Rechtsprechung / Landgericht Detmold
Landgericht Detmold Beschluss vom 24.02.2026 – 20 StVK 19/26 FA
Strafvollstreckungskammer · ECLI:DE:LGDT:2026:0224.20STVK19.26FA.00
Gründe
Mit Beschluss des Landgerichts Bochum - Strafvollstreckungskammer - vom 28.10.2025 ist festgestellt worden, dass die Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 07.07.2020 verhängten Gesamfreiheitsstrafe von 6 Jahren nicht entfällt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 3 Jahre festgesetzt; der Verurteilte wurde für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshelferin unterstellt.
Nunmehr hat Staatsanwaltschaft nach Durchführung der K.U.R.S.-Fallkonferenz beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 28.10.2025 abzuändern.
Die Abänderung der Weisung zu Ziffer 2) des Beschlusses des Landgerichts Bochum - Strafvollstreckungskammer - vom 28.10.2025 erscheint aus Sicht der hiesige Strafvollstreckungskammer zum Schutz Minderjähriger angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter zwingend. Der Verurteilte soll angehalten werden, von sich aus sämtliche Situationen zu meiden, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten. Ein milderes Mittel kommt nach Auffassung der Kammer gerade im konkreten Fall nicht in Betracht. Dies gilt insbesondre auch gerade deshalb, weil der Verurteilte ausweislich der Mitteilung seines Verteidigers vom 14.01.2026 nunmehr eine neue Lebensgefährtin hat, deren Tochter 15 Jahre alt ist. Im Hinblick darauf erscheint zwingend, dem Verurteilten den Kontakt auch zu untersagen, soweit Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis geben. Denn inwieweit die Erziehungsberechtigten umfassend über die Strafbarkeit des Verurteilten informiert sind, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Der damit verbundene Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten erscheint in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern auch nicht unangemessen hoch.
Weiter erscheint das unter Ziffer 7. ausgesprochene, konkretisierte Kontaktverbot zu dem Tatopfer aus dem Gesichtspunkt des Opferschutzes und um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, zwingend.
Gleiches gilt für das Verbot, einen gemeinsamen Haushalt mit einer Person zu begründen, die bereits wegen Sexualstraftaten aufgefallen ist (Weisung zu Ziffer 8.). Diese Weisung erscheint zum Schutz Minderjähriger ebenfalls unerlässlich. Auch durch diese Weisungen soll der Verurteilte dazu angehalten werden, von sich aus sämtliche Situationen zu meiden, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten.
Davon ausgenommen werden muss allerdings die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Bruder des Verurteilten, D.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits bei Erlass des Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 28.10.2025 aus der Stellungnahme der JVA Bochum vom 21.10.2025 bereits bekannt war, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach seiner Entlassung bei seinem Bruder einzuziehen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hatte bei Erlass des Beschlusses vom 28.10.2025 offenbar keine Bedenken dagegen. Da sich die Situation insoweit nicht verändert hat, sieht sich die Kammer an einem Verbot, mit dem Bruder einen gemeinsamen Haushalt zu begründen, gehindert. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da damit ein erheblicher Eingriff in die Lebensumstände des Verurteilten verbunden wäre, da er aus der bereits bezogenen gemeinsamen Wohnung ausziehen müsste.
Um die Führungsaufsicht in der Praxis umzusetzen und eine nachhaltige Einflussnahme auch der K.U.R.S-Ansprechpartner zu ermöglichen, ist die Weisungen zur regelmäßigen Kontakthaltung und zu den K.U.R.S. Ansprechpartnern der Kreispolizeibehörde Lippe (Weisung zu Ziffer 9.) unerlässlich.
Da der Verurteilte auch wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist, erscheint es zudem zum Schutz Minderjähriger zwingend erforderlich, die Profilerstellung in sozialen Netzwerken sowie die Nutzung von Messangerdiensten unter Angabe des Benutzernamens gegenüber dem zuständigen Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht und den K.U.R.S.-Ansprechpartnern der Kreispolizeibehörde Lippe anzuzeigen (Weisung zu Ziffer 10.).
Die darüber hinaus beantragte Weisung, wonach der Verurteilte dem zuständigen K.U.R.S.-Ansprechpartner der Kreispolizeibehörde Lippe Zugriff auf seine internetfähigen Medien zu gewähren hat, um diese auf kinder- und jugendpornografische Inhalte überprüfen zu lassen, würde demgegenüber gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Verurteilten bedeutet, ohne zugleich ausreichend zur Erreichung des mit S 68 b StGB intendierten Zwecks beizutragen. Nach dem Gesetzeszweck des S 68 b StGB sollen die Weisungen dem Verurteilten Hilfestellungen zur Resozialisierung bieten und ihn von weiteren rechtswidrigen Taten abhalten. Rein repressive Zwecke oder Genugtuungszwecke dürfen mit den Weisungen nicht verfolgt werden. Sporadischen Kontrollen von Speichermedien kommt keine ausreichende präventive Wirksamkeit zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4. August 2016 - 1 Ws 144/16 NStZ 2017, 291); einen Beitrag zur Resozialisierung leisten sie ebenfalls nicht. Vielmehr weist eine solche Weisung einen überwiegend repressiven Charakter auf, indem sie vornehmlich der Aufdeckung neuer Straftaten dient. Zugleich greift eine solche Weisung erheblich in das Grundrecht des Verurteilten auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein, denn die Befugnis zur Kontrolle sämtlicher Speichermedien des Verurteilten geht mit dem damit zwangsläufig verbundenen Zugriff auf seine sämtlichen personenbezogenen Daten einher, welche einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und seine Persönlichkeit erlauben. Ein solch erheblicher Eingriff ist durch die allenfalls geringe präventive Eignung der Weisung nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2024, 111-5 Ws 155/24 m.w.N.).
Anders verhält es sich dagegen bei der Weisung verhalten, wonach der Verurteilte Profilerstellungen in sozialen Netzwerken sowie die Nutzung von Messangerdiensten unter Angabe des Benutzernamens gegenüber dem zuständigen Bewährungshelfer und den K.U.R.S.-Ansprechpartnern anzuzeigen hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die präventive Eignung dieser Weisung größer ist, da mit ihr eine nicht nur sporadische Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Kontaktverbote ermöglicht werden soll (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Weiter sieht die Kammer es als sinnvoll an, dass sich der Verurteilte in Zukunft einer therapeutischen Bearbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite stellt (Weisung zu Ziffer 11.) Dagegen hat der Verurteilte auch keine Einwände erhoben.
Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre beantragt hat, sah sich die Kammer daran gehindert, diesem Antrag schon jetzt zu entsprechen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat durch Beschluss vom 28.10.2025 eine eigene Abwägung getroffen und eine Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB auf 3 Jahre vorgenommen. Sie hat damit die Höchstdauer von 5 Jahren von vornherein im konkreten Fall als verfehlt angesehen. Da sich die tatsächlichen Umstände insoweit offenbar nicht geändert haben und keine neuen Tatsachen bekannt geworden sind, vermag die hiesige Strafvollstreckungskammer derzeit eine Verlängerung der Führungsaufsicht auf die Höchstdauer von 5 Jahren nicht anzuordnen. Dies hindert eine nachträgliche Anordnung der Verlängerung im Verlauf der Führungsaufsicht dagegen nicht.
Der Verurteilte wird vorsorglich nochmals darauf hingewiesen, dass er den ihm im Rahmen der Führungsaufsicht auferlegten Weisungen Folge zu leisten hat und er im Falle der Nichtbefolgung von strafbewehrten Weisungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er durch seinen Verstoß gegen eine Weisung den Zweck der Führungsaufsicht gefährdet.