Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Urteil vom 19.08.2025 – 2 O 35/25
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDT:2025:0819.2O35.25.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Elementarschadens.
Sie unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2015 eine Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsscheinnr. N01 für die Immobilie R.-straße in T. (Anlage RPP1 Bl. 47ff. d.A.). Der Wohngebäudeversicherung liegen die als Anlage RPP2, Bl. 55ff. d.A., vorgelegten Versicherungsbedingungen VGB 2014 der Beklagten zugrunde.
Diese beinhalten in Ziff. 2.5.6 - „Erdrutsch“ folgenden Versicherungsfall (Anlage RPP2, Bl. 62 d.A.):
„2.5.6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen.“
Das Hausgrundstück der Klägerin weist im Bereich der Bebauung eine steile Hanglage auf.
Unter dem 12.12.2022 zeigte die Klägerin Rissbildungen auf ihrer asphaltierten Hoffläche, an ihrer Garage und unter dem Carport gegenüber der Beklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 20.01.2023 ihre Eintrittspflicht ab und wies darauf hin, dass eine erneute Prüfung durch sie bei Vorlage weiterer Nachweise für einen Versicherungsfall erfolgen würde (Anlage RPP 4, Bl. 96 d.A.). Daraufhin beauftragte die Klägerin das Erdbaulabor J. mit einer baugrundtechnischen Untersuchung ihres Hausgrundstücks. Wegen des weiteren Inhalts nimmt die Kammer Bezug auf die als Anlage RPP5 zur Gerichtsakte gereichten baugrundtechnischen Stellungnahme des Gutachters Z. (Bl. 97 ff d.A.).
Nach Vorlage der baugrundtechnischen Stellungnahme lehnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 21.04.2023 ihre Eintrittspflicht ab.
Im Weiteren wendete die Klägerin daher zunächst selbst einen Betrag von 103.307,22 EUR zur Sanierung ihres Hausgrundstücks auf, wobei sie die voraussichtlichen Kosten auf 115.900,00 EUR schätzt (Bl. 4 d.A.; Anlage RPP7, Bl. 109ff. d.A.).
Hiernach wandte sich die Klägerin abermals an die Beklagte, welche ihrerseits das Sachverständigenbüro „L.“ mit einer Überprüfung beauftragte. Unter dem 11.11.2024 erfolgte ein Bericht des Sachverständigenbüros an die Beklagte, welcher in der Sache zu keiner anderen Entscheidung der Beklagten führte (Anlage RPP9, Bl. 126ff. d.A.).
Diese lehnte mit Schreiben vom 26.11.2024 erneut ihre Eintrittspflicht ab und verwies insofern auf ein anderes Verständnis des Begriffs „Abrutschen“ in ihren Versicherungsbedingungen (Anlage RPP10, Bl. 136ff. d.A.).
Die Klägerin hat zunächst in ihrer Klageschrift, Bl. 3ff. d.A., behauptet, sie und ihr Ehemann hätten im Jahr 2020 Risse in der asphaltierten Zuwegung und auch anderswo bemerkt (Bl. 3 d.A.). Sie habe im Jahr 2019 ein Teil der Zufahrt asphaltieren lassen und ca. 1 Jahr hiernach hätten sich Risse gezeigt (Bl. 3 d.A.). Daher habe sie zunächst Werkmängel des ausführenden Unternehmers vermutet und diesen mit Nachbesserungsarbeiten betraut (Bl. 3 d.A.). Hiernach seien dennoch Risse im Bereich von Terrasse, Garage und Carport aufgetreten (Bl. 3 d.A.). Diese Risse seien erst im Versicherungszeitraum durch Umlagerungen und Auffüllungen im Erdreich unter der Garage bzw. durch die Instabilität des Hangs, welcher sich ständig in Bewegung befinde, entstanden (Bl. 198 d.A.). Diesbezüglich hat die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 198 d.A.).
In Ihrer Replik behauptet sie nun, sie wisse nicht wann die Risse im Asphalt entstanden seien. Ihre Hoffläche sei am 05.06.2020 asphaltiert worden. Erstmalig seien Risse dann im September 2022 im Asphalt und danach an anderen Stellen bemerkt worden (Bl. 197 d.A.). Vor September 2022 seien die gegenständlichen Risse jedenfalls nicht bemerkt worden und daher nicht vorhanden gewesen (Bl. 197 d.A.). Die gegenständlichen Risse seien im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 sogleich in entsprechender Größe entstanden (Bl. 198 d.A.). Diesbezüglich hat sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen U., P. und M. angeboten (Bl. 197/198 d.A.).
Die Klägerin behauptet, nach der baugrundtechnischen Stellungnahme des Gutachters Z. der Fa. J. vom 06.04.2023 sei das Haus zwar auf festem Boden gegründet, die Garage jedoch auf Auffüllungen, die aus wechselnden Schichten bestünden, die unterschiedlich verdichtet seien, und der Hang in diesem Bereich daher in Bewegung sei. Ursache der Risse, dass die Garage und das Garagenvordach in Hanglage auf nicht bzw. sehr gering tragfähigen Auffüllungen gegründet worden seien, was bei Umlagerungen der Auffüllung als Schadensursache vermutet werden könne. Zudem deuteten Verformungen im Außenbereich des Garagenvordachs darauf hin, dass der Hang nicht stabil sondern in Bewegung sei, was auch als Schadensursache vermutet werden könne.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH, Urt. v. 09.11.2022 - IV ZR 62/22, der Begriff „Abrutschen“ in den VGB 2014 sei wie der Begriff „Abgleiten“ auszulegen. Beide seien Synonyme, sodass die vorzitierte Entscheidung des BGH auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar sei und konstante unentdeckte Erdbewegungen im Untergrund, welche sensorisch nicht ohne Weiteres wahrnehmbar sind, vom Versicherungsfall „Erdrutsch“ umfasst seien.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr wegen des Versicherungsfalles: Erdrutsch beim Hausgrundstück R.-straße in T., aus der Wohngebäudeversicherung Versicherungsschein Nr.N01 bedingungsgemäß die Versicherungsleistung zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Begriff „Abrutschen“ sei nicht gleichzusetzen mit dem des „Abgleitens“ in den Versicherungsbedingungen der o.g. BGH-Entscheidung. Im Übrigen seien Erdbewegungen und Rissbildungen im Zeitraum vor Versicherungsbeginn entstanden, sodass der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz zu versagen sei (Bl. 154 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere verfügt die Klägerin über das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die VGB 2014 ermöglichen es der Klägerin in Ziff. 1.3 ein sog. Sachverständigenverfahren zur Höhe möglicher Versicherungsleistungen einzuleiten, sodass ein schutzwürdiges Interesse dieser an der gerichtlichen Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2022 - IV ZR 60/20, bei juris Tz. 17; OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2020 - 20 U 182/15, bei juris Tz. 83).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Begriff des „Abrutschens“ in Ziff. 2.5.6 VGB 2014 nach Auffassung der Kammer eine sinnlich und äußerlich sensorisch wahrnehmbare Erdbewegung voraussetzt, mithin sind sog. Kriechvorgänge im Erdboden nicht vom Begriff des „Abrutschens“ in den VGB 2014 der Beklagten umfasst.
1.
Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Feststellung des Versicherungsfalls gemäß Ziff. 2.5.6 VGB 2014 i.V.m. dem Wohngebäudeversicherungsvertrag zu.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind zuvorderst aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und anhand des Bedingungswortlauts auszulegen, wobei hierfür der Sprachgebrauch des alltäglichen Lebens und nicht etwa die Fachterminologie maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2022 - IV ZR 62/22, NJW 2023, 366 Tz. 11 u. 12). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2022 - IV ZR 62/22, NJW 2023, 366 Tz. 11 u. 12).
Ausgehend vom Sprachgebrauch des alltäglichen Lebens ist der Begriff des „Abrutschens“ nach dem Erkenntnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine sinnlich wahrnehmbare Abwärts- oder Seitwärtsbewegung. Denn das Verb „rutschen“ begründet im allgemeinen Sprachgebrauch einen äußerlich wahrnehmbaren Bewegungsvorgang bzw. eine Positionveränderung, wie Beispiele aus dem Alltag verdeutlichen: „Erdmassen sind abgerutscht, vom Beckenrand abgerutscht, vom Tabellenplatz abgerutscht, mit dem Stift abrutschen, über den Boden rutschen, bei Eis ausgerutscht“.
Auch die Begriffsetymologie des Verbs „rutschen“ spricht hierfür, da es sich hierbei um ein lautmalendes Verb handelt, also ein Wort das die Laute nachahmen soll, die mit der Bewegung des „Rutschens“ verbunden sind. Diese Verknüpfung wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer seinem Verständnis der VGB 2014 zugrunde legen und einen irgendwie gearteten von ihm äußerlich wahrnehmbaren Bewegungsvorgang im Erdreich mit dem Wort „Abrutschen“ verbinden (vgl. Hoenicke, in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage 2023, § 4 Wohngebäudeversicherung, Rn. 127). Überdies spricht auch das Präfix „ab“ vor dem Verb „rutschen“ für einen sinnlich wahrnehmbaren Bewegungsvorgang, da hierdurch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eine Abwärtsbewegung mitgeteilt werden soll.
Diesem Wortlautverständnis steht nicht entgegen, dass im Duden und im Digitalen Wörterbuch der Deutschen Sprache das Verb „Abrutschen“ als ähnlich oder sinnverwandt mit dem Verb „Abgleiten“ konnotiert wird. Denn, dass ein Wort als Synonym eines anderen genutzt werden kann, bedeutet nicht deren vollständige Inhaltsübereinstimmung, sondern ist auch stets im maßgeblich sprachlichen Kontext zu sehen. Dieser Sinnzusammenhang ergibt sich nach Ansicht der Kammer für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus Ziff. 2.5.6 VGB 2014, weil diese den Erdrutsch als Abrutschen oder Absturz von Erd- und Gesteinsmassen beschreiben. Sowohl die Überschrift „Erdrutsch“ als auch die Alternative „Absturz“ führen den durchschnittlichen Versicherungsnehmer vor Augen, dass der Versicherer seine Einstandspflicht von einer sensorisch und äußerlich wahrnehmbaren Erdbewegung abhängig machen will und verdeckte Kriechvorgänge im Untergrund keinen Versicherungsfall begründen sollen.
Hiernach kann die Klägerin unter Berücksichtigung der VGB 2014 auch keinen Vertrauenstatbestand dergestalt zu ihren Gunsten herleiten, die Beklagte wolle mit den unter Ziff. 2.1 d) genannten weiteren Elementargefahren („Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch“) das Hausgrundstück eines Versicherungsnehmers umfassend gegen jedwede Beeinträchtigungen schützen. Denn die vorgenannten Elementargefahren setzen ausweislich Ziff. 2.1 VGB 2014 eine gesonderte Vereinbarung mit der Beklagten voraus, wodurch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich wird, dass einzig und allein die in der erweiterten Elementarschadenversicherung versicherte Gefahr vom Versicherungsschutz umfasst sein soll (vgl. LG Bamberg, Urt. v. 18.03.2021 - 41 O 301/20, BeckRS 2021, 5474 Tz. 18 u. 19; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Auflage 2025, § 40 Rn. 309 u. 309a).
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist für die Auslegung des „Abrutschens“ unerheblich, ob die Erdbewegungen oberirdisch oder unterirdisch stattfinden, solange ihnen eine äußerlich fassbare sensorische Wahrnehmbarkeit anhaftet (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - IV ZR 26/69, VersR 1970, 611; Günther, in: Münchener Kommentar, VVG, 3. Auflage 2025, Kap. 50, Rn. 77a; v. Rintelen, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, VVG, 4. Auflage 2022, Sachversicherungen, § 8 Rn. 111 u. 120). Eine Mindestgeschwindigkeit oder ein „Plötzlichkeits“-Momentum sind weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten für ein „Abrutschen“ erforderlich.
Soweit die Klägerin die Entscheidung BGH, Urt. v. 09.11.2022 - IV ZR 62/22, NJW 2023, 366 für die Begründung ihres Anspruchs anführt, hat der BGH in seiner Entscheidung - dort in Tz. 14 der Entscheidungsgründe - ausdrücklich ein abweichendes Verständnis in allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Verb „Abrutschen“ offengelassen.
2.
Dieses Verständnis der Ziff. 2.5.6 der VGB 2014 zugrunde gelegt, trägt die Klägerin keinen Sachverhalt vor, der das bedingungsgemäße Versicherungsereignis „Erdrutsch“ begründen könnte. Auf die Frage der Erkennbarkeit der behaupteten Rissbildungen am Hausgrundstück der Klägerin und den diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweis kommt es daher nicht an.
a)
Denn schleichende Bewegungen im Erdreich unter der Garage, dem Carport und dem Hausgrundstück aufgrund von inhomogenen Auffüllungen gemäß der bodengrundtechnischen Stellungnahme Z. unterstellt, handelt es sich hierbei schon um kein naturbedingtes Abrutschen von Gesteins- und Erdmassen. Dass Kriterium der Naturbedingtheit ist angesichts einer künstlichen inhomogenen und damit instabilen Auffüllung in Form von Schluffen, Sanden, Kiesen, Kalksteinstücken und/oder Ziegelresten unter den betroffenen Stellen des Hausgrundstücks nicht erfüllt. Die nach den VGB 2014 erforderliche natürliche Einwirkung auf den Erdboden, die zu Bewegungen im Erdreich führen muss, liegt hiernach nicht vor. Vielmehr beruhen die Bewegungen des Erdreichs nach der Stellungnahme Z. auf einer unzureichenden Sicherung der betroffenen Stellen des Hausgrundstücks durch konsistente und stabile Auffüllungen.
b)
Nicht anders liegt der Fall bei unterstellten Hangbewegungen aufgrund anhaltender Hanginstabilität gemäß bodengrundtechnischer Stellungnahme Z., da es sich hierbei nicht um äußerlich und sensorisch wahrnehmbare Bewegungen des Erdreichs gemäß Ziff. 2.5.6 VGB 2014 handelt, sondern um allmähliche Bewegungsvorgänge im Erdreich unter dem Hausgrundstück (Bl. 4 d.A.).
Diese sind nach dem Auslegungsergebnis der Kammer gerade nicht von Ziff. 2.5.6 VGB 2014 umfasst.
Aus diesem Grund war auch dem angebotenen Sachverständigenbeweis durch die Kammer nicht nachzugehen.
3.
Der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch wegen des Versicherungsfalls „Erdsenkung“ gemäß Ziff. 2.5.4. VGB 2014 i.V.m. dem Wohngebäudeversicherungsvertrage zusteht, war nicht zu klären.
Zunächst begehrt die Klägerin ihrem eigenen Antrag nach ausdrücklich lediglich die Feststellung der Eintrittspflicht aufgrund des Versicherungsfalls „Erdrutsch“.
Zudem trägt die Klägerin auch keinen Sachverhalt vor, der das bedingungsgemäße Versicherungsereignis „Erdsenkung“ begründen könnte.
Gemäß Ziff. 2.5.4 VGB 2014 ist der Versicherungsfall „Erdsenkung“ definiert als
eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Die Klägerin behauptet selber auf Grundlage der bodengrundtechnischer Stellungnahme Z. das Vorhandensein eines naturbedingten Hohlraumes gerade nicht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt, weil die Klägerin ihrerseits die anfallenden Kosten für die Sanierung auf 115.900,00 EUR schätzt und nach stRspr. des BGH der Streitwert einer positiven Feststellungsklage mit rund 80% einer Leistungsklage zu beziffern ist.