in Augenschein und erstellte unter dem 20.10.2020 ein Gutachten. Hierin kam er zusammengefasst zu dem Ergebnis, das Hausdach weise aufgrund seines Alters witterungsbedingte Schädigungen auf, welche jedoch nicht auf das zwischen den Parteien streitige Hagelereignis vom 13.06.2020 zurückzuführen seien. Lediglich im Bereich der Grate und Firstziegel seien vereinzelt Schäden durch Hagel am Mörtel zu erkennen, wobei der Mörtel in diesem Bereich aufgrund seines Alters bereits porös gewesen sei (Anlage K2, Bl. 27 d.A.). Für die Überarbeitung dieser Grat- und Firstziegel seien der Klägerin daher Kosten in Höhe von 1.252,80 EUR zu ersetzen, wobei die Beklagte in der Folgezeit diesen Betrag an die Klägerin zahlte. Bezüglich der im Gutachten angefertigten Fotodokumentation und des weiteren Inhalts nimmt die Kammer Bezug auf das als Anlage K2, Bl. 25ff. d.A., vorgelegte Gutachten T. und die als Anlagenkonvolut, Bl. 83ff. d.A., vorgelegten Lichtbilder aus dem Gutachten.

Unter dem 17.02.2021 meldete die Klägerin der Beklagten dann einen Sturmschaden am Hausdach. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2021 und lehnte ihre Einstandspflicht unter Verweis auf einen nichtversicherten Einregnungsschaden ab (Anlage K8, Bl. 56 d.A.).

Die Klägerin forderte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2023 die Beklagte zur Kostenübernahme für die Errichtung eines neuen Hausdachs in Höhe von 48.865,52 EUR auf (Bl. 4 d.A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2023 unter Bezugnahme auf das Gutachten T. ab.

Die Klägerin hat zunächst in ihrer Klageschrift behauptet, ihr Haus habe am 13.06.2020 einen Hagelschaden erlitten. An diesem Tag seien faustgroße Hagelkörner auf das Hausdach niedergefallen und hätten zahlreiche Dachpfannen sowie Teile des Mörtels zerschlagen (Bl. 3 d.A.). Nach diesem Ereignis weise ihr zuvor noch intaktes Hausdach Undichtigkeiten auf, durch die Wasser und Schnee von außen eindringen würden. Ferner habe sie Probleme mit herabfallenden Dachziegeln sowie Mörtelresten, sodass ein vollständig neues Hausdach erforderlich sei. Hierfür sei ausweislich des von ihr eingeholten Angebots des Dachdeckermeisters G. O. vom 19.03.2021 mit einem Kostenaufwand in Höhe von 48.865,52 EUR zu rechnen (Bl. 4 d.A., Anlage K3, Bl. 36ff. d.A.). Außerdem behauptet sie, ihr Hausdach habe am 17.02.2021 einen Sturmschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten, weil ein Sturmtief mit mindestens Windstärke 8 Schnee unter die Dachpfannen geweht habe und es infolge des Schmelzungsprozesses zur Durchfeuchtung der Dachbalken gekommen sei (Bl. 5 u. 109 d.A.).

In ihrer Replik vom 13.11.2023 behauptet sie, aufgrund des Schadensereignisses vom 13.06.2020 seien zahlreiche Dachpfannen und Zement von den Hagelkörnern zerschlagen worden. Diese hätten sich anschließend vor dem Hausgrundstück befunden (Bl. 108 d.A.). Letztendlich habe sie durch ihren Sohn, den Zeugen P., und Zeugen E. Dachziegel austauschen und eine provisorische Plane anbringen lassen, um das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 hat die Klägerin dann behauptet, die Beklagte habe ihre Eintrittspflicht hinsichtlich des Hagelschadens unter den Schadensnr. N01 und N02 bejaht, weil sie Versicherungsleistungen für den zerstörten Wintergarten und die Waschmaschine gewährt habe (Bl. 152 d.A.).

Schließlich behauptet sie mit Schriftsatz vom 07.01.2025 unter Vorlage der Schadenschlusserklärung vom 30.07.2020 zur Schadensnr. N03 (Bl. 272 d.A.), die Beklagte habe einen Schaden am Wintergarten aufgrund des Hagelereignisses vom 13.06.2020 reguliert und hierbei das Schadensereignis „Sturm“ vermerkt (Bl. 271 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.785,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 zu zahlen.

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Falle der Reparatur des Daches des Hausgrundstückes G01 die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

Die Beklagte zu verurteilen, sie von der Kostenrechnung der Rechtsanwälte K. vom 24.08.2023 in Höhe von 2.147,83 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor, die gegenständlichen Dachpfannen seien aufgrund ihres Alters brüchig und marode gewesen, sodass ein Versicherungsfall abzulehnen sei (Bl. 81 d.A.). Des Weiteren seien einzelne Mörtelaufbrüche am Hausdach, wenn überhaupt, auf den Wechsel zwischen Frost- und Tauwetter zurückzuführen, jedoch nicht auf das behauptete Hagelereignis vom 13.06.2020. Überdies habe sie ihre Einstandspflicht bzgl. des Hagelereignisses nicht durch die Gewährung von Versicherungsleistungen anerkannt, weil sich ihre diesbezügliche Zahlung auf die vom Dachdeckermeister T. festgestellten Schäden im Bereich der Grate und Firste bezogen habe (Bl. 156 d.A.).

Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, am 13.06.2020 habe es in G02 gehagelt, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Met. V., Deutscher Wetterdienst, und hinsichtlich der klägerischen Behauptung, am 13.06.2020 seien faustgroße Hagelkörner auf das Dach des Bestandsgebäudes niedergegangen und hätten dieses beschädigt, durch Vernehmung der Zeugen P., E., I. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt die Kammer Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen V. vom 11.11.2024 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere verfügt die Klägerin bzgl. ihres Klageantrags zu Ziff. 2.) über das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin den Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Ziff. 1.1/2.7.1 der VGB 2017 für das streitige Hagelereignis vom 13.06.2020 und den behaupteten Sturmschaden am 17.02.2021 nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte.

1.

Der Klägerin steht aus diesem Grund der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1.) geltend gemachte Zahlbetrag in Höhe von 47.785,52 EUR für eine neue Dacheindeckung nicht zu, wobei die Kammer die Angemessenheit der im Angebot des Dachdeckermeisters O. angesetzten Kostenpositionen sowie die Erforderlichkeit der darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen dahinstehen lassen kann.

Nach den im vorliegenden Fall geltenden Versicherungsbedingungen VGB 2017 leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm/Hagel (Sturmversicherung) zerstört oder beschädigt werden (vgl. Ziff. 1.1 VGB 2017). Hierbei sehen die Versicherungsbedingungen in Ziff. 2.7.3.1 im Falle eines Sturm-/Hagelereignisses eine Ersatzpflicht der Beklagten vor, wenn die versicherte Sache durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf sie oder auf das Gebäude, in denen sich die versicherte Sache befindet, zerstört oder beschädigt wird.

a)

Hinsichtlich des behaupteten Hagelereignisses am 13.06.2020 hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kammer nicht vom Vorliegen eines Hagelschadens am Hausdach überzeugen können (vgl. § 286 ZPO). Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer nicht bestätigen können, dass am 13.06.2020 faustgroße Hagelkörner auf das Hausdach, G03, niedergingen und hierdurch zahlreiche Dachpfannen und Dachmörtel zerschlagen worden seien.

Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen V. hat diese Behauptung nicht zur vollen Überzeugung der Kammer bestätigt (vgl. § 286 ZPO). Die Sachverständige V. hat nämlich in ihrem Gutachten vom 11.11.2024 festgestellt, dass es am 13.06.2020 am Gutachtenort G04, nur „wahrscheinlich“ gehagelt habe, wobei sie über die Korngröße und die Menge keine Aussage treffen könne (Bl. 212 d.A.). Dabei bedeutet der Wahrscheinlichkeitsgrad „wahrscheinlich“ in ihrem meteorologischen Sachverständigengutachten gemäß der Tabelle auf S. 16 des Gutachtens (Bl. 213 der eAkte), dass für das behauptete Wetterereignis eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ bestehe.

Die Kammer kann auch nach eigener kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens auf dieser Grundlage nicht die notwendige Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO gewinnen, dass am 13.06.2020 auf das Hausgrundstück der Klägerin - wie in der Klageschrift behauptet - faustgroße Hagelkörner niedergegangen seien. Hiergegen spricht bereits die Skala der Wahrscheinlichkeitsgrade, S. 16 des Gutachtens, weil über der Kategorie „wahrscheinlich“ noch die Kategorien „sehr wahrscheinlich“ und „äußerst wahrscheinlich“ stehen (Bl. 213 d.A.). Hierdurch wird erkennbar, dass die Sachverständige V. selbst nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel ein Hagelereignis am 13.06.2020 bestätigt hat und erst recht keinerlei Aussage zur Größe der Hagelkörner machen konnte.

Nicht anders stellt sich die gerichtliche Überzeugung in der Gesamtschau mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 vernommenen Zeugen dar. Die Zeugen P. und I. sowie E. haben die klägerische Behauptung „faustgroßer Hagelkörner“ nämlich nur teilweise bestätigt und ausgesagt, die Hagelkörner hätten die Größe eines Tauben-/Hühnereis gehabt und zahlreiche Dachziegel beschädigt bzw. zerstört. Im Übrigen sind Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen verblieben und die Aussagen konnten die Kammer deshalb nicht vom Vorliegen eines Hagelschadens im behauptetem Ausmaß am 13.06.2020 überzeugen (vgl. § 286 ZPO).

Zunächst spricht nach Ansicht der Kammer gegen die Zuverlässigkeit der vorgenannten Zeugenaussagen, dass diese drei Zeugen auffällig übereinstimmend die Größe der Hagelkörner mit der eines „Taubeneis“ verglichen haben, obwohl dem Zeugen E. das Erscheinungsbild eines Taubeneis nach seinen eigenen Angaben unbekannt war (siehe dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025, Bl. 317 d.A.). Unter Berücksichtigung der Wohnsituation, die vorgenannten Zeugen wohnen unter derselben Anschrift, und der engen familiären sowie wirtschaftlichen Verflechtung mit der Klägerin (deren Ehemann bzw. Stiefsohn) konnte sich die Kammer im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung daher von dem Eindruck abgesprochener Zeugenaussagen nicht vollständig freimachen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugen P. und I. sowie E. die Größe der Hagelkörner mit „taubeneigroß“ jeweils ohne besondere Nachfrage gleichlautend und nach dem Eindruck der Kammer stereotyp beschrieben haben, wenn zumindest dem Zeugen E. diese überhaupt nicht bekannt war (Bl. 317 d.A.).

Ferner steht der Überzeugungskraft der Zeugenaussagen entgegen, dass diese mit Blick auf Beschädigungen am Wintergarten teilweise widersprüchlich sind. Denn der Zeuge P. hat ausgesagt, Hagelkörner hätten die Dacheindeckung des Wintergartens an 3-4 Stellen durchschlagen (Bl. 315 d.A.) wohingegen der Zeuge E. bekundet hat, durch den Hagel seien 3-4 Risse am Dach des Wintergartens entstanden. Nach Ansicht der Kammer ist diesbezüglich nicht vollends nachvollziehbar, wenn beide Zeugen unmittelbar am 13.06.2020 zugegen gewesen sein sollen, wie der Zeuge P. einen „Durchschlag“ von Hagel feststellen konnte, wenngleich der Zeuge E. „Risse“ durch den Hagel gesehen haben will.

Außerdem spricht gegen die Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen, dass diese auch mit Blick auf herabfallende Dachziegel aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbare Unstimmigkeiten aufgewiesen haben. So hat der Zeuge P. bekundet, beschädigte Dachpfannen hätten auf dem Dachboden oder um das Haus verteilt gelegen (Bl. 315 d.A.). Demgegenüber hat der Zeuge E. ausgesagt, es seien Firstpfannen und auch andere Dachpfannen beschädigt worden. Diese seien seitlich des Hauses angekommen und waren gebrochen oder auch gerissen bzw. in kleine Teile beschädigt (Bl. 316 d.A.). Es seien bestimmt 20 Dachpfannen gewesen, die um das Haus herumlagen, wobei sich die Dachpfannen im hinteren Bereich des Grundstücks und im Bereich des Eingangs konzentriert hätten (Bl. 317 d.A.). Mit Blick auf mögliche Sturzstellen der Dachziegel schildern die Zeugen gänzlich unterschiedliche Orte, wobei die Aussage des Zeugen E. in sich widersprüchlich ist, was bei einer erlebnisbasierten Zeugenaussage nicht der Fall gewesen wäre.

Nicht zuletzt legt auch die Aussage des Zeugen H., insbesondere die von der Klägerin stammende Fotodokumentation vom 13.06.2020 nahe, dass die Aussagen der Zeugen P. und I. und E. unzuverlässig waren. Denn die vom Zeugen H. vorgelegten Fotos der Klägerin vom 13.06.2020 haben Hagelkörner eher in der Größe eines Daumenfingernagels gezeigt (Bl. 318 d.A.), war selbst unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Schmelzungsprozesses zu der jetzigen Behauptung nicht passt. Zudem haben die Fotos auch das Außengelände des Hausgrundstücks G04, im Bereich der Einfahrt und an der Wintergartenseite gezeigt, ohne dass die Kammer herabgefallene Dachpfannen oder auch nur Teile dieser erkennen konnte (Bl. 319 d.A.). Diesen Umstand hat die Kammer ebenfalls als Indiz für die fehlende Zuverlässigkeit der vorstehenden Zeugenaussagen berücksichtigt. Denn wenn um das Haus herum Dachpfannen heruntergefallen sein sollten, ist nicht ohne weiteres erklärbar, weshalb diese dann nicht auf den Fotoaufnahmen der Klägerin für den zuständigen Ansprechpartner der Versicherung zu sehen sind. Das vorgelegte Lichtbild, Bl. 111 d.A., führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung durch die Kammer, weil gänzlich unklar ist, wo und wann das Foto aufgenommen worden sein soll. Zudem ist überhaupt nicht erkennbar, von wo sich die dort abgebildeten Dachziegel gelöst haben sollen und welche Fallkurve diese genommen haben könnten. Letztendlich bleibt auch ungewiss in welchem Bereich des Hausgrundstücks sich die dort abgebildeten Dachziegel befinden und überdies zeigt das Lichtbild zwei Teilstücke einer Dachpfanne und nicht die vom Zeugen E. bekundeten mindestens 20 Dachpfannen im hinteren und vorderen Bereich des Hausgrundstücks.

Die Kammer vermag sich auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau nicht von dem klägerseits behaupteten Hagelschaden überzeugen zu können. Denn die Klägerin hat schriftsätzlich behauptet, Bl. 108 d.A., die herabgefallenen Dachziegel hätten sich vor dem Hausgrundstück befunden. In Widerspruch hierzu - und damit gegen die Überzeugungskraft des klägerischen Vortrags - sprechen die Aussagen der Zeugen P. und E., die bekundet haben, Dachziegel hätten um das Haus heraus gelegen. Zudem zeigen die Lichtbildaufnahmen des Dachdeckermeisters T. vom 19.10.2020, Anlagenkonvolut 1 (Bl. 83ff. d.A.), gerade keine zahlreichen Löcher oder Lücken am Hausdach durch herabgefallene Dachziegel. Die Lichtbilder zeigen nach Ansicht der Kammer auch keine neueingesetzten Dachziegel - wie von der Klägerin behauptet -, weil sich diese optisch von älteren und witterungsbedingt gezeichneten Dachziegeln hätten unterscheiden müssen. Die Klägerin hat nach Ansicht der Kammer auch nicht schlüssig dargelegt, an welchen Stellen ihres Hausdachs sie neue Dachziegel habe notdürftig einsetzen lassen.

Anders als die Klägerin meint, hat die Beklagte mit ihrer Zahlung in Höhe von 1.252,80 EUR gemäß des Gutachters T. für neue Mörtelverfügungen kein Anerkenntnis hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Hagelschadens am 13.06.2020 abgegeben. Denn diese Zahlung erfolgte aufgrund witterungsbedingter Abnutzungen des Dachmörtels und sollte nicht als Entschädigungsleistung für den behaupteten Hagelschaden dienen.

b)

Der Klägerin stehen die begehrten Versicherungsleistungen hinsichtlich ihres Hausdachs auch nicht gemäß Ziff. 2.7.1 VGB 2017 zu, weil sie ein bedingungsgemäßes Sturmereignis am 17.02.2021 nicht schlüssig dargelegt hat.

Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 darauf hingewiesen worden, dass ihr bisheriger Vortrag für die Annahme eines Sturmereignisses am 17.02.2021 nicht ausreichend sei (Bl. 123 d.A.). Insbesondere sei ihr Vortrag hinsichtlich der erforderlichen Windstärke 8 nach Beaufort gemäß Ziff. 2.7.1. oder Beschädigungen umliegender Gebäude durch Luftbewegungen gemäß Ziff. 2.7.1.1 nicht schlüssig (Bl. 123 d.A.).

Hierauf hat die Klägerin nicht mehr in für die Entscheidung relevanter Weise reagiert, sodass ein Anspruch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

2.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bleibt auch den Klageanträgen zu Ziff. 2.) und 3.) der Erfolg versagt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 55.213,08 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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